Mit dem neuen Berufsbildungsgesetz (BBiG) hat der Bundestag ein wichtiges Gesetz beschlossen, mit dem die berufliche Bildung und Ausbildung in Deutschland gestärkt wird. Das Gesetz gilt ab 1. Januar 2020. Es hat viele Verbesserungen, dennoch sieht die DGB-Jugend in einzelnen Punkten weiter Handlungsbedarf.
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist das zentrale Gesetz für die duale Berufsausbildung in Deutschland. Grundlegende Fragen rund um die Ausbildung – die Rechte von Auszubildenden, die Eignung von Ausbildungsstätten bis hin zu Ordnungsverfahren – sind hier geregelt. Das Berufsbildungsgesetz ist in diesem Jahr 50 Jahre alt geworden. Um die Rahmenbedingungen der Ausbildung fit für die Zukunft zu machen, war eine Novellierung des Gesetzes dringend notwendig.
Die Arbeitswelt wandelt sich ständig, zunehmend kommt digitale Arbeit zum Einsatz. Nur eine moderne Ausbildung ist ein Garant für den erfolgreichen Einstieg junger Menschen in das Berufsleben. Damit das duale System der Berufsausbildung auch in der Zukunft erfolgreich bleibt, sind jetzt klare Weichenstellungen in Richtung einer guten Ausbildung – einer Ausbildung 4.0 – nötig. Eine moderne Berufsausbildung muss auch zukünftig ganzheitliche berufliche Handlungskompetenz vermitteln. Die Veränderungen und Anforderungen der Digitalisierung bringen neue Ausbildungsformen, Diskussionen und Möglichkeiten mit sich. Neue Formate, wie das duale Studium, haben sich am Ausbildungsmarkt etabliert. Die Halbwertszeit von Bildung nimmt ab – gleichzeitig nimmt die Bedeutung einer vollwertigen Ausbildung als Fundament eines erfolgreichen Berufslebens zu. Notwendig ist deshalb ein Upgrade für die Ausbildung. Dafür kämpft die DGB-Jugend bereits seit vielen Jahren.
Die letzte größere Novellierung des Gesetzes fand im Jahr 2005 unter der rot-grünen Bundesregierung statt. Die Veränderungen waren überschaubar und die größeren Herausforderungen blieben unangetastet. In der Legislaturperiode 2013 bis 2017 hatte es sich die damalige Bundesregierung in ihrem Koalitionsvertrag dann zur Aufgabe gemacht, "die duale Ausbildung zu stärken und zu modernisieren". Mehr als ein Evaluationsbericht über das BBiG ist dabei allerdings nicht herausgekommen.
Damit haben wir uns nicht zufrieden gegeben. Wir haben weiterhin unnachgiebig für eine Novelle des Berufsbildungsgesetzes gekämpft. Unser beständiger Druck und unsere klaren Forderungen nach einer Verbesserung des BBiG haben die aktuelle Regierungskoalition dazu gebracht, die Novellierung 2018 erneut in den Koalitionsvertrag aufzunehmen. Nun konnte sich die Politik nicht mehr wegducken.
Unser Ziel war es von Anfang an, mit der BBiG-Novelle die Ausbildungsbedingungen für Auszubildende und dual Studierende tatsächlich zu verbessern.
Unser Ziel war es von Anfang an, mit der BBiG-Novelle die Ausbildungsbedingungen für Auszubildende und dual Studierende tatsächlich zu verbessern. Durch unseren Einsatz konnten wir erreichen, dass unsere Themen gesellschaftlich debattiert wurden und sich einige wichtige Forderungen im Gesetz wiederfinden. Am 24. Oktober 2019 hat der Bundestag das BBiG-Reformpaket beschlossen. Das so genannte Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (kurz: BBiMoG) tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Auf massiven Druck der Gewerkschaftsjugend im gesamten Bundesgebiet wurde der erste Gesetzesentwurf im parlamentarischen Verfahren noch einmal erheblich nachgebessert. Unsere vielen medienwirksamen Aktionen und Veranstaltungen, die Gespräche in den Wahlkreisbüros, Gewerkschaftshäusern und Betrieben, unsere professionelle Öffentlichkeitsarbeit und unsere weitreichende Präsenz in den sozialen Medien hat dazu beigetragen, wir die Verbesserungen im Gesetz bekommen haben und sich auf den letzten Metern nochmal richtig viel bewegt hat. Diesen Erfolg haben wir alle gemeinsam, als DGB-Jugend, erreicht.
Das haben wir geschafft: Die Mindestausbildungsvergütung ist ein wichtiger Schritt, um die berufliche Bildung attraktiver zu machen. Neben der Einführung der Mindestausbildungsvergütung wurden weitere zentrale Punkte umgesetzt: Eine gesicherte Anrechnung der Berufsschulzeit aller Auszubildenden, die gesetzlich garantierte Freistellung für ehrenamtliche Prüferinnen und Prüfer, die Freistellung zur Prüfungsvorbereitung, eine verbesserte Lernmittelfreiheit für die Auszubildenden und ein gemeinsames Vorgehen von Bund, Ländern und Sozialpartnern, um die betrieblichen Phasen des dualen Studiums qualitativ abzusichern. Im folgenden Papier stellen wir kurz und bündig dar, was im neuen BBiG stehen wird und wie wir es bewerten.
Vor oder nach der Berufsschule noch in den Ausbildungsbetrieb?
Künftig nicht mehr, denn die Freistellung für die Berufsschule ist jetzt klar im Berufsbildungsgesetz geregelt. Hat der Berufsschultag mehr als fünf Schulstunden, müssen die Auszubildenden vorher oder nachher nicht mehr in den Betrieb. Sie haben jetzt Zeit für die Vor- oder Nachbereitung des Unterrichts. Das gilt für einen Tag in der Woche!
Bisher galt diese Regelung nur für minderjährige Auszubildende, jetzt für alle.
Profitieren davon viele Auszubildende?
Ja, das Durchschnittsalter eines Jugendlichen zu Beginn der Ausbildung liegt bei 20 Jahren. Deshalb wird der Großteil dieser Jugendlichen von der Freistellung profitieren.
Die Prüfungen in der Ausbildung werden von ehrenamtlichen Kolleg_innen aus der betrieblichen Praxis abgenommen. Was ändert sich hier?
Die ehrenamtlichen Prüfer_innen sind das Rückgrat der beruflichen Bildung. Sie stellen den Output der Berufsausbildung fest, die berufliche Handlungsfähigkeit. Wir stehen bei den Prüferinnen und Prüfern in den kommenden Jahren vor einem echten Generationenwechsel. Schon heute fällt es schwer, Männer und Frauen für dieses Ehrenamt zu gewinnen. Aufgrund der hohen Arbeitsverdichtung werden viele Prüfer_innen nicht mehr freigestellt. Es ist daher gut, dass im Gesetz jetzt auch die bezahlte Freistellung dieser Prüfer_innen geregelt ist.
Ein absolutes Novum ist die Mindestausbildungsvergütung. Wer profitiert und wie funktioniert sie?
Künftig darf in den 326 Ausbildungsberufen der dualen Ausbildung grundsätzlich keine Vergütung unterhalb der Mindestgrenze gezahlt werden. Rund 115.000 Auszubildende bekommen laut Bundesagentur für Arbeit zurzeit weniger als 500 Euro brutto im Monat. Das sind rund 7 Prozent der Auszubildenden. Die Mindestvergütung ist ab 2020 verpflichtend. Sie wird bis 2023 in mehreren Stufen eingeführt:
Jahr | 1. Ausbil-dungsjahr | 2. Ausbil-dungsjahr (+ 18 %)* |
3. Ausbil-dungsjahr (+35 %)* |
4. Ausbil-dungsjahr (+ 40 %)* |
2020 | 515 Euro | 608 Euro | 695 Euro | 721 Euro |
2021 | 550 Euro | 649 Euro | 743 Euro | 770 Euro |
2022 | 585 Euro | 690 Euro | 790 Euro | 819 Euro |
2023 | 620 Euro | 732 Euro | 837 Euro | 868 Euro |
* bezogen auf das 1. Ausbildungsjahr: Dabei ist der sich ergebende Betrag bis unter 0,50 Euro abzurunden, von 0,50 Cent an aufzurunden.
Die Mindestvergütung startet 2020 zunächst mit 515 Euro im 1. Ausbildungsjahr und wird bis 2023 schrittweise auf 620 Euro (1. Ausbildungsjahr) bis 868 Euro (4. Ausbildungsjahr) angehoben. Dass die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hinsichtlich einer angemeissenen Ausbildungsvergütung nun gesetzlich abgesichert wurde, ist ein weiterer wichtiger Schritt. Demnach muss eine angemessene Ausbildungsvergütung mindestens 80 Prozent der branchenüblichen tariflichen Vergütung betragen. Das stärkt die Rolle der Tarifpartner in der Berufsausbildung.
Wie sieht es mit Tarifverträgen und der Mindestausbildungsvergütung aus?
Tarifverträge werden zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern ausgehandelt. Sie sind Maßstab und Garant für eine ordentliche Ausbildungsvergütung - und bieten daneben noch viele weitere Vorteile für Auszubildende und Beschäftigte. Nahezu alle Tarifverträge, in denen Ausbildungsvergütungen geregelt sind, liegen schon heute deutlich oberhalb der Mindestausbildungsvergütung. Das ist auch gut so. Die Mindestvergütung hilft vor allem dort, wo es bisher keine Tarifverträge gab.
Bekommen Auszubildende jetzt den Mindestlohn?
Auch wenn die Mindestausbildungsvergütung manchmal auch "Mindestlohn für Azubis" genannt wird: Den gesetzlichen Mindestlohn (2019: 9,19 Euro; 2020: 9,35 Euro) erhalten Auszubildende nicht. Sie werden ab 2020 eine Mindestausbildungsvergütung erhalten - der gesetzliche Mindestlohn für Beschäftigte ist etwas anderes.
Außerbetriebliche Ausbildung und Mindestausbildungsvergütung
Jugendliche in außerbetrieblicher Ausbildung zählen ebenfalls zu den Gewinnern der BBiG-Reform. Auch sie bekommen ab 2020 die Mindestvergütung. Diese Jugendlichen hatten bisher nur 391 Euro im Monat erhalten.
Menschen mit Behinderung und Mindestausbildungsvergütung
Auch Menschen mit einer Behinderung, die zum Beispiel eine Ausbildung in einem Berufsbildungswerk machen, profitieren. Ihr Ausbildungsgeld wir auch auf das Niveau der Mindestvergütung angehoben.
Erzieher_innen und Mindestausbildungsvergütung
Bei der Ausbildung zum Erzieher bzw. zur Erzieherin sieht es anders aus – sie fallen nicht unter das Berufsbildungsgesetz. Ändern könnten das die Bundesländer, die bei diesen Ausbildungsformen zuständig sind. Der DGB und die Gewerkschaften wollen aber, dass die Mindestvergütung auch in diesen Berufen die Untergrenze ist. Dafür werden wir uns weiter einsetzen.
Müssen denn Auszubildende ab 2024 mit jahrelangen Nullrunden bei der Vergütung rechnen, ähnlich wie es Studierenden beim BAföG ergeht?
Nein, die Mindestvergütung wird nach der Einstiegsphase ab 2024 immer mit nach dem Durchschnitt aller Ausbildungsvergütungen automatisch erhöht. Die Datenbasis dafür erhebt das Statistische Bundesamt. Nullrunden sind damit nicht möglich. Das ist auch ein Vorteil gegenüber dem Studierenden-BAföG, für das Gewerkschaften und Studentenwerke seit fast 50 Jahren eine automatische Anpassung fordern.
Bislang musste Fachliteratur von den Auszubildenden oft selbst bezahlt werden. Und künftig?
Auch das ist ein Pluspunkt für die Auszubildenden. Im neuen Berufsbildungsgesetz wird ausdrücklich klargestellt, dass Fachliteratur unter die Lernmittelfreiheit fällt und vom Betrieb bezahlt werden muss.
Ich habe von neuen Anrechnungsmöglichkeiten bei der Ausgestaltung von zweijährigen Berufen gehört...
Die bereits vorhandenen Vorschriften im BBiG, wonach eine drei- bzw. eine dreieinhalbjährige Ausbildung auf einem zweijährigen Ausbildungsberuf aufbaut, werden ausgeweitet. Es ist nun vorgesehen, dass die Anrechnung des zweijährigen Berufes zwingend zu erfolgen hat. Bislang war hierzu in der dazugehörigen Ausbildungsordnung eine „Kann-Regelung“ bei der Anrechnung möglich. Zudem wird geregelt, dass Auszubildende von der Zwischenprüfung bzw. dem ersten Teil der gestreckten Abschlussprüfung befreit sind, wenn sie bereits über den Abschluss im zweijährigen Ausbildungsberuf verfügen.
Vordergründig sollen hiermit Auszubildende und zuständige Stellen von unnötigen Prüfungen befreit und Durchlässigkeit ermöglicht werden. Faktisch wird aus Sicht der DGB-Jugend das Modell der gestreckten Abschlussprüfung dahingehend verändert, um die Zahl gestufter Ausbildungen (zweijährige – drei-/dreieinhalbjährige Ausbildung) zu erhöhen.
Die Entscheidung, welche Auszubildenden aufbauend das dritte oder vierte Jahr in ihrer Berufsausbildung fortsetzen können, verbleibt hier weiterhin beim Arbeitgeber. Die neuen Regelungen im BBiG ändern daran nichts. Sie können vielmehr dazu führen, dass noch weniger Auszubildende in zweijährigen Ausbildungsberufen den Übergang in den vollqualifizierenden drei-/dreieinhalbjährigen Anschlussberuf schaffen.
Diese Regelung soll nach fünf Jahren überprüft werden.
Was passiert, wenn ich meine Prüfung nicht bestehe?
Nicht zuletzt sollen Auszubildende, die die Abschlussprüfung im drei/dreieinhalbjährigen Ausbildungsberuf nicht bestehen, den Abschluss des dazugehörigen zweijährigen Ausbildungsberufs erwerben, wenn sie im ersten Teil der gestreckten Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistung erbracht haben (Rückfalloption).
Diese Regelung könnte dazu führen, dass Ausbildungsbetriebe bei gestuften Ausbildungen nach dem ersten Teil der gestreckten Abschlussprüfung in ihrer Ausbildungsleistung nachlassen, da ja der_die Auszubildende einen Abschluss zuerkannt bekommen würde. Auf der anderen Seite wird aber eine Auffanglösung geschaffen, die Auszubildenden zugute kommt. Die Neuregelung soll nach fünf Jahren überprüft werden.
Da war doch noch was mit der Prüfung...
Korrekt! Eine weitere Verbesserung ist ein gesetzlicher Anspruch auf einen bezahlten freien Tag vor der Abschlussprüfung, der allen Auszubildenden gewährt wird. Die Vergütungsfortzahlung der Freistellung ist in § 19 BBiG abgesichert. Ungeklärt ist, wie die Freistellungsregelung auf gestreckte Abschlussprüfungen, insbesondere Teil 1, anzuwenden ist.
Immer mehr Jugendliche absolvieren ein duales Studium. Dieses Format kombiniert ein Studium mit Praxisphasen im Betrieb. Zurzeit gibt es rund 100.000 solch dual Studierender. Was bringt das neue Gesetz für sie?
Zunächst leider nichts. DGB und Gewerkschaften wollten, dass auch für die dual Studierenden die Schutzrechte und Qualitätsstandards des Berufsbildungsgesetzes gelten. Das wäre über Nacht möglich, wenn die betrieblichen Phasen des dualen Studiums in das BBiG aufgenommen würden. Dabei würde auch die Hochschulautonomie und die Freiheit der Lehre nicht angetastet. Für Studierende und Betriebe gäbe es damit transparente, einheitliche Spielregeln – und zwar die gleichen, wie für die betrieblichen Auszubildenden auch. Doch die Bundesregierung konnte sich hier nicht einigen. Jetzt soll ein gemeinsamer Prozess von Bund, Ländern und Sozialpartnern starten, um diese Frage zu klären. Auch hier werden wir hartnäckig bleiben.
Jetzt soll es auch Fortbildungstitel wie "Bachelor Professional" oder "Master Professional" geben. Macht das die Fortbildungen attraktiver?
Nur weil ein Bäckermeister sich künftig auch "Bachelor Professional" nennen darf, wird die Fortbildung nicht attraktiver. Es reicht nicht, den Abschlüssen neue Etiketten aufzukleben. Um die Qualität der beruflichen Aufstiegsfortbildung zu verbessern, sind verbindliche Inhaltspläne für die Lernprozesse sowie Finanzierung und Freistellung wichtig. Dafür werden wir uns weiter einsetzen.
Ich möchte eine Teilzeitausbildung machen.
Warum nicht? Mit dem neuen BBiG wird die Möglichkeit geschaffen, dass alle Auszubildenden ohne Einschränkungen eine Teilzeitausbildung absolvieren können.
Die Teilzeitausbildung kann eine Stärkung gut gebrauchen, denn nur 0,4 Prozent aller neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge sind Teilzeitverträge. Allerdings tragen einige der Neuregelungen aus unserer Sicht nicht zum gewünschten Ziel bei. So soll die Vergütung im Rahmen einer Teilzeitausbildung anteilig gekürzt werden.
Unter diesen Umständen dürfte eine Ausbildung in Teilzeit kaum Anklang finden. Die anteilige Kürzung folgt der Logik der stundenmäßigen Erbringung einer Arbeitsleistung. Diese spielt aber bei der Berufsausbildung nur am Rande eine Rolle, da es hier um den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit geht. Ob und wie weit Auszubildende (in Teilzeit oder nicht) das Ausbildungsziel erreichen, hängt nicht von der Verkürzung der Ausbildungszeit ab. Das Ausbildungsziel bleibt unverändert.
Die Ausbildungsvergütung sollte ebenso unverändert bleiben, da sie zudem auch als finanzielle Hilfe zur Durchführung der Berufsausbildung gedacht ist. Die DGB-Jugend kritisiert weiterhin, dass sich die Ausbildungsdauer nun bei einer Teilzeitausbildung entsprechend der Kürzung der Ausbildungszeit verlängern muss.
Dies würde bedeuten, dass sich bei einer Reduzierung um 25 Prozent der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit die Ausbildungsdauer um 25 Prozent verlängern muss. Diese starre Neuregelung dürfte nicht dazu beitragen Familienpflichten und Ausbildung besser in Einklang zu bringen.
Kann ich mich jetzt zurücklehnen?
Davon müssen wir leider abraten! Das vom Bundestag beschlossene BBiMoG, das die Novellierung des BBiG abschließt, enthält aus unserer Sicht gegenüber dem ursprünglichen Entwurf aus dem Bundesbildungsministerium deutliche Verbesserungen, für die die Gewerkschaftsjugend lange gestritten hat. Das wird besonders deutlich im Vergleich zum ursprünglichen Referentenentwurf aus dem Bundesbildungsministerium. Aber es gibt weiterhin Handlungsbedarf.
Wir bedauern, dass die Notwendigkeit der Debatte über die gesetzliche Gleichstellung von dual Studierenden und Auszubildenden zwar erkannt wurde, aber im Gesetzgebungsprozess nicht berücksichtigt wurde. Die umfassende Evaluierung des dualen Studiums gibt uns allerdings weitere Handlungsmöglichkeiten über den Novellierungsprozess des BBiG hinaus. Weiterhin sind wir unzufrieden mit der mangelnden Regelung bzgl. einer Weiterqualifizierung von einer zwei- in eine drei- bzw. dreieinhalbjährige Ausbildung.
Hier hätten wir uns vom Gesetzgeber ein klares Bekenntnis zur dreijährigen Ausbildung gewünscht, um einer weiteren Ausbreitung von zweijährigen Ausbildungsberufen einen Riegel vorzuschieben.
Das Reformpaket gewinnt für uns an folgenden Punkten:
Fazit: Es ist uns als Gewerkschaftsjugend gelungen, geplante Verschlechterungen für Auszubildende abzuwehren und viele unserer Forderungen durchzusetzen. Wir werden nicht locker lassen und uns betrieblich, tariflich und in der Politik weiterhin stark machen für die Rechte der Auszubildenden und dual Studierenden.