Deutscher Gewerkschaftsbund

BBiG-Serie Teil 3/5: Verbesserte Lernmittelfreiheit

BBiG for you: In unserer neuen Reihe zum novellierten Berufsbildungsgesetz zeigen wir, was die Neuerungen für Auszubildende bedeuten. Teil III: Verbesserungen in der Lernmittelfreiheit. Von Daniel Gimpel

© Simone M. Neumann

Kelle und Schneebesen selber kaufen? Auf keinen Fall – Ausbildungsmittel sind Sache des Arbeitgebers!

Die Lernmittelfreiheit ist eine entscheidende Grundlage der dualen Berufsausbildung. Ohne eine verpflichtende Übernahme der Ausbildungskosten durch die Arbeitgeber hängt die Möglichkeit der freien Auswahl des Ausbildungsberufs vom Geldbeutel der Eltern ab. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) schreibt deshalb vor, das alle Ausbildungsmittel kostenlos vom Betrieb zu gewähren sind.

Auch wenn die Rechtslage zur Lernmittelfreiheit eigentlich klar sein sollte, zeigen Erfahrungen aus verschiedenen Branchen und aus der betrieblichen Praxis, dass Auszubildende nach wie vor Lehr- und Lernmittel selbst bezahlen müssen.

Der Ausbildungsreport der DGB-Jugend hat erbracht, dass viele angehende Köch_innen, Friseur_innen und Hotelfachleute eigene Arbeitsmaterialien kaufen müssen, die bis zu 380 Euro im Jahr kosten können (z. B. Scheren und Messer). Auch Bücher für die Ausbildung und Fachliteratur, die für die Berufsschule oder das duale Studium benötigt werden, müssen teilweise selbst bezahlt werden und kosten zum Teil sehr viel Geld.

Deshalb haben wir uns als Gewerkschaftsjugend für eine gesetzliche Verbesserung eingesetzt. Unser Ziel war eine Klarstellung im Gesetz, dass alle Lehr- und Lernmittel, die für das Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich sind, vom Ausbildungsträger – in aller Regel also vom Betrieb – zu übernehmen sind. Hier sind wir einen wichtigen Schritt weiter gekommen: Seit 1. Januar 2020 gilt ein neues BBiG, das auch bei diesem Thema Verbesserungen gebracht hat.

Das haben wir geschafft
Ein wichtiger Fortschritt ist, dass die Fachliteratur explizit in die Lernmittelfreiheit des BBiG aufgenommen wurde. Ab sofort muss der ausbildende Betrieb die Kosten für Fachliteratur für den betrieblichen Teil der Ausbildung übernehmen. Weitere Kostenübernahmen wie beispielsweise die Erstattung von Fahrtkosten sind aber nicht vorgesehen. Wir bleiben daher weiterhin bei unserer Forderung, dass alle Kosten, die im Rahmen der Ausbildung entstehen, vom Ausbildungsbetrieb übernommen werden müssen.

Das ist im Gesetz neu geregelt
Die Bereitstellung kostenloser Ausbildungsmittel gehört zu den Pflichten des Ausbildungsbetriebes. Die Ergänzung der Pflicht, dem_der Auszubildenden auch Fachliteratur kostenlos bereitzustellen, ist in § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG neu eingefügt worden. Grundsätzlich haben Ausbildungsbetriebe den Auszubildenden alle Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind. Bisher waren nur Werkzeuge und Werkstoffe explizit genannt. Nun wurde auch die Fachliteratur ergänzt.

Was bedeutet das für mich?
Dein Betrieb muss dir kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur zur Verfügung stellen, die für deine Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind. Dazu gehört auch digitale Fachliteratur. Denn mit dem Begriff "Fachliteratur" im Gesetz sind nicht nur Bücher gemeint, sondern auch digitale Formate.

Dabei reicht es nicht aus, dass Fachliteratur einfach nur bereitgestellt wird. Es muss auch die Möglichkeit gegeben sein, dieses Ausbildungsmittel zu nutzen. Dein Ausbildungsbetrieb muss bei Vorhandensein digitaler Fachliteratur auch entsprechende Betriebsmittel wie PC oder Laptop bereithalten, damit du sie auch verwenden kannst.

Eine Pflicht für den Betrieb zur kostenlosen Bereitstellung von Ausbildungsmitteln, die ausschließlich in der Berufsschule genutzt werden, besteht nicht. Sobald du diese Ausbildungsmittel aber im Betrieb verwendest, greift diese Pflicht wieder. Es ist gut, wenn Jugend- und Auszubildendenvertreter_innen hier ganz genau hinschauen.

Hinweis: In Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen kann natürlich immer vereinbart werden, dass auch Ausbildungsmittel für die Berufsschule vom Betrieb bezahlt werden müssen.


Daniel Gimpel ist politischer Referent und Ausbildungsexperte der DGB-Jugend.

(aus der Soli aktuell 8/2020, Autor: Daniel Gimpel)

Die BBiG-Novelle
Das novellierte BBiG, das am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, ist maßgeblich ein Erfolg der Gewerkschaftsjugend. Das neue Gesetz stärkt die berufliche Bildung und Ausbildung in Deutschland.

Das Ziel der Gewerkschaftsjugend war es, mit der BBiG-Novelle die Ausbildungsbedingungen für Auszubildende und dual Studierende tatsächlich zu verbessern. Durch unseren Einsatz über Jahre konnten wir erreichen, dass unsere Themen gesellschaftlich debattiert wurden. Unsere vielen unterschiedlichen Aktionen und Veranstaltungen haben dazu beigetragen, dass wir die Verbesserungen ins Gesetz bekommen haben und sich auf den letzten Metern nochmal richtig viel bewegt hat.

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