Deutscher Gewerkschaftsbund

BBiG-Serie Teil 2/5: Freistellung für die Berufsschule

BBiG for you: In unserer neuen Reihe zum novellierten Berufsbildungsgesetz zeigen wir, was die Neuerungen für Auszubildende bedeuten. Teil II: Die Freistellung für die Berufsschule. Von Daniel Gimpel

DGB-Jugend

© Jörg Farys

Hat fürs BBiG hart gekämpft – und gewonnen: die DGB-Jugend.

Wie die Stunden der Berufsschule auf die Ausbildungszeit angerechnet werden und wie die Freistellung für die Berufsschule genau zu handhaben ist, war für Auszubildende viele Jahre schwer durchschaubar. Zudem galten unterschiedliche Regelungen für minderjährige und erwachsene Auszubildende. Oft verlangten Ausbilder_innen von volljährigen Auszubildenden, dass sie nach der Berufsschule noch in den Betrieb kommen sollen. Die Folge: Knapp jede_r sechste Auszubildende musste 2019 die Zeiten des Berufsschulunterrichts teilweise im Betrieb nacharbeiten. Das zeigt der Ausbildungsreport der DGB-Jugend. Für Auszubildende bedeutet das Doppelbelastung, längere tägliche Ausbildungszeiten oder eine Sechs-Tage-Woche. Ein unhaltbarer Zustand!

Deshalb haben wir uns als Gewerkschaftsjugend vehement für eine gesetzliche Verbesserung eingesetzt. Wir wollten, dass die Regelungen aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz ins Berufsbildungsgesetz (BBiG) übernommen werden. Das haben wir auch geschafft: Seit 1. Januar 2020 gilt ein neues BBiG, das auch bei diesem Thema Verbesserungen gebracht hat.

Im neuen BBiG ist erstmals wieder seit über 20 Jahren die Freistellung für die Berufsschule sowie deren Anrechnung auf die Ausbildungszeit vernünftig auch für volljährige Auszubildende geregelt. Allen Auszubildenden, unabhängig vom Alter, wird eine gesetzlich abgesicherte Anrechnung der Berufsschulzeit auf die Ausbildungszeit gewährt.

Damit dürfen nun auch volljährige Auszubildende nach einem langen Berufsschultag nicht mehr verpflichtet werden, in den Betrieb zurückzukehren. Die Regelung erhöht die Lebensqualität vieler Auszubildender und stärkt ihre Rechte. Zudem ist dies eine Aufwertung für den Lernort Berufsschule und macht die Ausbildung in Betrieb und Schule für Jugendliche attraktiver. Ein toller Erfolg!

Was genau ist neu geregelt?
Im Wesentlichen wurden die BBiG-Regelungen an die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes angeglichen, sodass für volljährige Auszubildende die gleichen Rechte wie für minderjährige Auszubildende gelten. Für volljährige Auszubildende bedeutet dies nun einerseits, dass die Freistellungsregelungen eindeutiger festgelegt sind.

Grundsätzlich gilt damit die Berufsschulunterrichtszeit als Ausbildungszeit. Andererseits ist die Anrechnung auf die Ausbildungszeit ebenfalls verbindlich geregelt, sodass eine Rückkehr in den Betrieb nach einem vollen Berufsschultag ausgeschlossen werden kann.

Der § 15 BBiG regelt die Verpflichtung des Ausbildungsbetriebes, die Auszubildenden für den Berufsschulunterricht freizustellen. Diese Verpflichtung wurde wie folgt neugefasst:

  • Beschäftigungsverbot von Auszubildenden vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BBiG)
  • Freistellung von Auszubildenden…
    • …grundsätzlich für die Teilnahme am Berufsschulunterricht (§ 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BBiG)
    • an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden (mind. je 45 Minuten) einmal in der Woche (§ 15 Abs. 1 S. 2
    Nr. 2 BBiG)
    • …in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mind. 25 Stunden an mindestens fünf Tagen (§ 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BBiG).

Was bedeutet das für mich?

  • Wenn dein Unterricht vor 9 Uhr beginnt, musst du vorher nicht in den Betrieb.
  • Einmal pro Woche gilt: Wenn du mehr als fünf Stunden in der Berufsschule bist, musst du nicht zurück in den Betrieb. Der Berufsschultag muss auf deine Ausbildungszeit mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit angerechnet werden. Er gilt damit als kompletter Tag.
  • Wenn du Blockunterricht hast an fünf Tagen mit 25 Stunden, musst du nicht zurück in den Betrieb. Die Berufsschulwoche muss deiner durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit angerechnet werden. Sie gilt damit als komplette Arbeitswoche.

Zu beachten ist, dass Wegezeiten immer deine Privatsache sind. Sie gelten nicht als Ausbildungszeit. Anders ist es nur, wenn du zum Beispiel an einem zweiten Berufsschultag zurück in den Betrieb musst. Hier gilt die Wegezeit von der Berufsschule zum Betrieb natürlich als Ausbildungszeit und muss auch auf deine tägliche Ausbildungszeit angerechnet werden.

Als Gewerkschaftsjugend bleiben wir dran und kämpfen dafür, dass nicht nur ein Tag in der Woche voll angerechnet wird, sondern alle Tage.


Daniel Gimpel ist politischer Referent und Ausbildungsexperte der ­DGB-Jugend.

(aus der Soli aktuell 7/2020, Autor: Daniel Gimpel)

Die BBiG-Novelle
Das novellierte Berufsbildungsgesetz (BBiG), das am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, ist maßgeblich ein Erfolg der Gewerkschaftsjugend. Das neue Gesetz stärkt die berufliche Bildung und Ausbildung in Deutschland.

Das Ziel der Gewerkschaftsjugend war es, mit der BBiG-Novelle die Ausbildungsbedingungen für Auszubildende und dual Studierende tatsächlich zu verbessern. Durch unseren Einsatz über Jahre konnten wir erreichen, dass unsere Themen gesellschaftlich debattiert wurden. Unsere vielen unterschiedlichen Aktionen und Veranstaltungen haben dazu beigetragen, dass wir die Verbesserungen ins Gesetz bekommen haben und sich auf den letzten Metern nochmal richtig viel bewegt hat.

Unsere BBIG-Serie

Besucht unser BBiG-Portal!