Verrechnung von Lehrgangskosten
Guten Tag,
ich habe folgendes Anliegen.
Meine dreijährige Ausbildung zur Gärtnerin endet in eine paar Wochen (15.06), d.h meine Ausbildungsvergütung wird ein geringerer Betrag sein, da ich ja den Juni nicht komplett arbeiten werde, ( werde auch nicht übernommen).
Nun meinte mein Chef das er die Lehrgangskosten,die im Laufe meiner Ausbildung angefallen sind und für die ich auch aufkommen muss, mit meiner Vergütung im Juni verrechnen würde, ergo ich werde kaum, bis gar keine Vergütung bekommen im Juni.
Da habe ich mich gefragt ob es rechtlich überhaupt möglich ist, Lehrgangskosten mit der Ausbildungsvergütung zu verrechnen, wenn keine vertragliche Regelung vorliegt.
LG
RE: Verrechnung von Lehrgangskosten
Hallo lieber Azubi,
schön, dass du dich an Dr. Azubi gewendet hast.
Falls du weniger als 451,00 Euro brutto verdienst, wird dir nichts vom Gehalt abgezogen: Dein Ausbilder muss die Sozialabgaben alleine tragen, und du musst auch keine Lohnsteuer zahlen! Das bedeutet brutto = netto: du bekommst das, was in deinem Ausbildungsvertrag steht, cash auf die Hand!
Verdienst du mehr als 450,00 Euro brutto, müssen du und dein Arbeitgeber jeweils die Hälfte der Sozialabgaben zahlen. Dann musst du mit ungefähr 20 Prozent Abzügen rechnen. Wenn du also wissen willst, wie viel du netto verdienst, musst du zirka 20 Prozent Sozialabgaben von deinem Brutto-Gehalt abziehen. Ob du auch Lohnsteuer zahlen musst, hängt von der Höhe deiner Ausbildungsvergütung und von deiner Steuerklasse ab.
Aus dem Ausbildungsverhältnis können sich aus verschiedenen Gründen Schadenersatzansprüche ergeben:
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Schadensersatz wegen vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses (§ 23 Berufsbildungsgesetz): Wird das Berufsbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Azubi oder der Ausbilder einen Ersatz für den dadurch entstandenen Schaden verlangen. Voraussetzung hierfür ist jedoch ein Verschulden der anderen Vertragspartei. Wenn zum Beispiel der Ausbilder seinen Pflichten nicht nachkommt und den Azubi nicht ausbildet und der Azubi deshalb kündigt, kann der Azubi als Schadensersatz die Differenz zwischen Ausbildungsvergütung und Hilfsarbeiterlohn verlangen. Der Azubi muss seinen Anspruch allerdings beweisen. Der Anspruch muss innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden.
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Schadensersatz wegen fehlender Ausbildereignung (§ 28 Berufsbildungsgesetz): Wenn ein Betriebsinhaber ein Ausbildungsvertrag mit einem Azubi abschließt, obwohl er nicht ausbilden darf, muss er Schadensersatz leisten. Der Ausbildungsvertrag wird dann in ein rechtswirksames Arbeitsverhältnis umgewandelt.
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Schadensersatz wegen Verlängerung der Ausbildung (§ 8 Berufsbildungsgesetz): Wenn es zu einer Verlängerung der Ausbildung kommt, weil der Ausbilder den Azubi nur schlecht oder einseitig ausgebildet hat, kann der Azubi Schadensersatz fordern. Der Schaden besteht dann in der Differenz zwischen der Ausbildungsvergütung und dem entgangenem Gesellengehalt, das der Azubi bei rechtzeitiger Beendigung während der Verlängerungszeit verdient hätte. Falls du also aufgrund einer schlechten Ausbildung das Ausbildungsziel nicht erreichst, solltest du dich unbedingt wegen eines möglichen Schadensersatzanspruchs an deine Gewerkschaft wenden.
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Schadensersatz wegen unterlassener oder verspäteter Eintragung des Ausbildungsverhältnisses in das Verzeichnis der zuständigen Stelle (§ 36 Berufsbildungsgesetz): Der Ausbildende ist gegenüber dem Azubi schadensersatzpflichtig, wenn er den Antrag auf Eintragung des Ausbildungsverhältnisses in das Verzeichnis bei der zuständigen Stelle (zum Beispiel IHK, HWK) zu spät oder gar nicht stellt, und wenn sich für den Azubi daraus ein Schaden ergibt.
Bitte wende dich an deine Gewerkschaft und lass dich dort beraten. Dann bist du in guten Händen falls wirklich etwas passiert:
Wenn du weitere Unterstützung oder Rückendeckung brauchst, kannst du dich auch jederzeit an deine örtliche Gewerkschaft wenden. Hier ist ein Kontakt für dich:
Verdi Sitz des Landesbezirks Niedersachsen/Bremen
Goseriede 10
30159 Hannover
Tel.: 0511/12400-0
Fax: 0511/12400-150
E-Mail: service.nds-hb@verdi.de
Da kannst du anrufen, nach einem_einer Jugendsekretär_in fragen und sagen, dass du von Dr. Azubi kommst. Als Gewerkschaftsmitglied hast du Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung und kostenlosen Rechtsbeistand - daher solltest du dir überlegen, ob es nicht sinnvoll wäre, deiner Gewerkschaft beizutreten - wenn du nicht schon Mitglied bist. Du kannst jederzeit Mitglied deiner Gewerkschaft werden. Die Mitgliedschaft kostet in der Regel 1% vom Bruttolohn pro Monate.
Wenn du mehr über unsere Arbeit erfahren willst, dann folge diesem Link: https://jugend.dgb.de/dgb_jugend/ueber-uns/mitglied-werden
Dies war ein Service deiner Gewerkschaft!
Liebe Grüße
Dr. Azubi
P. S. Bitte empfiehl unseren Service weiter!