Rechte und Pflichten
Als Azubi bist du berufsschulpflichtig. Dein Betrieb muss dich für den Berufsschulunterricht und damit zusammenhängende Veranstaltungen, z. B. eine Betriebsbesichtigung, freistellen, denn Unterrichtszeit ist Arbeitszeit.
Grundsätzlich gelten diese Freistellungsregelungen:
Auszubildende müssen für die Teilnahme an Prüfungen und dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freigestellt werden.
Eine Rückkehr in den Betrieb ist nur in folgendem Fall zumutbar: Von deiner täglichen Arbeitszeit wird die gesamte Zeit in der Berufsschule abgezogen. Zudem wird der Weg von der Berufsschule in den Betrieb auf die Arbeitszeit angerechnet. Wenn die verbleibende Zeit nach der Berufsschule zu kurz ist, um dem Ausbildungszweck zu dienen – man sagt bei weniger als 30 Minuten –, können die Ausbildenden die Rückkehr der Auszubildenden nicht verlangen.
Natürlich müssen bei der Rückkehr in den Betrieb auch noch die gesetzlichen Höchstarbeitsgrenzen berücksichtigt werden: Für Minderjährige gilt hier, dass die Höchstarbeitsgrenzen von max. 8,5 Std. pro Tag und 40 Std. in der Woche nicht überschritten werden dürfen. Für Volljährige ist eine Höchstbarbeitszeitgrenze von 10 Std. pro Tag und wöchentlich von 48 Std. zu beachten.
Soweit die gesetzlichen Regelungen. Es kann aber auch sein, dass in einem Tarifvertrag oder einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung geregelt ist, dass du generell nach der Berufsschule nicht in den Betrieb musst oder aber die Berufsschulzeiten komplett auf die Ausbildungszeiten angerechnet werden. Erkundige dich daher am besten bei deinem Betriebs- oder Personalrat, der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) oder deiner Gewerkschaft.
Gesetzliche Grundlage
Freistellung für die Berufsschule § 15 BBiG, §9, 10 JArbSchG