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FAQ Studierende

FAQ (9)

Wohngeld beantragt man beim Sozialamt, beim Wohngeldamt oder bei der Wohngeldstelle der eigenen Gemeinde. Wie auch beim BAföG wird das Wohngeld erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt. Du solltest den Antrag also nicht auf die lange Bank schieben. Die zahlreichen Nachweise zum Antrag können auch nachgereicht werden. Wenn das Wohngeldamt sie einfordert, solltest du es aber nicht so lange warten lassen – sonst verlierst du eventuell den Anspruch wegen fehlender Mitwirkung.

In jedem Fall jedoch benötigst du einen Ablehnungsbescheid vom BAföG-Amt.

Wenn du ein (oder mehrere) Kind(er) hast, können diese Anspruch auf Wohngeld haben (sogenanntes Kinderwohngeld), selbst dann, wenn du selbst nicht anspruchsberechtigt bist. Hier lohnt oft eine persönliche Beratung!

Die Höhe des Wohngeldanspruchs ist abhängig von deinem Einkommen, deiner Kaltmiete und in einigen Fällen auch vom Einkommen derjenigen, mit denen du zusammenwohnst. Eine erste Einschätzung erhältst du über den Wohngeldrechner des BMI. Zum Einkommen zählen neben den steuerpflichtigen Einkünften, z.B. aus Erwerbsarbeit, u. a. auch eine Waisenrente oder ein Stipendium.

Wohngeld ist eine zweckbestimmte Leistung zur Deckung der Wohnungskosten. Beachte deshalb, dass du für eine Wohngeldberechtigung ein Art Mindesteinkommen vorweisen musst, das ausreicht, um deine ungefähren Lebenshaltungskosten abzüglich der Miete abdecken zu können. Im Zweifel lass dich persönlich dazu beraten!

Nur, wenn du BAföG entweder ausschließlich als Volldarlehen beziehst, z.B. bei Studienabschlusshilfe oder oder wegen mehrmaligem Fachrichtungswechsel. Oder, wenn du BAföG beziehst und mit eine*r/m ALG II-Empfänger*in (die*der nicht zu deinen Eltern gehört) in einem Haushalt lebst, kannst du einen Wohngeldanspruch haben (obwohl ein*e BAföG-Empfänger*in, die*der allein lebt, keinen Wohngeld-Anspruch hat).

Wenn du BAföG beziehst und bei deinen Eltern wohnst, die wiederum ALG II beziehen, kannst du einen Mietzuschuss beim Jobcenter beantragen und brauchst daher kein Wohngeld.

Ja, auch wenn du ein Stipendium (z. B. von einem Begabtenförderungswerk) erhältst, kannst du auch einen Anspruch auf Wohngeld haben. Stipendien werden allerdings zur Hälfte bei der Berechnung des Jahreseinkommens berücksichtigt, die Summe des Wohngeldes kann also geringer ausfallen. Umgekehrt solltest Du bei deiner Stipendiengeber*in prüfen, inwieweit das Wohngeld als Einkommen angerechnet wird.

Auch hier gilt, dass bereits im BAföG-Satz ein pauschaler Anteil zur Miete und Nebenkosten enthalten ist (aktuell 360 Euro bei einer eigenen Wohnung und 59 Euro, wenn du bei deinen Eltern lebst). Bei der heutigen Preisentwicklung decken diese Pauschalen die tatsächlichen Kosten für das studentische Wohnen allerdings oft nicht ab. Sie sind geringer als die angemessenen Wohnkosten nach dem Bürgergeld des SGB II. Hinzu kommt, dass Studierende in der Regel auch keinen Anspruch auf Wohngeld haben.

Nur für den Fall, dass du während deines Studiums noch in der elterlichen Wohnung lebst, selbst einen Anspruch auf BAföG hast und deine Eltern hilfsbedürftig sind, also z. B. Bürgergeld beziehen sieht die Gesetzgeberin hier im Bürgereldgesetz eine weitere Unterstützung vor: Nach § 22 Abs. 7 SGB II hast Du dann einen Anspruch auf Übernahme der ungedeckten, angemessenen Wohnkosten, auch ohne dass Du dich auf Arbeitssuche machen musst.

Konkret könnte das so aussehen: Eine Studentin wohnt mit ihren Eltern in deren Wohnung. Die angemessene Miete beträgt 600 Euro. Der Mietanteil für jede Person beträgt 200 Euro. Nach dem BAföG bekommt die Studentin nur den pauschalen Wohnkostenanteil von 59 Euro. Die ungedeckten 141 Euro werden deshalb vom Jobcenter übernommen.

Die Hinterbliebenenrente gilt bei der Berechnung des Anspruchs auf Kindergeld, auf Wohngeld und auf BAföG als Einkommen. Umgekehrt gibt es keine Einkommensanrechnung auf (Halb-)Waisenrenten für volljährige Hinterbliebenenrentenbezieher*innen mehr.

Ja, auch dann wenn du selbst nicht anspruchsberechtigt bist: Die Kinder von Studierenden sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Weil das BAföG keine Leistungen für Kinder von Studierenden vorsieht, kann für bedürftige Kinder Bürgergeld beantragt werden. Und zwar den altersabhängigen Regelbedarf. Eine Übersicht über die aktuellen Regelleistungen findest du auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und unter buerger-geld.org.

Allerdings sind Unterhaltsansprüche, Wohngeld und Kinderzuschlag vorrangig. Und der Anspruch auf Bürgergeld greift entsprechend nur im Ausnahmefall.

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