Sommerzeit – Ferienzeit: "Dr. Azubi" sagt, welche Urlaubsregelungen für Auszubildende gelten.
Azubi-Ratgeberin Julia Kanzog.
Wie viel Urlaub steht mir zu?
Sabine, ist 18 Jahre alt und Bäckerin im 1. Ausbildungsjahr. Sie fragt: "Könnt ihr mir sagen, wieviel Urlaub mir zusteht? Im Ausbildungsvertrag sind 20 Arbeitstage angegeben…"
"Dr. Azubi" rät: Der gesetzliche Mindesturlaub ist nach Alter gestaffelt. In deinem Ausbildungsvertrag findest du die Anzahl der Urlaubstage. Er kann in Werktagen oder in Arbeitstagen eingetragen sein. Ist dein Urlaub in Werktagen (Montag bis Samstag) angegeben, musst du dir für eine Woche Urlaub sechs Tage frei nehmen – auch wenn du nur fünf Tage die Woche arbeitest. Ist dein Urlaub in Arbeitstagen (Montag bis Freitag) angegeben, dann musst du dir fünf Tage für eine Woche freinehmen. Konkret gilt:
Tipp: Gilt ein Tarifvertrag für dich, dann kann es gut sein, dass hier mehr Urlaubstage ausgehandelt wurden. Frage bei deiner zuständigen Gewerkschaft nach, ob für dich ein Tarifvertrag gilt. Nur wenn extrem wichtige Gründe vorliegen (z. B. Krankheit) oder du die Wartezeit noch nicht erfüllt hast, weil du noch in der Probezeit bist, kannst du dir deinen Urlaub mit in das neue Kalenderjahr nehmen. Dieser Resturlaub muss dir bis zum 31. März des Folgejahres genehmigt werden.
Wann ist Urlaub?
Dein Urlaub ist dir im laufenden Kalenderjahr zu gewähren und auch von dir zu nehmen. Er sollte dir zusammenhängend und in der berufsschulfreien Zeit gewährt werden. Du hast ein Recht darauf, zwei Wochen in der berufsschulfreien Zeit freizunehmen. Der Urlaub darf nur aufgeteilt werden, wenn dringende betriebliche Gründe dafür sprechen oder du es wünscht (§ 7 Bundesurlaubsgesetz, BUrlG).
Kann mir der Urlaub verweigert werden?
Das fragt Daniel, im 3. Ausbildungsjahr: "Ich wollte mir Ende April eine Woche Urlaub nehmen, um mich besser auf meine Prüfung Anfang Mai vorzubereiten. Mein Ausbilder verweigerte aber den Urlaub, da ja schon die Mitarbeiter aus dem Büro in diesem Zeitraum Urlaub nehmen. Ich soll vom Lager ins Büro, um dort auszuhelfen."
"Dr. Azubi" rät: So wie bei Daniel wird vielen Auszubildenden häufig der Urlaub verwehrt, weil gerade "viel los" ist und wenig Personal zur Verfügung steht. Personalmangel ist aber kein legitimer Grund, den Urlaub zu verweigern. Bei denen, die noch in der Ausbildung sind, sollte der Betriebsablauf nicht über den Urlaub bestimmen. Dein_e Ausbilder_in darf dir den Urlaub also nur verweigern, wenn wichtige soziale Gründe (z.B. Vorrang von Mitarbeiter_innen mit Kindern) oder betriebliche Gründe (z.B. feststehende Betriebsschließungen) ausschlaggebend sind.
Achtung: Es gibt Ausnahmen, bei denen der Arbeitgeber den Urlaubsantrag ablehnen kann. So entsteht der Urlaubsanspruch erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten nach Ausbildungsbeginn. In diesen ersten Monaten kann der Urlaub verweigert werden, dennoch erwirbt man einen anteiligen Urlaubsanspruch. Später besteht dann ein Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Außerdem gilt: Wenn es im Ausbildungsbetrieb feste Betriebsferien gibt, in denen er stillliegt, muss in dieser Zeit Urlaub genommen werden.
Schriftlicher Antrag
Damit es hier zu keinen Missverständnissen kommt, ist es wichtig, dass du immer einen schriftlichen Urlaubsantrag stellst, und zwar frühzeitig. Die Kopie des Urlaubsantrags und die schriftliche Bestätigung, dass der Antrag im Betrieb eingegangen ist, stellen einen wertvollen Nachweis dar. Wenn der Urlaubsantrag eingereicht wurde und innerhalb von einem Monat keine Rückmeldung durch den Arbeitgeber erfolgt, gilt der Urlaub als genehmigt.
Vorsicht: Wenn es keinen schriftlichen Nachweis zum Urlaubsantrag gibt, kann es zu Problemen im Hinblick auf den Zeitpunkt des Urlaubs kommen. Ein eigenmächtiger Urlaubsantritt kann sogar ein Kündigungsgrund sein (§ 15 Berufsbildungsgesetz). Da ein stornierter Urlaub teuer werden kann, ist es gut, im Vorfeld Sicherheit zu schaffen.
"Dr. Azubi" rät: Stell deinen Urlaubsantrag frühzeitig in schriftlicher Form. Der Urlaub darf dir nur verweigert werden, wenn dringende betriebliche oder soziale Gründe dafürsprechen.
Tipp: Wende dich bei Problemen mit dem Urlaubsanspruch an deine Gewerkschaft und setze deinen Anspruch mit legitimen Mitteln durch. Ein einmal genehmigter Urlaub kann dir von deinem Betrieb nicht kurzfristig gestrichen werden und du darfst auch nicht aus dem Urlaub zurückgerufen werden. Verzichtet man allerdings freiwillig auf den Urlaub, muss man die hiermit verbundenen Kosten selbst tragen (z.B. Stornierungskosten der gebuchten Reise).
Im Urlaub krank – was tun?
Der Urlaub dient der Erholung. Bei Krankheit im Urlaub gilt daher: Gib deinem Arbeitgeber unverzüglich Bescheid und melde dich krank. Auch wenn du im Ausland bist, ist es wichtig, dass du dir eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor Ort holst (§ 9 BUrlG). Deinen Urlaub kannst du dann, wieder in Absprache mit dem Arbeitgeber, zu einem späteren Zeitpunkt nehmen.
Auszahlen lassen?
Urlaub soll der Erholung dienen. Die "Abgeltung" des Urlaubs in Form von Geld ist grundsätzlich nicht möglich. Die einzige Ausnahme: Wenn die Ausbildung im laufenden Jahr vorzeitig beendet wird, z.B. durch eine Kündigung oder die bestandene Abschlussprüfung. Sollte es dann nicht mehr möglich sein, den Urlaub anzutreten, muss er – im Verhältnis zur Vergütung – durch den Arbeitgeber ausbezahlt werden (§ 7 BUrlG).
Weiteres zu Urlaub und Ausbildung auf https://jugend.dgb.de/ausbildung/dein-recht
(aus der Soli aktuell 6/2022, Autorin: Julia Kanzog)