Deutscher Gewerkschaftsbund

Ausbilder_in

Dein_e Ausbilder_in muss die für den Ausbildungsberuf erforderliche Qualifikation haben, zum Beispiel eine Abschlussprüfung in einer entsprechenden Fachrichtung und ausreichend Berufserfahrung. Bis zur Aussetzung der Ausbildereignungsverordnung (AEVO) im August 2003 mussten Ausbilder_innen auch berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse nachweisen (Lehrgang und Prüfung). Laut einer Studie des Bundesinstituts für Berufsbildung hat die Aussetzung zu einem Qualitätsverlust in der beruflichen Ausbildung geführt. Daher wurde die AEVO seit dem 1. August 2009 wieder eingeführt. Die Folgen der Aussetzung haben aber gezeigt, welche hohe Bedeutung eine gute Qualifizierung der Ausbilder_innen hat.

Die neue Ausbildereignungsverordnung gilt für Ausbilder_innen in allen Ausbildungsbereichen außer den 41 zulassungspflichtigen Handwerksberufen (hier ist der Meisterbrief Voraussetzung zum Ausbilden) und in den freien Berufen. Ausbilder_innen, die ab dem 1. August 2009 neu ausbilden wollen, müssen in einer Prüfung ihre Eignung in sieben Handlungsfeldern nachweisen.

Die AEVO-Prüfung besteht aus einem schriftlichen (3 Stunden) und einem praktischen Teil (30 Minuten). Für alle Ausbilder_innen, die zwischen 2003 und 2009 bereits ausgebildet haben gibt es Befreiungsvorschriften - sie müssen laut § 7 Ausbildereignungsverordnung auch in Zukunft kein AEVO-Prüfungszeugnis vorlegen, wenn sie ohne Beanstandung ausgebildet haben.

Gesetzliche Grundlage:
  • Persönliche Eignung: § 29 BBiG, §§ 21ff HwO, § 25 JArbSchG
  • Fachliche Eignung: § 30 BBiG, §§ 22b HwO

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