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Dr. Azubi

Muss der Mindestlohn mit ansteigen?

Einen wunderschönen guten tag. Der Mindestlohn steigt ja bekanntlich für NEUE Azubis jährlich.

Nun bekommen die Lehrlinge bei uns im ersten Jahr gefühlt fast so viel wie ich im dritten. Müsste der Mindestlohn nicht generell für bereits tätige Azubis mit ansteigen?

Liebe Grüße

RE: Muss der Mindestlohn mit ansteigen?

Hallo lieber Azubi,

schön. dass Du dich an Dr. Azubi wendest.

Für die Aubildungsvergütung ist der Vertragsbeginn zu beachten:

Ausbildungsverträge bis 31.12.2019 

Die Höhe der Ausbildungsvergütung ist von Beruf zu Beruf sehr unterschiedlich.  

Leider gibt es zudem immer noch ziemliche Unterschiede zwischen Ost und West. Die Höhe deiner Ausbildungsvergütung ist in deinem Ausbildungsvertrag geregelt. Die Ausbildungsvergütung muss mit den Ausbildungsjahren ansteigen (§ 17 Berufsbildungsgesetz). Häufig sind die Ausbildungsvergütungen in einem Tarifvertrag festgelegt. 

Wichtig: Bei deiner Gewerkschaft kannst du erfragen, ob es für deinen Ausbildungsberuf einen bindenden Tarifvertrag gibt. Aber auch, wenn für deinen Ausbildungsbetrieb kein Tarifvertrag gilt, muss deine Ausbildungsvergütung mindestens 80 Prozent der in deiner Branche üblichen tariflichen Vergütung betragen. Wenn du Mitglied in einer Gewerkschaft bist, klagt sie die Ausbildungsvergütung für dich ein. Kümmere dich frühzeitig darum, denn oft kann man die Vergütung nur für einen bestimmten Zeitraum rückwirkend einfordern!  

Als Orientierungshilfe bieten wir dir folgendes: https://www.bibb.de/de/12209.php

Ausbildungsverträge ab 01.01.2020 

Die Höhe deiner Ausbildungsvergütung ist in deinem Ausbildungsvertrag geregelt.  

Die Ausbildungsvergütung muss mit den Ausbildungsjahren ansteigen (§ 17 Berufsbildungsgesetz). Häufig wird die Höhe der Ausbildungsvergütung in einem Tarifvertrag festgelegt. Wenn kein Tarifvertrag existiert, darf dein Betrieb die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung nicht unterschreiten.  

Am 01.01.2020 wurde die Mindestausbildungsvergütung, für alle neu abgeschlossene Ausbildungsverträge, verpflichtend eingeführt. Sie regelt die Untergrenzen an Ausbildungsvergütung, die ein Betrieb nicht unterschreiten darf.  

Sie wird bis 2023 in mehreren Stufen eingeführt. Ab 2024 wird sie jährlich nach der Entwicklung der durchschnittlichen Ausbildungsvergütungen der beiden vorausgegangenen Kalenderjahre angepasst. Konkret darf dein Betrieb folgende Vergütungen nicht unterschreiten:  

Ausbildungsbeginn 2020:

1. Jahr: 515€; 2. Jahr: 607,70€; 3. jahr: 695,25€; 4. Jahr: 721€

Ausbildungsbeginn 2021:

1. Jahr: 550€; 2. Jahr: 649€; 3. jahr: 742,50€; 4. Jahr: 770€

Ausbildungsbeginn 2022:

1. Jahr: 585€; 2. Jahr: 690,30€; 3. jahr: 789,75€; 4. Jahr: 819€

Ausbildungsbeginn 2023:

1. Jahr: 620€; 2. Jahr: 731,60€; 3. jahr: 837€; 4. Jahr: 868€

Für die Höhe der Mindestausbildungsvergütung, ist das Datum deines Ausbildungsbeginns entscheidend für die Vergütungshöhe im zweiten und dritten Lehrjahr. Beginnst du beispielsweise, die Ausbildung am 01.09.2021 erhältst du im ersten Ausbildungsjahr 550 €, im zweiten 649 € und im dritten Ausbildungsjahr 742,50 €.  

Wichtig: Bei deiner Gewerkschaft kannst du erfragen, ob es für deinen Ausbildungsberuf einen bindenden Tarifvertrag gibt. Aber auch, wenn für deinen Ausbildungsbetrieb kein Tarifvertrag gilt, muss deine Ausbildungsvergütung mindestens 80 Prozent der in deiner Branche üblichen tariflichen Vergütung betragen. Dies gilt auch, wenn die Mindestausbildungsvergütung darunter liegt. Wenn du Mitglied in einer Gewerkschaft bist, klagt sie die Ausbildungsvergütung für dich ein. Kümmere dich frühzeitig darum, denn oft kann man die Vergütung nur für einen bestimmten Zeitraum rückwirkend einfordern!  

Als Orientierungshilfe bieten wir dir folgendes: https://www.bibb.de/de/12209.php 

Die Mindestausbildungsvergütung darf nur in zwei Fällen unterschritten werden:  

Wenn du eine Teilzeitausbildung machst, dann kann deine Vergütung prozentual entsprechend der Kürzung deiner Arbeitszeit angepasst werden.  

Wenn es einen bindenden Tarifvertrag für dein Betrieb gibt, der niedriger ist als die Mindestausbildungsvergütung, dann gilt dieser.

Dies war ein Service deiner Gewerkschaft! 

 

Liebe Grüße 

Dr. Azubi

P. S. Bitte empfiehl unseren Service weiter!  

Hier kannst du Mitglied einer Gewerkschaft werden: https://jugend.dgb.de/dgb_jugend/ueber-uns/mitglied-werden  

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