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FAQ Studierende

FAQ (6)

Nach Nachweisgesetz hat, wer eine*n Praktikant*in einstellt, "unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Praktikanten auszuhändigen".

Hier müssen u. a. die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele ausformuliert werden. Das kann ein Hebel dafür sein, im Praktikum auch wirklich die Ausbildung voranzubringen und nicht nur als billige Aushilfskraft ausgebeutet zu werden.

Ist ein Praktikum verpflichtend in der Studienordnung vorgeschrieben und inhaltlich eingegrenzt, wird auch während des Praktikums weiter regulär BAföG gezahlt. Ebenso kann ein BAföG-Anspruch bestehen, wenn du vor Aufnahme eines Studiums ein verpflichtendes Vorpraktikum ableistest, das Voraussetzung für die Zulassung zum Studiengang ist.

Ein Pflichtpraktikum, das im Ausland abgeleistet wird, wird wie ein Auslandsstudium gefördert (siehe "Wird mein Auslandssemester gefördert?"). Beachte aber, dass ein Praktikumsentgelt aus einem Pflichtpraktikum immer eins zu eins auf den BAföG-Anspruch angerechnet wird.

Ein Freibetrag wird nicht gewährt – lediglich die Werbungskostenpauschale, die BAföG-Sozialpauschale und ggf. gezahlte Steuern werden bei der Berechnung des anzurechnenden Einkommens berücksichtigt. Je nach Höhe des Praktikumsentgelts kann also das BAföG in den Monaten des Pflichtpraktikums vermindert sein oder gar ganz entfallen.

Ein freiwilliges Praktikum parallel zum Vollzeitstudium hat keinen Einfluss auf den BAföG-Anspruch, ggf. aber auf die Höhe deiner Förderung. Entgelt aus einem freiwilligen Praktikum wird als normales Erwerbseinkommen betrachtet, es gelten die regulären Freibeträge (siehe BAföG und Dazuverdienen).

Achtung: Wer vom Studium beurlaubt ist, erhält in dieser Zeit kein BAföG. Überlege also genau, ob du dich für ein Praktikum beurlauben lässt. Im Zweifel lass dich über Vor- und Nachteile persönlich in einem unserer Campus-Offices beraten!

In Ausnahmefällen wird Kindergeld auch gezahlt, wenn man sich zwischen zwei Ausbildungen befindet, zum Beispiel:

  • Für vier Monate wird Kindergeld auch beim Übergang von der Schule zum Studium.
  • Wenn sich nach dem Staatsexamen der Eintritt ins Referendariat verzögert, weil nicht genügend Plätze zur Verfügung stehen, wird Kindergeld gezahlt. Die Ausbildung gilt dann als unterbrochen.

Wenn von vornherein feststeht, dass aktuell kein Referendariatsplatz frei ist, brauchst du dich nicht einmal zu bewerben. Kein Anspruch besteht hingegen, wenn du dich nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung für ein Studium bewirbst, zwischenzeitlich aber ein Gewerbe anmeldest.

Für Studierende bis zum Alter von 25 Jahren gelten als kindergeldrelevante Ausbildungen:

  • in ernsthaft betriebenes Hochschulstudium im In- oder Ausland,
  • Auslandssemester, für die ein vergleichbares Studium im Inland unterbrochen wird,
  • ein ernsthaft betriebenes Promotionsstudium,
  • Referendarzeit für angehende Lehrer*innen und Jurist*innen,
  • Pflichtpraktika während des Studiums sowie davor und danach,
  • freiwillige Praktika während des Studiums sowie davor und danach,
  • soweit ein Ausbildungscharakter besteht, werden Zeiten der Beurlaubung vom Studium ausnahmsweise betrachtet, wenn sie wegen Krankheit, Mutterschaft, Prüfungsvorbereitung oder für
  • eine weitere Qualifikation (ggf. Auslandssemester oder Praktikum) anfallen.

Kindergeld wird auch dann während des Studiums gezahlt, wenn man vor Beginn des Studiums wegen Berufstätigkeit oder ähnlichem für längere Zeit kein Kindergeld bekommen hat.

Grundsätzlich ist eine Befristung von Studierenden aufgrund ihrer "Eigenschaft als Studierende" möglich. Dies kann zum Beispiel auf deinen Wunsch als Arbeitnehmer*in der Fall sein, was dann jedoch individuell festzustellen ist.

Das bedeutet: Äußerst du selbst den Wunsch nach einer Befristung (z. B. weil du im darauffolgenden Semester bereits ein Praktikum oder einen Auslandsaufenthalt geplant hast) oder ist deine Arbeitserlaubnis an ein Visum zu Studienzwecken, also auch dein Studium gebunden, ist eine Befristung aufgrund deiner Eigenschaft als Studierende*r problemlos möglich.

Es ist Arbeitgeber*innen im Rahmen der Vertragsfreiheit also grundsätzlich erlaubt, Arbeitsverhältnisse in Hinblick auf ein Studium zu befristen – das Studium ist dann ein "in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund" und somit ein möglicher Sachgrund – dennoch sind Formulierungen zur Befristung studentischer Arbeitsverträge wie "bis zum Abschluss des Studiums" nicht immer rechtlich zulässig.

Du hast Probleme oder Fragen zu deinem Job? Wir sind für dich da und helfen dir. Wir sagen dir konkret, was geht. Schnell, unbürokratisch, anonym und kostenlos. Nutze die Beratungsangebote vor Ort oder unsere Onlineberatung auf dieser Website. Sie richtet sich an Studierende, die nebenbei jobben oder ein Praktikum machen.
 
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