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Dr. Azubi

Wechsel des Ausbildungsbetriebes

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe mich endlich zum Wechsel des Ausbildungsbetriebes durchgerungen und habe auch schon eine neue Kanzlei gefunden, bei der ich einen Ausbildungsvertrag unterschrieben habe.

Nun bereite ich mich auf das Gespräch mit meinen Ausbildern vor, in dem ich um einen Aufhebungsvertrag bitten werde.

Daher meine Frage: Bin ich verpflichtet, meiner jetzigen Kanzlei mitzuteilen, zu welcher Kanzlei ich genau wechseln will? (Kleiner Ort - man kennst sich usw.) Irgendwie fühle ich mich unwohl bei dem Gedanken. Muss ich das also angeben bzw. auf eine entsprechende Frage antworten?

Vielen Dank für die Hilfe!

RE: Wechsel des Ausbildungsbetriebes

Hallo lieber Azubi, 

schön, dass du dich an Dr. Azubi gewendet hast. Ich kann dir sagen jede Auskunft die du gibst ist freiwillig. Aus diesem Grund kann ich dir nur sagen, dass du am besten nicht sagst wo du hin wechselst. 

Wenn du glaubst, dass sich deine Ausbildungssituation in deinem jetzigen Betrieb nicht verbessern wird, überlege dir, ob nicht vielleicht ein Ausbildungsplatzwechsel die richtige Lösung für dich wäre. Ein Ausbildungsplatzwechsel ist wirklich kein Beinbruch, aber du solltest jetzt nichts überstürzen, sondern in Ruhe nach etwas neuem suchen. Bei einem Ausbildungsplatzwechsel gehst du am besten folgendermaßen vor:

  • Am Anfang steht die Ausbildungsplatzsuche. Du solltest erst kündigen, wenn du einen neuen Ausbildungsplatz gefunden hast, denn dann stehst du bei der Bewerbung nicht unter Druck und das (noch) bestehende Ausbildungsverhältnis ist ein gutes Arbeitszeugnis und macht glaubhaft, dass nicht der Betrieb etwas an dir, sondern du etwas an dem Betrieb auszusetzen hast. Für deine Bewerbung kannst du dir bei deiner Berufsschule einen aktuellen Notenstand besorgen. Mehr Infos zur Bewerbung findest du hier: http://www.azubi-azubine.de/bewerbung

Um deine Fähigkeiten unter Beweis zu stellen, kannst du auch Probearbeiten. Ausbildungsplätze, die sofort zu besetzen sind findest du unter www.arbeitsagentur.de oder www.meinestadt.de,  oder www.ihk.de. Schau auch in der Zeitung und in den Stellenportalen im Internet nach oder frag im Bekanntenkreis und an der Berufsschule. Auch einen Versuch wert: Suche eines Ausbildungsplatzes über soziale Netzwerke wie XING oder LinkedIn.

  • Sobald du was Neues hast -und erst dann!- kannst du einen Aufhebungsvertrag machen, wenn dein Betrieb mit deinem Weggang einverstanden ist. Aufhebungsvertrag ist, dass es sich um eine vorzeitige Lösung des Ausbildungsverhältnisses im Einverständnis mit deinem Ausbilder handelt. Bei einem Aufhebungsvertrag gibt es keine Frist. Im Klartext heißt das, du und dein Ausbilder könnt das Beendigungsdatum auf einen beliebigen Zeitpunkt setzen. Falls du noch minderjährig bist, müssen deine Eltern den Aufhebungsvertrag auch unterschreiben. Du solltest im Vorfeld deinen Ausbilder auf einen Aufhebungsvertrag „vorbereiten“, damit dein Weggang nicht aus heiterem Himmel kommt. Erkläre ihm auch die Gründe für deinen Wechselwunsch und unterschreibe den Aufhebungsvertrag nur, wenn du schon sicher eine neue Ausbildungsstelle in der Tasche hast. Ein einmal unterschriebener Aufhebungsvertrag kann nicht mehr rückgängig gemacht werden.

  • Falls der Betrieb nicht einverstanden ist, kannst du unter Umständen außerordentlich und fristlos kündigen, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt (§ 22 Berufsbildungsgesetz). Fristlos bedeutet: Du kannst sofort gehen, nachdem du die  übergeben hast oder nachdem die  per Post im Betrieb angekommen ist. Wichtige Gründe sind zum Beispiel:

  • schwere und andauernde Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz oder das Arbeitszeitgesetz

  • mangelhafte Ausbildung durch Verstöße gegen die Ausbildungspflicht und berufliche Mängel

  • eine andauernde Beschäftigung mit ausbildungsfremde Tätigkeiten

  • Sexuelle Belästigung oder Züchtigung (körperliche Gewalt)

  • mehrmalig ausbleibende Ausbildungsvergütung

  • wenn deinem Betrieb die Ausbildereignung fehlt, sie entzogen wird oder er gar keine besitzt

  • angeordnete Überstunden, die auch nach Aufforderung nicht bezahlt oder in Freizeit ausgeglichen wurden und durch die das Ausbildungsziel gefährdet ist

  • systematisch schlechte Behandlung (immer wieder Beschimpfungen, Beleidigungen, Benachteiligungen, Diskriminierung)

Du musst schriftlich und unter genauer Angabe der Gründe (wer, was, wann, wo) kündigen. Sonst ist die  unwirksam. Sie ist auch unwirksam, wenn dir der auslösende sgrund bereits länger als zwei Wochen bekannt war. Wenn du aufgrund von Pflichtverletzungen kündigst, die der Betrieb langfristig nicht beheben kann (z. B.: Entziehen der Ausbildereignung) oder es dir absolut unzumutbar ist weiter in dem Betrieb deine Ausbildung fortzusetzen (z. B. bei sexueller Belästigung), dann kannst du sofort unter Angaben der Gründe fristlos kündigen. Wenn dein Betrieb aber die Möglichkeit hat sein Verhalten zu ändern (z. B. bei ausbildungsfremden Tätigkeiten), dann musst du den Betrieb zunächst auf die Pflichtverletzung in Form einer schriftlichen Abmahnung hinweisen und ihn dazu auffordern die Situation zu ändern. Es kann auch sinnvoll sein, die zuständige Kammer mit einzubeziehen und die Schlichtung einzuberufen. Die Schlichtung ist eine Besonderheit in der Berufsausbildung, die zum Ziel hat Streitigkeiten zwischen Azubi und Ausbilder bereits vor einem Gerichtsprozess zu klären. Falls sich daraufhin nichts ändern sollte, dann hast du die Möglichkeit fristlos zu kündigen. 

Eine außerordentliche  zu schreiben, ist eine Wissenschaft für sich. Deshalb gibt es keine allgemeine Vorlage. Du musst in der fristlosen  schwere Vorwürfe gegen deinen Ausbildungsbetrieb erheben. Damit die Sache auch wasserdicht ist, solltest du dir unbedingt Hilfe bei deiner Gewerkschaft holen! Denn wenn deine Gründe für die fristlose  nicht ausreichen, hat dein Betrieb die Möglichkeit Schadensersatzansprüche innerhalb von drei Monaten nach Beendigung gegen dich geltend zu machen. 

Als Vorbereitung einer fristlosen  ist es wichtig für dich Nachweise zu sammeln. Wenn du beispielsweise aufgrund von einer andauernden Beschäftigung mit ausbildungsfremden Tätigkeiten fristlos kündigen möchtest, dann ist dein Berichtsheft mit der Aufzeichnung der ausbildungsfremden Tätigkeiten ein guter Nachweis. Wenn du aufgrund schwerer Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz oder Arbeitszeitgesetz kündigen möchtest, dann ist ein Dienstplan/Arbeitszeitnachweis für dich wichtig. 

Rückendeckung kannst du oft auch nach der  gebrauchen. Wenn der Azubi kündigt, ist der Ausbilder oftmals verärgert und gibt dir nicht immer freiwillig, was dir noch zusteht. Zum Beispiel Arbeitszeugnis, Arbeitspapiere, Restgehalt, Urlaubsansprüche, die ausbezahlt werden müssen. Hier ist ein Kontakt für dich:

Verdi Sitz des Landesbezirks Nord
Hüxstraße 1
23552 Lübeck

Tel.: 0451 8100-6
Fax: 0451 8100-888
E-Mail: service.nord-hh@verdi.de

Da kannst du einfach anrufen, nach einem_einer Jugendsekretär_in fragen und auch ruhig sagen, dass du von Dr. Azubi kommst...

  • Nachdem deine  oder der Aufhebungsvertrag durch sind, setzt du deine Ausbildung nahtlos im neuen Betrieb fort. Aber Vorsicht: Du hast wieder bis zu 4 Monate Probezeit.

Viel Erfolg! Dies war ein Service deiner Gewerkschaft!

Liebe Grüße

Dr. Azubi

P. S. Bitte empfiehl unseren Service weiter!

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