Betriebswechsel im 4 Lehrjahr
Hallo, mein Name ist Max. Ich bin seit dem 01.08.2023 im 4. Lehrjahr aus KFZ Mechatroniker. Ich bin aufgrund psychischer Erkrankung seit dem 31.07 deswegen Krankgeschrieben. Zwischen meinem Arbeitgeber & mir hat seit Ausbildindungsanfang die Chemie nicht gestimmt. Ich wollte die Ausbildung dennnoch abschließen, allerdings ging es mir zunehmend schlechter. Der Weil bin ich nicht mehr in der Lage, in meinem aktuellen Betrieb weiter zu arbeiten. Nun habe ich eine Abmahnung bekommen für nicht konkretes Bescheid geben wie lange ich krankgeschrieben bin. Ich würde mich gerne mit meinem Arbeitgeber auf einen Aufhebungsvertrag einigen. Allerdings habe ich die Befürchtung, dass dieser dem nicht zustimmen wird. Falls dieser Fall eintreten wird & er auf eine Kündigung besteht, habe ich gehört, dass mir meine Ausbildungs/Lehrgangskosten ist Rechnung gestellt werden können. Ich würde gerne von Ihnen erfahren, welche Rechte ich habe falls es zu einer Kündigung kommt. Ich würde ausserdem gerne erfahren, worauf ich bei einem Aufhebungsvertrag achten soll? Oder was kann noch alles auf mich zu kommen? Ich würde mich sehr über ihre Hilfe freuen.
Mit freundlichen Grüßen Max.
RE: Betriebswechsel im 4 Lehrjahr
Hallo Max!
Vielen Dank für deine Nachricht im Forum, wir freuen uns dass du dich mit deinem Anliegen an uns wendest, auch wenn der Grund dafür natürlich nicht zum freuen ist.
Grundsätzlich gilt bezüglich des Schadensersatzanspruchs gegen einen Azubi folgendes: Wird das Ausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig aufgelöst, können nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BBiG der Ausbilder oder der Auszubildende Schadensersatz verlangen, wenn die andere Person den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Auszubildende ordentlich wegen Berufswechsel oder Berufsaufgabe nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG gekündigt hat.
Um das nochmal zu wiederholen: Du machst dich demnach nur schadensersatzpflichtig, wenn du den Grund für deine außerordentliche Kündigung zu vertreten hast. Z.B. musst du den Grund vertreten, wenn der Grund aus dem du außerordentlich gekündigt hast, nicht ausreicht bzw. vor Gericht erfolgreich angegriffen wurde.
Um dir vor Augen zu führen, was genau damit gemeint ist, hier einige Informationen zu Aufhebungsvertrag und außerordentlicher Kündigung.
Du kannst außerordentlich und fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 22 Berufsbildungsgesetz). Fristlos bedeutet: Du kannst sofort gehen, nachdem du die Kündigung übergeben hast oder nachdem die Kündigung per Post im Betrieb angekommen ist. Wichtige Gründe sind zum Beispiel:
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schwere und andauernde Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz oder das Arbeitszeitgesetz
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mangelhafte Ausbildung durch Verstöße gegen die Ausbildungspflicht und berufliche Mängel
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eine andauernde Beschäftigung mit ausbildungsfremden Tätigkeiten
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Sexuelle Belästigung oder Züchtigung (körperliche Gewalt)
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mehrmalige ausbleibende Ausbildungsvergütung
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wenn deinem Betrieb die Ausbildereignung fehlt, entzogen wird oder er gar keine besitzt
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angeordnete Überstunden, die auch nach Aufforderung nicht bezahlt oder in Freizeit ausgeglichen wurden und durch die das Ausbildungsziel gefährdet ist
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Systematisch schlechte Behandlung (immer wieder Beschimpfungen, Beleidigungen, Benachteiligungen, Diskriminierung)
Du musst schriftlich und unter genauer Angabe der Gründe (wer, was, wann, wo) kündigen. Sonst ist die Kündigung unwirksam. Sie ist auch unwirksam, wenn dir der auslösende Kündigungsgrund bereits länger als zwei Wochen bekannt war. Wenn du aufgrund von Pflichtverletzungen kündigst, die der Betrieb langfristig nicht beheben kann (z. B.: Entziehen der Ausbilder*inneneignung) oder es dir absolut unzumutbar ist weiter in dem Betrieb deine Ausbildung fortzusetzen (z. B. sexuelle Belästigung) dann kannst du sofort unter Angaben der Gründe fristlos kündigen. Wenn dein Betrieb aber die Möglichkeit hat sein Verhalten zu ändern (z. B. ausbildungsfremde Tätigkeiten), dann musst du den Betrieb zunächst auf die Pflichtverletzung in Form einer schriftlichen Abmahnung hinweisen und ihn dazu auffordern die Situation zu ändern. Es kann auch sinnvoll sein, die zuständige Kammer mit einzubeziehen und die Schlichtung einzuberufen. Falls sich daraufhin nichts ändern sollte, dann hast du die Möglichkeit fristlos zu kündigen.
Überlege dir die Kündigung gut. Kündige nicht in einer Situation, in der du unter Druck gesetzt wirst!
Achtung: Eine außerordentliche Kündigung zu schreiben, ist eine Wissenschaft für sich und deshalb gibt es keine allgemeine Vorlage. Du musst in der fristlosen Kündigung schwere Vorwürfe gegen deinen Ausbildungsbetrieb erheben. Wenn deine Gründe für die fristlose Kündigung nicht ausreichen, hat dein Betrieb auch die Möglichkeit Schadensersatzansprüche innerhalb von drei Monaten nach Beendigung gegen dich geltend zu machen.
Damit die Sache auch wasserdicht ist, solltest du dir unbedingt Hilfe bei deiner Gewerkschaft holen. Rückendeckung kannst du oft auch nach der Kündigung gebrauchen: Wenn der*die Azubi kündigt, ist der*die Ausbilder*in leicht verärgert und gibt dir nicht immer freiwillig, was dir noch zusteht, zum Beispiel Arbeitszeugnis, Arbeitspapiere, Restgehalt, Urlaubsansprüche, die ausbezahlt werden müssen. Dein*e Ausbilder*in kann grundsätzlich innerhalb von drei Wochen Widerspruch gegen die Kündigung einlegen, das kommt aber sehr selten vor: Wer will schon eine*n Azubi, der ganz offensichtlich keine Lust mehr hat, in dem Betrieb zu arbeiten und nicht besonders motiviert ist?
Zu jeder Zeit während des Ausbildungsverhältnisses besteht weiter die Möglichkeit einen Aufhebungsvertrag zu vereinbaren. Dazu müssen aber, wie du bereits weißt, beide Seiten einverstanden sein.
Unterschreibe einen Aufhebungsvertrag aber nur, wenn du bereits einen neuen Ausbildungsvertrag hast oder ganz sicher bist, dass du in dem Betrieb nicht bleiben willst, denn wenn der Aufhebungsvertrag einmal freiwillig unterschrieben ist, kann man nichts mehr machen! Wenn du die Berufsausbildung aufgeben willst, ist in der Regel eine ordentliche Kündigung mit vier Wochen Frist wegen Berufsaufgabe besser.
Wenn eine Kündigung durch den*die Ausbilder*in nicht möglich ist, missbrauchen Ausbilder*innen manchmal leider den Aufhebungsvertrag, um eine*n Azubi loszuwerden. Dann heißt es plötzlich: "Entweder du unterschreibst den Aufhebungsvertrag oder ich kündige dir." In diesem Fall solltest du auf keinen Fall unterschreiben und dich schleunigst bei deiner Gewerkschaft beraten lassen. Dasselbe gilt, wenn du den Aufhebungsvertrag bereits unter Druck unterschrieben hast.
Der Aufhebungsvertrag wird zweimal angefertigt. Jedes Exemplar wird dann von Azubi und Ausbilder*in unterschrieben. Azubi und Ausbilder*in erhalten je ein Exemplar. Bei minderjährigen Azubis muss der Ausbildungsvertrag auch von den gesetzlichen Vertreter*innen, im Regelfall den Eltern, unterschrieben werden. Falls der Aufhebungsvertrag vom Betrieb aufgesetzt wird, solltest du den ganzen Vertrag gründlich lesen, vor allem das Kleingedruckte.
Wenn du einen Aufhebungsvertrag unterschreibst, bist du mitschuldig am Verlust deines Ausbildungsplatzes. In diesem Fall kann dir bei einer folgenden Arbeitslosigkeit dein Arbeitslosengeld eine Zeitlang gesperrt werden! Außerdem kannst du gegen einen Aufhebungsvertrag - im Unterschied zu einer Kündigung durch den*die Ausbilder*in - keinen Widerspruch einlegen, da ja deine Zustimmung nötig war.
Wenn du weitere Unterstützung oder Rückendeckung brauchst, kannst du dich auch jederzeit an deine örtliche Gewerkschaft wenden. Hier ist ein Kontakt für dich:
IG Metall – Potsdam
Strasse / Nr. Breite Str. 9 a
PLZ / Ort: 14467 Potsdam
Telefon: +49 331 200815 0
E-Mail: potsdam@igmetall.de
Homepage: www.igmetall-oranienburg-potsdam.de
Da kannst du anrufen, nach einem_einer Jugendsekretär_in fragen und sagen, dass du von Dr. Azubi kommst. Als Gewerkschaftsmitglied hast du Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung und kostenlosen Rechtsbeistand - daher solltest du dir überlegen, ob es nicht sinnvoll wäre, deiner Gewerkschaft beizutreten - wenn du nicht schon Mitglied bist. Du kannst jederzeit Mitglied deiner Gewerkschaft werden. Die Mitgliedschaft kostet in der Regel 1% vom Bruttolohn pro Monat.
Wenn du mehr über unsere Arbeit erfahren willst, dann folge diesem Link: https://jugend.dgb.de/dgb_jugend/ueber-uns/mitglied-werden
Dies war ein Service deiner Gewerkschaft!
Liebe Grüße
Dr. Azubi
P. S. Bitte empfiehl unseren Service weiter!