FAQ (12)
Duale Studiengänge verknüpfen ein Studium an einer Hochschule mit regelmäßigen ausgiebigen Praxisphasen in einem Betrieb - oder gar einer anerkannten betrieblichen Berufsausbildung. Hier werden also mindestens zwei Lernorte in einem Studienformat verknüpft. Im besten Fall sollten dabei die betrieblichen und hochschulischen Ausbildungsphasen und Inhalte eng abgestimmt und miteinander verzahnt sein.
Das duale Studium ist heute ein fester Bestandteil des Hochschulwesens: 2021 gab es in Deutschland bereits 122.000 dual Studierende in fast 2.000 Studiengängen und über 50.000 Betrieben, die dafür mit Hochschulen kooperierten.
Im Bereich des grundständigen Studiums lassen sich zwei Varianten unterscheiden:
- Ein ausbildungsintegriertes duales Studium umfasst neben dem Studium eine anerkannte betriebliche Berufsausbildung. In vielen Studiengängen sind daher neben Veranstaltungen an der Hochschule und Praxisphasen im Betrieb auch regelmäßige Besuche der Berufsschule Pflicht. In manchen Fällen werden aber die theoretischen Inhalte des Ausbildungsberufes auch an der Hochschule vermittelt. Am Ende hat man einen Hochschulabschluss und zugleich einen anerkannten Berufsabschluss erworben.
- Ein praxisintegriertes duales Studium umfasst neben der Hochschulausbildung Praxisphasen im Betrieb, in den meisten Fällen bei ein und demselben Unternehmen. Das Studium ist praxisnäher als die klassischen Fachhochschulstudiengänge, durch die enge Bindung zum Betrieb hat man zudem oft gute Chancen auf eine Weiterbeschäftigung.
Dual Studierende erhalten häufig kein BAföG. Zwar sind sie oft grundsätzlich BAföG-berechtigt, aber der im BAföG geregelte Freibetrag zum Dazuverdienen in Höhe von 520 Euro/Monat gilt explizit nicht für Einkommen aus Ausbildungsverträgen oder Pflichtpraktika. Deshalb wird deine Ausbildungsvergütung von dem Betrag abgezogen, den du als BAföG bekommen könntest (2023 maximal 861 Euro).
Vor Anrechnung kann aber auch eine Ausbildungsvergütung um die Sozialpauschale, tatsächlich gezahlte Steuern sowie Werbungskosten bereinigt werden. Bei Einkommen, das unterhalb des BAföG-Bedarfs oder nur leicht darüber liegt, kann sich eine Antragstellung also lohnen.
Auch kannst du zur Vermeidung unbilliger Härten beantragen, dass ein weiterer Teil deines Einkommens anrechnungsfrei gestellt wird, "soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind" (§ 23 Abs. 5 BAföG).
Liegen Praxisbetrieb und Hochschule sehr weit auseinander, gibt es zudem noch die Möglichkeit, über eine Steuererklärung eine Förderung auch bei Einkommen oberhalb des Regelbedarfs zu erreichen, indem dort besonders hohe Sonderausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. Eine Beratung bei Steuerberater*innen sei hier empfohlen.
Studierende in dualen Studiengängen, ganz gleich, ob ausbildungs- oder praxisintegriert, gelten im Sozialversicherungsrecht nicht als Studierende, sondern sind den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt. Sie müssen aus ihrer Ausbildungsvergütung in alle Zweige der Sozialversicherung einkommensabhängige Beiträge zahlen. Dafür zahlen die Arbeitgeber aber auch ihren Anteil.
Liegt die Ausbildungsvergütung unterhalb der sogenannten Geringsverdienergrenze (325 Euro im Monat), muss die Arbeitgeberseite die Beiträge ganz allein tragen. Wer keine beitragspflichtige Vergütung erhält, kann sich ggf. über die Eltern familienversichern bzw. nach Überschreiten der Altersgrenze selbst als Praktikant*in kranken- und pflegeversichern (hier gelten die gleichen Beitragssätze wie in der studentischen Versicherung).
Übrigens: Unfallversicherungsschutz besteht im dualen Studium natürlich sowohl im Betrieb als auch an der Hochschule. In der Hochschule ist die Landesunfallkasse zuständig, im Betrieb die Arbeitgebern. Im Zweifel gilt: Unfallversichert bist du ganz sicher, wenn du wissen willst wo, prüfe es gleich bei Studienbeginn.
Voraussetzung für eine Zulassung an der Hochschule ist in der Regel die Hochschulreife und die Zusage des Betriebs, die Praxisbetreuung zu übernehmen bzw. einen Ausbildungsplatz zur Verfügung zu stellen.
Duale Studiengänge erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Sowohl die Angebote, als auch die Nachfrage steigt in den letzten Jahren stetig. Doch die Bedingungen, unter denen gelernt wird, sind nicht immer die besten. Aus Sicht der Gewerkschaften gibt es zahlreiche Handlungsfelder. Dazu gehören die oft unzureichende Verzahnung vom hochschulischen und betrieblichen Teil des dualen Studiums, eine hohe zeitliche Belastung sowie unklare Karrierewege. Deshalb fordern wir:
- eine bessere Abstimmung von Theorie und Praxis, um dem häufig unverbundenem Nebeneinander von Hochschule und Betrieb entgegen zu wirken,
- eine Begrenzung der Arbeitsbelastung,
- eine Ausbildungsvergütung für alle dual Studierenden und einheitliche gute Standards,
- einen Rechtsanspruch darauf, dass Fahrt- und Übernachtungskosten, sowie Studiengebühren und Lernmittel von den Betrieben getragen werden müssen,
- dass auch für die dual Studierende die Schutzrechte und Qualitätsstandards des Berufsbildungsgesetzes gelten und sie im Betrieb Auszubildenden gleichgestellt sind.
Nur wenn hier tragfähige Lösungen gefunden werden, kann das duale Studium seinen besonderen Profilanspruch erfüllen.
Kindergeld kann in der Regel auch während eines dualen Studiums bezogen werden. Denn auch volljährige Kinder sind kindergeldberechtigt, wenn sie sich in ihrer Erstausbildung befinden. Hier gibt es auch keine Hinzuverdienstgrenze. Wenn bereits ein Studium oder eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde, kann das Kindergeld weiterhin während einer zweiten Ausbildung bezogen werden, wenn keiner anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen wird. Von unschädlicher Erwerbsarbeit wird ausgegangen, wenn:
- es sich um einen Minijob oder eine kurzfristige Beschäftigung handelt oder
- die Beschäftigung eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden nicht übersteigt.
Bei dualen Studiengängen gibt es hin und wieder Unsicherheit, ob auch ein Anspruch auf BAföG besteht. Das liegt daran, dass es sehr verschiedene Arten von dualen Studiengängen gibt. Daher solltest du dich schon vor Studienaufnahme an der Hochschule und beim örtlichen Studierendenwerk erkundigen, damit am Ende keine böse Überraschung steht. Selbst wenn mit BAföG-Förderfähigkeit geworben wird, ist das nicht sicher – manchmal ist damit nur das sogenannte Meister*innen- bzw. Aufstiegs-BAföG gemeint, das mit dem klassischen Studierenden-BAföG nichts zu tun hat (mehr Infos dazu auf der Seite des BMBF).
Um ganz sicher zu gehen, kannst du im Vorfeld beim zuständigen BAföG-Amt einen Antrag auf Vorab-Entscheid stellen. Wenn dir darin ein grundsätzlicher BAföG-Anspruch zuerkannt wird, so ist das BAföG-Amt dann bei tatsächlicher Aufnahme des entsprechenden Studiums ein Jahr lang an diese Entscheidung gebunden!
Solltest Du im dualen Studium BAföG beantragen und zugleich vom Vertragsunternehmen eine Vergütung bekommen, gilt: Die Ausbildungsvergütung wird voll auf deinen bestehenden Förderanspruch angerechnet, ein Freibetrag wird nicht gewährt.
Dein Einkommen wird aber auch dann um die Werbungskostenpauschale, die BAföG-Sozialpauschale und ggf. gezahlte Steuern bereinigt. Je nach Höhe der Ausbildungsvergütung kann also das BAföG vermindert sein oder ganz entfallen.