Berufsschulpflicht bei Ausbildungsverkürzung
Hallo,
ich mache derzeit eine Ausbildung zum Industriekaufmann. Aufgrund meiner schulischen Vorbildung verkürze ich meine Ausbildung auf zwei Jahre. Jetzt zu meiner Frage. Muss ich nach dem Ablegen meiner schriftlichen Abschlussprüfung die Berufsschule weiter besuchen oder kann ich mich bis zu meiner mündlichen Prüfung von der Berufsschule befreien lassen?
RE: Berufsschulpflicht bei Ausbildungsverkürzung
Hallo lieber Azubi,
schön, dass Du dich an Dr. Azubi wendest.
Deine Frage hängt etwas von der Art deiner Abschlussprüfung ab.
Bei der gestreckten Abschlussprüfung wird die Zwischenprüfung durch Teil 1 der Abschlussprüfung ersetzt. In einigen Berufen – vor allem im Metall- und Elektrobereich – finden dann zwei Prüfungen statt. In der ersten Prüfung nach etwa zwei Jahren werden deine Grundqualifikationen geprüft und bewertet. In Teil 2 der Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung eher die Spezialkenntnisse für deinen Ausbildungsberuf. Die Ergebnisse aus Teil 1 fließen – je nach Beruf – mit bis zu 40 Prozent in das Gesamtprüfungsergebnis ein. Wenn die Abschlussprüfung in zwei Teilen durchgeführt wird, die zeitlich auseinanderfallen, wird über deine Zulassung zweimal entschieden, also für jeden Teil einzeln (§ 44 Berufsbildungsgesetz). Um an Teil 1 teilzunehmen, musst du die Ausbildungszeit zurückgelegt haben, die laut Ausbildungsordnung notwendig ist. Voraussetzung für die Zulassung zu Teil 2 ist dann außerdem, dass du an Teil 1 teilgenommen hast.
Mit der Gesetzesnovellierung des BBIG, die ab 01.01.2020 in Kraft getreten ist, wurde vereinbart: Wenn du die Abschlussprüfung eines drei-/ dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs nicht bestanden hast, und es einen „verwandten“ zweijährigen Beruf gibt, dann kannst du dir den Abschluss des zweijährigen Berufs zuerkennen lassen. Das musst du bei der zuständigen Stelle beantragen. Voraussetzung ist, dass du den ersten Teil der Abschlussprüfung bestanden hast (§ 5 Abs. 2 Nr. 2a BBiG).
Dein*e Ausbilder*in muss dich für die Teilnahme an der Abschlussprüfung und an dem Tag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freistellen. Die Freistellung erfolgt mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit (§ 15 Berufsbildungsgesetz).
Wenn du die Abschlussprüfung oder den zweiten Teil der Abschlussprüfung bestehst, endet dein Ausbildungsverhältnis, sobald die Ergebnisse vom Prüfungsausschuss bekannt gegeben wurden (§ 21 Berufsbildungsgesetz). Wenn du die Abschlussprüfung nicht bestehst, endet deine Ausbildung an dem Datum, das in deinem Ausbildungsvertrag als Ausbildungsende angegeben ist, es sei denn, du stellst einen Antrag auf Verlängerung (§ 21 Berufsbildungsgesetz).
Du erhältst ein Abschlusszeugnis mit deinen Prüfungsergebnissen. Falls dein*e Ausbilder*in es wünscht, werden auch ihm*ihr die Ergebnisse deiner Abschlussprüfung mitgeteilt. Wenn du es beantragst, wird deinem Abschlusszeugnis eine Übersetzung in englischer und französischer Sprache beigefügt. Außerdem kannst du beantragen, dass deine Leistungen in der Berufsschule auf dem Zeugnis aufgeführt werden (§ 37 Berufsbildungsgesetz).
Bitte wende dich an deine Gewerkschaft und lass dich dort beraten. Hier ist ein Kontakt für dich:
Ver.di Amberg
Mühlhof 1
92224 Amberg
Tel.: 0962149500
Mail: bz.oberpfalz@verdi.de
Da kannst du einfach anrufen, nach einem*einer Jugendsekretär*in fragen und auch ruhig sagen, dass du von Dr. Azubi kommst...
Dies war ein Service deiner Gewerkschaft!
Liebe Grüße
Dr. Azubi
P. S. Bitte empfiehl unseren Service weiter!