Schwanger in der Ausbildung
Ich bin seit Oktober 2020 in der Ausbildung wurde im Dezember 2020 Schwanger. Ich wurde damals sofort ins beschäftigungsverbot geschickt und hatte nun 20 Monate Elternzeit die am 12.05.2023 endete.
Nun bin ich erneut Schwanger geworden und wurde erneut ins Beschäftigungsverbot geschickt. Mein Ausbildungsvertrag läuft also im Oktober 2023 aus. Mein 2. Kind soll im Januar 2024 zur Welt kommen.
Nun meine Frage da ich nun die komplette Ausbildung über im Beschäftigungsverbot und Elternzeit war und ja nun wieder im Beschäftigungsverbot bin kann ich selbstverständlich auch nicht an den Prüfungen teilnehmen. Endet der Ausbildungsvertrag also trotzdessen im Oktober? Oder wird die Ausbildung automatisch verlängert? Muss ich mich im Oktober arbeitssuchend melden oder ist die Ausbildung und der Ausbildungsvertrag erst mit bestehen der Prüfungen beendet?
Da ich nun auch verheiratet bin würde ich auch gerne wissen ob ich trotzdem Arbeitslosengeld beantragen kann wenn der Ausbildungsvertrag tatsächlich endet?
Ich danke Ihnen schonmal für Ihre Hilfe
Liebe grüße
Bebe123:
18.05.2023
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RE: Schwanger in der Ausbildung
Hallo lieber Azubi,
schön, dass du dich an Dr. Azubi gewendet hast. Mach dir keine Sorgen: Dein Ausbildungsplatz ist wegen deiner Schwangerschaft nicht gefährdet, denn du hast ab sofort einen besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung während der Schwangerschaft und vier Monate nach der Geburt ist unzulässig, auch wenn „besonders schwere Pflichtverletzungen“ vorliegen. Bei der Kündigung einer schwangeren muss das Gewerbeaufsichtsamt der Kündigung zustimmen. Auch während der Probezeit genießt du als Schwangere diesen besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung von deinem Arbeitgeber wäre auch dann unwirksam, wenn du innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung deinem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitteilst.
Bitte beachte, dass du gegen die Kündigung gerichtlich innerhalb von 3 Wochen ab Zugang vorgehen musst. Lass dich bitte entsprechend von deiner Gewerkschaft beraten.
Mitteilen musst Du deinem Arbeitgeber deine Schwangerschaft aber in jedem Fall so schnell wie möglich, denn da Du schwanger bist, musst du jetzt natürlich besondere Rücksicht auf dein Baby nehmen - und das muss auch dein Arbeitgeber. Er darf dir keine schweren körperlichen Arbeiten mehr zuweisen oder dich irgendwelche gesundheitsgefährdende Tätigkeiten machen lassen. Ist deine Schwangerschaft gefährdet, wird deine Ärztin oder dein Arzt ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Trotz des Beschäftigungsverbotes hast du weiterhin Anspruch auf deine Ausbildungsvergütung. Während der Schwangerschaft darfst du nicht länger als neun Stunden pro Tag beschäftigt werden.
Es gibt nach der gesetzlichen Neuregelung des Mutterschutzgesetz (MuSchG) ab 01.01.2018 diverse Änderungen bei den Beschäftigungsverboten. Das Ziel des Gesetzes ist es, dass werdende Mütter die Möglichkeit bekommen, ihre Beschäftigung weiter auszuüben. Beschäftigungsverbote sollen vermieden werden.
Der Arbeitgeber muss vor Ausspruch eines Beschäftigungsverbotes Maßnahmen ergreifen, um die Weiterbeschäftigung zu ermöglichen. Neben Vorkehrungen zur Umgestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsbedingungen muss auch ein Wechsel des Arbeitsplatzes geprüft werden.
Jeder einzelne Arbeitsplatz muss auf „unverantwortbare Gefahren“ geprüft werden (§§ 9.11, 12 MuSchG.
Während der Schwangerschaft darfst du nicht länger als neun Stunden pro Tag arbeiten. Sechs Wochen vor dem errechneten und acht Wochen nach dem tatsächlichen Entbindungstermin darfst du nicht arbeiten, bekommst aber unter bestimmten Voraussetzungen Mutterschaftsgeld von deiner Krankenkasse.
Viele Azubis, die in ihrer Ausbildung ein Kind bekommen, beantragen eine Verlängerung der Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, weil sie sonst die Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung nicht in der vorgeschriebenen Zeit erfüllen könnten. Alle Informationen zur Verlängerung der Ausbildungszeit bekommst du bei deiner zuständigen Stelle (siehe Stempel auf deinem Ausbildungsvertrag).
Es ist auch möglich die Ausbildung nach der Geburt in Teilzeit weiterzuführen.
Nun zu den finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten für schwangere Azubis. Du solltest Dich diesbezüglich auf jeden Fall auch ausführlich von einer Sozial- oder Familienberatungsstelle vor Ort beraten lassen (z. B. Diakonie, Caritas etc.) Hier aber schon einmal die wichtigsten Infos:
Azubis mit Kind können mit ihrem geringen Verdienst auch Sozialgeld für ihr Kind bekommen. Von diesem Geld wird allerdings das Kindergeld als Einkommen des Kindes abgezogen sowie der Unterhalt des Vaters. Das Sozialgeld wird allerdings nur gezahlt, wenn du kein Anspruch auf einen Kindergeldzuschlag hast.
Der Vater ist in jedem Fall unterhaltspflichtig. Je nach Einkommen des Vaters gibt es bestimmte Regelsätze, die in der Düsseldorfer Tabelle festgelegt sind. Siehe auch hier: www.finanztip.de/recht/familie/duesseldorfer-tabelle.htm
Wenn Dein Exfreund sich weigert zu zahlen oder zu wenig zahlt, so solltest Du Dich ans Jugendamt wenden und dort die Sache klären. Lass Dich bitte nicht übers Ohr hauen und poche auf das was Dir auch per Gesetz zusteht. Für Schwangere gilt: sie können ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf vom Jobcenter bekommen.
Falls du BAB bekommst, wird es eventuell noch einmal neu berechnet wenn du in einer eigenen Wohnung wohnst und somit mehr Mietkosten hast. Unter Umständen erhältst du einen Zuschuss von 140 € monatlich zu deinen Kinderbetreuungskosten. Seit Januar 2017 können auch BAB-Empfänger einen Mietzuschuss beim Jobcenter beantragen. Dieser wird nur gewährt, wenn die Kosten für die Unterkunft angemessen sind. Erkundige Dich danach.
Evtl. kann das Jobcenter bei großer Bedürftigkeit auch bei der Erstausstattung für die Wohnung helfen, Voraussetzung ist allerdings, dass die benötigten Gegenstände noch nie vorhanden waren. Für Schwangere mit geringfügigem Einkommen gibt es „einmalige Leistungen“ für die Erstausstattung des Kindes. Der Antrag muss VOR den Anschaffungen beim Jobcenter gestellt werden. Es gibt aber in verschiedenen Bundesländern Familienstiftungen, die für solche Notfälle Hilfen gewähren. Erkundige Dich in der Sozialberatungsstelle. Dort kann man auch meist die Anträge für Stiftungen stellen.
Du siehst also, es gibt verschiedene finanzielle Möglichkeiten und die Situation ist gar nicht so ausweglos wie sie im ersten Moment erscheint.
Hier findest du weitere nützliche Infos über Ausbildung: http://www.ruv.de/de/r_v_ratgeber/ausbildung_berufseinstieg/ausbildung/3_schwangerwaehrendderausbildung.js
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Als Gewerkschaftsmitglied hast du Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung und kostenlosen Rechtsbeistand - daher solltest du dir überlegen, ob es nicht sinnvoll wäre, deiner Gewerkschaft beizutreten - wenn du nicht schon Mitglied bist. Du kannst jederzeit Mitglied deiner Gewerkschaft werden. Die Mitgliedschaft kostet in der Regel 1% vom Bruttolohn pro Monat. Solltest du kein Einkommen haben (also keinen Ausbildungsvertrag) gibt es pauschale Beiträge. Ein Kontakt in deiner Nähe ist:
Verdi Sitz des Landesbezirks Nordrhein-Westfalen
Karlstraße 123-127
40210 Düsseldorf
Tel.: 0211/61824-0
Fax: 0211/61824-466
E-Mail: lbz.nrw@verdi.de
Da kannst du einfach anrufen, nach einem_r Jugendsekretär_in fragen und auch ruhig sagen, dass du von Dr. Azubi kommst....
Dies war ein Service deiner Gewerkschaft!
Liebe Grüße
Dr. Azubi
P. S. Bitte empfiehl unseren Service weiter!
Dr. Azubi: 20.05.2023