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So, wie es in der betrieblichen und schulischen Berufsbildung die Möglichkeit einer Interessenvertretung (Jugend- und Auszubildendenvertretung) im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gibt, ist es nach §51 des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) ebenfalls möglich, eine Interessenvertretung für außerbetriebliche Auszubildende zu wählen.
Außerbetriebliche Azubis sind diejenigen, die ihre Ausbildung bei einem stattlichen Träger absolvieren, also keinen Ausbildungsvertrag mit einem Unternehmen abgeschlossen haben. Auch hier gilt: Gewählt werden darf, wenn mindestens 5 Auszubildende vorhanden sind. Die Interessensvertretung ist also euer Sprecher. Sie dient euch als Beschwerdestelle und Anlaufpunkt für Verbesserungsvorschläge.
Wichtige Informationen für die JAV-Wahlen findest du auf dem JAV-Portal der Gewerkschaftsjugend.