Prinzipiell gehört die Zeit vom Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung – ohne die Ruhepausen – zur Arbeitszeit.
Als Teil der Arbeitszeit zählen demnach betrieblich veranlasste Wegezeiten, die durch die Fahrt des Auszubildenden vom Betrieb zu einer anderen Arbeitsstätte anfallen oder die Zeit für den Weg zwischen dem Betrieb und einer außerbetrieblichen Ausbildungsstätte oder auch die Zeit von einer Arbeitsstelle (oder Baustelle) zur nächsten (etwa bei Monteursarbeiten) oder bei einem Außendienstmitarbeiter von einem Kunden zum nächsten. Hat der Auszubildende auf Weisung des Ausbildenden die Arbeit nicht im Betrieb aufzunehmen, sondern direkt an einer Montage- oder Baustelle, zählt die von ihm dafür benötigte Wegezeit dann als Arbeitszeit, wenn die dafür aufgewendete Zeit über die Zeit hinausgeht, die der Auszubildende normalerweise von seiner Wohnung bis zum Betrieb oder zur üblichen Arbeitsstätte benötigt.
Ganz klar nicht zur Arbeitszeit gerechnet wird die Wegezeit von zu Hause zum Betrieb oder der Weg vom Betrieb nach Hause.
Häufig regeln auch Tarifverträge die Anrechnung der Wegezeiten auf die Arbeitszeit. Du solltest dich daher auf jeden Fall informieren, ob für dich ein Tarifvertrag die Anrechnung regelt.