Seit 1. Januar 2020 gilt für alle neue abgeschlossenen Ausbildungsverträge eine Mindestausbildungsvergütung, die nicht unterschritten werden darf. Natürlich kann für dich auch eine höhere tarifliche Vergütung gelten. Die Mindestausbildungsvergütung gilt auch für außerbetriebliche Ausbildungen und Auszubildende in einem Berufsbildungswerk.