Deutscher Gewerkschaftsbund

Urlaubsanspruch

Ich habe ein paar Fragen bezüglich meines Urlaubsanspruches für meine Ausbildung zur Kauffrau für Büromanagement, die bald endet.

Laut Azubi-Vertrag stehen mir vom 01.01.23 – 31.07.23 24 Werktage Urlaub zur Verfügung, ich bin im letzten Ausbildungsjahr.

Nun wurde ich mit bestehen der Abschlussprüfung bzw. zum spätestens 31.07.23 übernommen und es beginnt mein neuer Arbeitsvertrag.
In meinem neuen Arbeitsvertrag habe ich einen Urlaubsanspruch von 34 Werktage/Jahr.

Nun bin ich mir nicht ganz sicher, wie viel Urlaubstage mir für das gesamte Jahr 2023 zur Verfügung stehen.

Ich wäre sehr dankbar um eine Berechnung der Urlaubstage, da mein Chef von mit verlangt diese selbst aufzustellen.

Die IHK konnte mir leider auch keine ausführliche Antwort geben.

Isichen: 23.05.2023 |
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  • RE: Urlaubsanspruch

    Hallo lieber Azubi,

    schön, dass du dich an Dr. Azubi gewendet hast. 

    Du hast einen Anspruch darauf, deinen Jahresurlaub im laufenden Kalenderjahr und zwei Wochen deines Jahresurlaubs am Stück und in einer berufsschulfreien Zeit zu nehmen (§ 7 Bundesurlaubsgesetz). Für Kalenderjahre, die du nicht voll arbeitest, hast du Anspruch auf anteiligen Urlaub. Die Übertragung des Urlaubes in das nächste Jahr ist nur aus wichtigen Gründen möglich. Nimmst du alten Urlaub mit in das neue Jahr, musst du den Urlaub in den ersten drei Monaten des neuen Jahres abbauen. Dies darf dir dein Arbeitgeber auch nicht verweigern. Wenn dies bis Ende März nicht möglich ist, musst du unbedingt einen schriftlichen Antrag auf Übernahme des Resturlaubs stellen, sonst verfällt dein Urlaubsanspruch.

    Zudem sollte dein Urlaub zusammenhängend gewährt werden (§ 7 Bundesurlaubsgesetz). Der Urlaub darf nur aufgeteilt werden, wenn du das wünscht oder wenn dringende betriebliche Gründe dafür sprechen. Liegt der Urlaub in der Berufsschulzeit, muss dir für jeden Berufsschultag ein weiterer Urlaubstag gewährt werden.

    Leider gibt es häufig Probleme mit dem Zeitpunkt des Urlaubs. Das Bundesurlaubsgesetz sagt dazu, dass du dich mit deinem Ausbilder auf den Urlaubszeitpunkt einigen musst (§ 7 Bundesurlaubsgesetz). In der Praxis heißt das: Du stellst einen Urlaubsantrag und dein Ausbilder darf dir den Urlaub nur dann verweigern, wenn wichtige soziale (zum Beispiel Vorrang von Mitarbeitern mit Kindern), oder betriebliche Gründe (zum Beispiel feststehender Betriebsurlaub) dagegen sprechen (§ 7 Bundesurlaubsgesetz). Wenn es also in deinem Betrieb festgelegte Betriebsferien gibt, musst auch du dich daran halten. Aber häufig wird der Urlaub aus anderen Gründen verweigert wie zum Beispiel Personalmangel. Dieser Grund ist nur in Ausnahmesituationen rechtens, denn der reibungslose Ablauf des Betriebes sollte nicht davon abhängen, ob der Azubi da ist oder nicht.

    Wenn du also deinen Urlaub planen willst, solltest du auf Nummer sicher gehen: Stelle einen schriftlichen Urlaubsantrag und bitte frühzeitig um mögliche Termine. Dein Ausbilder muss innerhalb von einem Monat auf deinen Antrag reagieren. Du solltest dir die Urlaubsgenehmigung für einen bestimmten Zeitraum unbedingt schriftlich geben lassen, so hättest du im Streitfall einen Nachweis und die Chancen stehen gut, dass du den Urlaub auch tatsächlich antreten kannst! Reagiert dein Ausbilder nicht innerhalb von einem Monat kannst du davon ausgehen, dass dein Urlaub genehmigt ist. Trotzdem musst du aufpassen, wenn sich der Ausbilder dann plötzlich quer stellt. Denn auch, wenn du dich im Recht fühlst, weil der Urlaub schon genehmigt war: Eigenmächtiger Urlaubsantritt ist Kündigungsgrund (§ 22 Berufsbildungsgesetz). In diesem Fall solltest du dich lieber an deine Gewerkschaft wenden und versuchen deinen Urlaubswunsch mit legitimen Mitteln durchzusetzen. Hier ist ein Kontakt für dich:

    Verdi Sitz des Landesbezirks Baden-Württemberg
    Theodor-Heuss-Straße 2 / Haus 1
    70174 Stuttgart

    Tel.: 0711 - 88788-7
    Fax: 01805 - 83734329920
    E-Mail: lbz.bawue@verdi.de

    Da kannst du einfach anrufen, nach einem_einer Jugendsekretär_in fragen und auch ruhig sagen, dass du von Dr. Azubi kommst...

    Außerdem könntest du dich an eine_einer Ausbildungsberater_in der Kammer/Innung wenden und mit ihm_ihr ein persönliches Gespräch vereinbaren, denn die sind dafür da, die Ausbildung in den Betrieben zu kontrollieren.

    Viel Erfolg! Dies war ein Service deiner Gewerkschaft!

    Liebe Grüße

    Dr. Azubi

    P. S. Bitte empfiehl unseren Service weiter!

    Dr. Azubi: 24.05.2023


  • RE: Urlaubsanspruch

    Hallo Dr. Azubi,

    vielen Dank für deine Antwort, könntest du mehr ins Detail gehen, da mir leider auch die Handelskammer keine konkrete Antwort gibt.

    Um eine Antwort meiner Fragen wäre ich sehr dankbar.

    Isichen: 24.05.2023


  • RE: Urlaubsanspruch

    Hallo lieber Azubi,

    schön das du dich an Dr. Azubi gewendet hast. Die Urlaubstage die in deinem Vertrag stehen, sind meistens auf das Jahr hochgerechnet. Somit müsstest du es auf die Jahre runter rechnen. Wie viele Tage hattest du in der Ausbildung auch 34 pro Jahr?

    Am einfachsten ist es für mich und meine Kollegen, wenn du dich mit deinem Vertrag an die Kolleg_innen vor Ort wendest. 

    Verdi Sitz des Landesbezirks Baden-Württemberg
    Theodor-Heuss-Straße 2 / Haus 1
    70174 Stuttgart

    Tel.: 0711 - 88788-7
    Fax: 01805 - 83734329920
    E-Mail: lbz.bawue@verdi.de

    Da kannst du einfach anrufen, nach einem_einer Jugendsekretär_in fragen und auch ruhig sagen, dass du von Dr. Azubi kommst...

    Außerdem könntest du dich an eine_einer Ausbildungsberater_in der Kammer/Innung wenden und mit ihm_ihr ein persönliches Gespräch vereinbaren, denn die sind dafür da, die Ausbildung in den Betrieben zu kontrollieren.

    Viel Erfolg! Dies war ein Service deiner Gewerkschaft!

    Liebe Grüße

    Dr. Azubi

    P. S. Bitte empfiehl unseren Service weiter!

    Dr. Azubi: 27.05.2023


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