Deutscher Gewerkschaftsbund

Neues Rundschreiben - Auswirkungen auf jobbende Studierende

Anfang des Jahres haben die Spitzenverbände der Sozialverischerung ein neues Rundschreiben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Student_innen und Praktikant_innen erstellt. Dies betrifft vor allem die Definition, was unter "ordentlichen Studierenden" zu verstehen ist und damit die Auslegung der 20h-Regel. Wir stellen euch die Änderungen vor.

Sparschwein mit Euro-Scheinen

© DGB Jugend/A. Frömmel

 

Zum Anfang des Jahres haben die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherungen und die Deutsche Rentenversicherung Bund zusammen mit der Agentur für Arbeit ein neues Rundschreiben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Student_innen und Praktikant_innen erstellt. Dieses löst das bisherige Rundschreiben ab und versucht, Regelungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status jobbender Studierender zu konkretisieren und an die gängige Rechtsprechung anzupassen. Dies betrifft vor allem die Definition, was unter "ordentlichen Studierenden" zu verstehen ist und damit einhergehend die Auslegung der 20h-Regel. 

Wir geben Euch hier einen Überblick zu den wichtigsten Änderungen und haben unseren Homepageartikel zu Werkstudent_innen überarbeitet. Das gesamte Rundschreiben inklusive weiterer Beispiele findet ihr hier.

Änderungen

  • Beim Werkstudent_innenstatus wird als Ende der Hochschulausbildung nicht mehr das Absolvieren der letzten Prüfungsleistung angesehen, sondern der Ablauf des Monats, in dem die Student_innen schriftlich über das Gesamtergebnis der Prüfungsleistung unterrichtet wurden.
    Hiermit ist nicht die endgültige Überreichung des Zeugnisses (z.B. im Rahmen einer Abschlussfeier) gemeint, sondern die postalische Mitteilung des Prüfungsamtes über das Prüfungsergebnis.
  • Bei einer Lücke in der Hochschulangehörigkeit durch den Übergang von einem Bachelor- zu einem Masterstudium, wird grundsätzlich nicht von "ordentlichen Studierenden" im Sinne der Werkstudent_innenregelung ausgegangen. Die Absicht, unmittelbar nach dem Ende des Bachelor- ein Masterstudium aufzunehmen, reicht nicht aus.
  • Bei kurzfristigen Beschäftigungen besteht im Werkstudent_innenstatus nach wie vor Versicherungsfreiheit. Diese ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen für kurzfristige Beschäftigungen und nicht aus Regelungen zum Werkstudent_innenstatus. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2018 gelten für kurzfristige Beschäftigungen die ausgeweiteten Zeitgrenzen (von zwei auf drei Monate bzw. von 50 auf 70 Tage).
  • Die 26-Wochen-Regelung wurde "auf den Ursprung ihrer Bedeutung zurückgeführt." So soll der Rahmen der Versicherungsfreiheit deutlicher eingeschränkt, was wir als Gewerkschafter_innen im Sinne einer sozialversicherungsrechtlichen Absicherung von Jobs unterstützenswert finden, selbst wenn daraus für einzelne höhere Abgaben resultieren.

    Folgende Regeln für den Status als ordentliche Studierende ergeben sich daraus:
  • Wird während der Vorlesungszeit aufgrund der Ausnahmen (Abend- und Nachtstunden sowie Wochenendzeiten) in mehr 20 Wochenstunden gearbeitet, so darf diese Beschäftigung nicht unbefristet bzw. auf maximal 26 Wochen befristet sein.
  • Werden im Laufe eines Jahres (nicht Kalenderjahres) mehrmals (befristete) Beschäftigungen mit mehr als 20 Wochenstunden ausgeübt, muss die Einhaltung der 26-Wochen-Regelung geprüft werden. Nach wie vor muss vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Jahr zurück gerechnet werden. Dabei sind alle Beschäftigungen mit insgesamt mehr als 20 Wochenstunden zu betrachten, was auch kurzfristige Beschäftigungen oder befristet auf über 20 Wochenstunden erhöhte Beschäftigungen mit einschließt. In die Berechnung sind ebenso Arbeitszeiten mit mehr als 20 Wochenstunden während der vorlesungsfreien Zeit einzubeziehen.
Beispiel

Eine Studentin nimmt am 1. April eine unbefristete Beschäftigung im Umfang von 25h/Woche auf, wobei davon 7 Stunden am Wochenende gearbeitet werden.

Ergebnis

Die Studentin gilt nicht als "ordentliche Studierende", das Werkstudent_innenprivileg kann keine Anwendung finden. Obwohl ein Teil der Arbeitszeit am Wochenende stattfindet und somit unter der Woche keine Beschäftigung über 20 Std./Woche stattfindet, steht im Gesamtblick das Studium nicht mehr im Vordergrund. Dies ergibt sich aus der ausschließlichen Anwendung der 26-Wochen-Regelung auf befristete Beschäftigungen, womit nun unbefristete Beschäftigungen mit über 20h/Woche unabhängig von der Lage der Arbeitszeit grundsätzlich zum Wegfall des Werkstudent_innenstatus führen.

  • Die Ausführungen zu dual Studierenden wurden auf die seit 2012 geltenden Regelungen angepasst. Demnach besteht nach wie vor in allen Praxis- und Theoriephasen die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.
  • Wird während eines Urlaubssemesters ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolviert, ist vom Erscheinungsbild ordentlicher Studierender auszugehen. Demnach findet das Werkstudent_innenprivileg Anwendung und es besteht Versicherungsfreiheit in allen Zweigen der Sozialversicherung.
  • Wird ein vorgeschriebenes Vorpraktikum bei Studienaufnahme im unveränderten Umfang für einen Zeitraum von bis zu zwei Wochen fortgeführt, wird weiterhin von einem Vorpraktikum ausgegangen. Die versicherungsrechtliche Beurteilung bleibt gleich (abhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird).
  • Von einem vorgeschriebenen Praktikum wird nicht nur für die in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene Mindestdauer ausgegangen, sondern auch dann, wenn bei einem darüber hinausgehenden Zeitraum ein Zusammenhang zwischen Studium und Praktikum vorhanden ist.

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