Berufsschule
Hallo,
wie sieht es mit der Arbeitszeit nach dem kurzen Berufsschultag aus?
Die Schule beginnt um 7:40 Uhr und geht bis 12:40 Uhr danach fahr ich direkt in den Betrieb (0:20 min Fahrtweg) und muss bis 17 Uhr bleiben.
Dies macht mit Schule und Fahrtweg 9:20 min diese Zeit bekomme ich nicht bezahlt oder ausgeglichen.
Meine Wochenarbeitszeit sind 40 Stunden. Von 8:00 Uhr bis 17 Uhr
An meinem langen Berufsschultag muss ich nicht mehr in den Betrieb.
RE: Berufsschule
Hallo lieber Azubi,
schön, dass Du dich an Dr. Azubi wendest.
Dein*e Ausbilder*in muss dich für die Teilnahme am Berufsschulunterricht bezahlt freistellen (§15 Berufsbildungsgesetz). Die Berufsschulzeit wird auf die Arbeitszeit angerechnet.
Ein Berufsschultag, der mehr als fünf Unterrichtsstunden von min. 45 Minuten umfasst, muss mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit angerechnet werden (§ 15 Berufsbildungsgesetz, § 9 Jugendarbeitsschutzgesetz). Allerdings nur einmal die Woche. Wenn es zwei Berufsschultage gibt, wird beim zweiten Tag nur noch die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen angerechnet. Unter Umständen kann es sein, dass du an diesem Tag noch in die Arbeit musst. In diesem Fall wird der Weg von der Berufsschule in den Betrieb ebenfalls auf die Arbeitszeit angerechnet. Ist die Zeit, die der*die Azubi nach der Berufsschule noch im Ausbildungsbetrieb verbringen kann zu kurz, um dem Ausbildungszweck zu dienen – nämlich weniger als 30 Minuten - kann der*die Ausbilder*in die Rückkehr des*der Azubi*s nicht verlangen.
Etwas anderes gilt bei Blockunterricht: Beträgt der Unterricht in der Blockwoche mindestens 25 Stunden und sind diese auf fünf Tage verteilt, wird die Blockwoche mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit angerechnet. Während der Blockwoche sind allerdings betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden in der Woche zulässig.
Grundsätzlich gilt immer: An einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschultag dürfen Auszubildende nicht beschäftigt werden.
Falls dein Betrieb sich nicht an das Arbeitszeitgesetz hält, kannst du ihn bei der Gewerbeaufsicht anzeigen.
Auch für die Teilnahme an der Zwischen- und Abschlussprüfung bist du freizustellen. Seit dem 01.01.2020 müssen Auszubildenden auch an dem Tag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freigestellt werden. Die Anrechnung erfolgt mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit. Dein*e Ausbilder*in muss dich außerdem für überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen, zum Beispiel Innungskurse, freistellen.
Dies war ein Service deiner Gewerkschaft!
Liebe Grüße
Dr. Azubi
P. S. Bitte empfiehl unseren Service weiter!