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FAQ Studierende

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Das Problem ist klar: Der BAföG-Satz ist viel zu niedrig und reicht längst nicht für ein normales Studi-Leben. 2021 hat auch das Bundesverwaltungsgericht geurteilt, dass der Bedarfssatz gegen das im Grundgesetz garantierte Recht auf Teilhabe und Chancengleichheit beim Zugang zu Ausbildungen verstößt. Deshalb wird sich nun das Bundesverfassungsgericht damit beschäftigen.

Leider gibt es keinen Automatismus, der besagt, dass alle, die zum damaligen Zeitpunkt BAföG bezogen haben, auch rückwirkend mehr Geld bekommen, wenn das BVerfG das Urteil bestätigt. Das ist nur für die so, die ein laufendes Verfahren zum Thema der Höhe der Bedarfe haben. Dazu ist es möglich, aktuelle BAföG-Bescheide anzufechten und in den meisten Bundesländern innerhalb von vier Wochen, nach dem du einen BAföG-Bescheid erhalten hast, schriftlich beim BAföG-Amt Widerspruch einzulegen.

Die rechtliche Klärung ist ein Weg für ein besseres BAföG. Und als Gewerkschaftsmitglied hast du sofort ab Eintritt Anspruch auf eine kostenlose Rechtsberatung über deine Mitgliedsgewerkschaft, vielleicht sind wir auch an deiner Hochschule mit einer kostenlosen Rechtsauskunft für Studierende vertreten.

Ein zweiter wichtiger Weg ist es, gemeinsam politisch Druck zu machen – für eine echte BAföG-Strukturreform!

Auch hier gilt, dass bereits im BAföG-Satz ein pauschaler Anteil zur Miete und Nebenkosten enthalten ist (aktuell 360 Euro bei einer eigenen Wohnung und 59 Euro, wenn du bei deinen Eltern lebst). Bei der heutigen Preisentwicklung decken diese Pauschalen die tatsächlichen Kosten für das studentische Wohnen allerdings oft nicht ab. Sie sind geringer als die angemessenen Wohnkosten nach dem Bürgergeld des SGB II. Hinzu kommt, dass Studierende in der Regel auch keinen Anspruch auf Wohngeld haben.

Nur für den Fall, dass du während deines Studiums noch in der elterlichen Wohnung lebst, selbst einen Anspruch auf BAföG hast und deine Eltern hilfsbedürftig sind, also z. B. Bürgergeld beziehen sieht die Gesetzgeberin hier im Bürgereldgesetz eine weitere Unterstützung vor: Nach § 22 Abs. 7 SGB II hast Du dann einen Anspruch auf Übernahme der ungedeckten, angemessenen Wohnkosten, auch ohne dass Du dich auf Arbeitssuche machen musst.

Konkret könnte das so aussehen: Eine Studentin wohnt mit ihren Eltern in deren Wohnung. Die angemessene Miete beträgt 600 Euro. Der Mietanteil für jede Person beträgt 200 Euro. Nach dem BAföG bekommt die Studentin nur den pauschalen Wohnkostenanteil von 59 Euro. Die ungedeckten 141 Euro werden deshalb vom Jobcenter übernommen.

BAföG beantragst du beim Studierendenwerk, das für deine Uni, Akademie oder Fachhochschule zuständig ist. Der Bewilligungszeitraum (in der Regel zwei Semester) beginnt im Monat der Antragstellung bzw. der Immatrikulation, wenn der Antrag bereits vorher gestellt wurde. Die Bearbeitungszeit eines Erstantrags beträgt ca. zwei Monate.

Für deinen Antrag auf BAföG musst du etliche Formblätter ausfüllen. Um deinen Anspruch für den Antragsmonat zu sichern, reicht im Notfall aber erstmal ein formloser Antrag bei deinem BAföG-Amt. Die Formblätter musst du dennoch ausfüllen. Sämtliche Formblätter sowie einen Antragsassistenten, findest du hier. In manchen Bundesländern ist auch ein digitaler Antrag möglich.

Wenn du Hilfe beim Ausfüllen des BAföG-Antrags brauchst, unterstützen dich die Sozialberatungen der Studierendenwerke oder die studentische BAföG-Beratung deiner Studierendenvertretung. (Meist beim AStA – Allgemeiner Studierenden Ausschuss). Dort kennt man auch die Gepflogenheiten des örtlichen BAföG-Amts und kann dir bei Fragen zu weiteren Antragsarten (z. B. Aktualisierungsantrag, Vorausleistungsantrag) weiterhelfen. Im Zweifel kannst du dich aber auch immer an dein örtliches Campus Office/Hochschulinformationsbüro wenden.

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