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FAQ Studierende

FAQ (6)

Für Minijobs gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

  • Erstens kannst du wie alle anderen abhängig Beschäftigten auch deine Steuern über die sogenannte Steuer-ID als Lohnsteuer abführen. Du zahlst dann – je nach Lohnsteuerklasse – Einkommensteuer auf deine Minijobeinkünfte. Diese kannst du bei entsprechend geringem Einkommen oder auch, wenn du besonders hohe Ausgaben wie Sonderausgaben, Werbungskosten und Vorsorgeaufwendungen geltend machen kannst, durch eine Steuererklärung wieder zurückbekommen. In solch einem Fall musst du beachten, dass die Einkünfte aus dem Minijob zusammen mit anderen Einkünften den Einkommensteuerfreibetrag übersteigen können.
  • Zweitens gibt es aber auch die Möglichkeit einer Pauschal-Besteuerung von maximal einem Minijob: Dort wird dann eine Steuerpauschale in Höhe von zwei Prozent deines Einkommens gezahlt. Diese Pauschale wird üblicherweise von den Arbeitgeber*innen gezahlt. Die so pauschal besteuerten Einkommen zählen dann nicht mehr in deinen Steuerfreibetrag für deine Einkommenssteuer rein! Die 2 Prozhent kannst du dir allerdings nicht am Jahresende mit einer Steuererklärung zurückholen. Du solltest dir also überlegen, was sich für dich mehr lohnt.

Das Geld, das du während einer kurzfristigen Beschäftigung verdienst, ist sozialversicherungsfrei. Das heißt, es werden davon keine Beiträge für Kranken- oder Rentenversicherung abgezogen und es bleibt auch bei der gesetzlichen Familienversicherung unberücksichtigt. Auch die*der Arbeitgeber*in zahlt keine (Pauschal-)Beiträge. Bei kurzfristigen Beschäftigungen gibt es keine Lohnobergrenzen und keine Begrenzung der wöchentlichen Arbeitsstunden. Aber diese Jobs sind lohnsteuerpflichtig. Die*der Arbeitgeber*in hat zwei Möglichkeiten:

  • Entweder du gibst deine Steuer-ID bei die*der Arbeitgeber*in ab und wirst individuell besteuert. Das Geld kannst du dir eventuell im Lohnsteuerjahresausgleich zurückholen. Für die meisten Studierenden ist dieser Weg günstiger, weil sie so wenig verdienen, dass sie eigentlich keine Steuern zahlen müssten.
  • Oder die*derArbeitgeber*in führt pauschal 25 Prozent Steuern (in der Landwirtschaft fünf Prozent) von deinem Lohn ab. Das ist dann möglich, wenn du nicht länger als 18 zusammenhängende Tage und nicht regelmäßig wiederkehrend bei dieser Arbeitgeberin beschäftigt bist, der durchschnittliche Stundenlohn nicht mehr als 15 Euro beträgt und du durchschnittlich höchstens 120 Euro pro Tag verdienst. Diese Variante lohnt sich nur, wenn man eigentlich einen höheren Steuersatz hat, denn das Geld kann man nicht vom Finanzamt "zurückholen".

Der Lohn, den die*der Arbeitgeber*in mit dir vereinbart, ist der Bruttolohn. Je nachdem, welche Art Beschäftigungsverhältnis du eingehst, werden davon womöglich Steuern und Sozialversicherungsabgaben abgezogen. Übrig bleibt der Nettolohn, der auf dein Konto fließt. Auch daran musst du denken, wenn du deinen Lohn aushandelst.

Dual Studierende erhalten häufig kein BAföG. Zwar sind sie oft grundsätzlich BAföG-berechtigt, aber der im BAföG geregelte Freibetrag zum Dazuverdienen in Höhe von 520 Euro/Monat gilt explizit nicht für Einkommen aus Ausbildungsverträgen oder Pflichtpraktika. Deshalb wird deine Ausbildungsvergütung von dem Betrag abgezogen, den du als BAföG bekommen könntest (2023 maximal 861 Euro).

Vor Anrechnung kann aber auch eine Ausbildungsvergütung um die Sozialpauschale, tatsächlich gezahlte Steuern sowie Werbungskosten bereinigt werden. Bei Einkommen, das unterhalb des BAföG-Bedarfs oder nur leicht darüber liegt, kann sich eine Antragstellung also lohnen.

Auch kannst du zur Vermeidung unbilliger Härten beantragen, dass ein weiterer Teil deines Einkommens anrechnungsfrei gestellt wird, "soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind" (§ 23 Abs. 5 BAföG).

Liegen Praxisbetrieb und Hochschule sehr weit auseinander, gibt es zudem noch die Möglichkeit, über eine Steuererklärung eine Förderung auch bei Einkommen oberhalb des Regelbedarfs zu erreichen, indem dort besonders hohe Sonderausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. Eine Beratung bei Steuerberater*innen sei hier empfohlen.

Ist ein Praktikum verpflichtend in der Studienordnung vorgeschrieben und inhaltlich eingegrenzt, wird auch während des Praktikums weiter regulär BAföG gezahlt. Ebenso kann ein BAföG-Anspruch bestehen, wenn du vor Aufnahme eines Studiums ein verpflichtendes Vorpraktikum ableistest, das Voraussetzung für die Zulassung zum Studiengang ist.

Ein Pflichtpraktikum, das im Ausland abgeleistet wird, wird wie ein Auslandsstudium gefördert (siehe "Wird mein Auslandssemester gefördert?"). Beachte aber, dass ein Praktikumsentgelt aus einem Pflichtpraktikum immer eins zu eins auf den BAföG-Anspruch angerechnet wird.

Ein Freibetrag wird nicht gewährt – lediglich die Werbungskostenpauschale, die BAföG-Sozialpauschale und ggf. gezahlte Steuern werden bei der Berechnung des anzurechnenden Einkommens berücksichtigt. Je nach Höhe des Praktikumsentgelts kann also das BAföG in den Monaten des Pflichtpraktikums vermindert sein oder gar ganz entfallen.

Ein freiwilliges Praktikum parallel zum Vollzeitstudium hat keinen Einfluss auf den BAföG-Anspruch, ggf. aber auf die Höhe deiner Förderung. Entgelt aus einem freiwilligen Praktikum wird als normales Erwerbseinkommen betrachtet, es gelten die regulären Freibeträge (siehe BAföG und Dazuverdienen).

Achtung: Wer vom Studium beurlaubt ist, erhält in dieser Zeit kein BAföG. Überlege also genau, ob du dich für ein Praktikum beurlauben lässt. Im Zweifel lass dich über Vor- und Nachteile persönlich in einem unserer Campus-Offices beraten!

Bei dualen Studiengängen gibt es hin und wieder Unsicherheit, ob auch ein Anspruch auf BAföG besteht. Das liegt daran, dass es sehr verschiedene Arten von dualen Studiengängen gibt. Daher solltest du dich schon vor Studienaufnahme an der Hochschule und beim örtlichen Studierendenwerk erkundigen, damit am Ende keine böse Überraschung steht. Selbst wenn mit BAföG-Förderfähigkeit geworben wird, ist das nicht sicher – manchmal ist damit nur das sogenannte Meister*innen- bzw. Aufstiegs-BAföG gemeint, das mit dem klassischen Studierenden-BAföG nichts zu tun hat (mehr Infos dazu auf der Seite des BMBF).

Um ganz sicher zu gehen, kannst du im Vorfeld beim zuständigen BAföG-Amt einen Antrag auf Vorab-Entscheid stellen. Wenn dir darin ein grundsätzlicher BAföG-Anspruch zuerkannt wird, so ist das BAföG-Amt dann bei tatsächlicher Aufnahme des entsprechenden Studiums ein Jahr lang an diese Entscheidung gebunden!

Solltest Du im dualen Studium BAföG beantragen und zugleich vom Vertragsunternehmen eine Vergütung bekommen, gilt: Die Ausbildungsvergütung wird voll auf deinen bestehenden Förderanspruch angerechnet, ein Freibetrag wird nicht gewährt.

Dein Einkommen wird aber auch dann um die Werbungskostenpauschale, die BAföG-Sozialpauschale und ggf. gezahlte Steuern bereinigt. Je nach Höhe der Ausbildungsvergütung kann also das BAföG vermindert sein oder ganz entfallen.

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