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FAQ Studierende

FAQ (138)

Etliche Arbeitgeber*innen versuchen immer wieder, studentische Jobber*innen mit dem Verweis auf flexible Arbeitszeitgestaltung um ihre Ansprüche auf bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen zu bringen. Nach dem Motto: "Du kannst ja gerne zwei Wochen Urlaub machen, dann können wir dir in der Zeit aber kein Gehalt bezahlen." Oder: "Da du keine festen Stunden hast, können wir dir leider bei Krankheit keine Entgeltfortzahlung gewähren. Du kannst die verpassten Stunden aber gerne nacharbeiten." Das sind typische Versuche, gesetzlich verankerte Rechte zu umgehen. Lass dir keinen Bären aufbinden!

Du bist abhängig Beschäftigte*r und hast dementsprechend auch bei Arbeit auf Abruf Anspruch auf sämtliche gesetzlich verankerten Arbeitnehmer*innenrechte! Dazu gehören bezahlter Urlaub (mindestens vier Wochen im Jahr) und Feiertagsregelungen genauso wie die Entgeltfortzahlung bei Krankheit (bis zu sechs Wochen).

Damit es nicht immer wieder zu rechtswidrigen Umgehungen der Entgeltfortzahlung bei Krankheit kommt, hat der Gesetzgeber extra einen neuen Absatz 4 ins Gesetz eingefügt. Darin ist geregelt, dass die zur Berechnung der dir zustehenden Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall "maßgebende regelmäßige Arbeitszeit (…) die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Referenzzeitraum)" ist. Das heißt, dass es zukünftig hoffentlich deutlich weniger Streit um die Höhe der zu zahlenden Entgeltfortzahlung geben wird.

Auch für den Fall, dass du krank wirst, bevor dein Arbeitsverhältnis volle drei Monate bestanden hat, gibt es eine klare Regelung. Dann ist "der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs die durchschnittliche Arbeitszeit dieses kürzeren Zeitraums zugrunde zu legen". Sollte dein Dienstplan bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit schon stehen und dir mehr Schichten – und damit ein höheres Gehalt – als im Durchschnitt der vergangenen drei Monate entgehen, muss die für dich günstigere Regelungen zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall angewendet und dir der tatsächliche Gehaltsausfall gezahlt werden. Beachte, dass du für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen musst!

Wenn die Einkommensgrenze von 520 Euro dauerhaft (und nicht nur unvorhergesehen und für höchstens zwei bzw. drei Monate) überschritten wird und ein Minijob dadurch den Minijobstatus verliert, wird das Einkommen ab diesem Monat - und nicht rückwirkend - voll sozialversicherungspflichtig bzw. fallen bei Werkstudent*innen nur die regulären Beiträge zur Rentenversicherung an. Bis zu einer Gehaltshöhe von 2.000 Euro im Monat greifen dann die sogenannten Midijob-Regeln.

Und umgekehrt: Wenn bisher eine reguläre studentische Beschäftigung über 520 Euro ausgeübt wurde, das Einkommen in diesem Job nun aber für einen längeren Zeitraum auf höchstens 520 Euro im Monat gesenkt werden soll und dies vertraglich vereinbart wird, wird der Job ab dem Zeitpunkt dieser Umstellung auch als Minijob behandelt.

In beiden Fällen wird darauf verzichtet, das durchschnittliche Monatseinkommen übers Jahr zu errechnen, um zu prüfen, ob ein Minijob vorliegt. Und wenn zwischen dem Minijob und der Beschäftigung, mit der mehr als 520 Euro im Monat verdient werden, mindestens ein Monat Pause liegt, können beide als separate Beschäftigungen betrachten werden.

Weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub können dir für Weiterbildung und für gewerkschaftliche, parteipolitische oder gesellschaftliche Tätigkeiten gewährt werden. Regelungen hierzu können unter anderem im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag stehen. Viele dieser Sonderurlaubsansprüche sind allerdings in den letzten Jahren zunehmend gestrichen worden und mittlerweile recht selten.

Ein gesetzlicher Anspruch auf bis zu zehn Tage unbezahlten Urlaub besteht im Falle einer unerwartet auftretenden Pflegebedürftigkeit einer*s nahen Angehörigen. Die Zeit soll für die häusliche  Pflege genutzt werden – und für die Organisation einer Unterbringung in geeigneten Pflegeeinrichtungen.

Der Begriff "Bildungsurlaub" benennt das Recht auf bezahlte Freistellung von der Arbeit für bestimmte anerkannte Bildungsmaßnahmen unabhängig von dem übrigen Urlaub, der dir darüber hinaus weiterhin zusteht. Wer nur Teilzeit arbeitet, hat einen entsprechenden Teilzeitanspruch.

Ein Bildungsurlaub kann ein Sprachaustausch nach Spanien sein, ein Computerkurs oder auch ein gewerkschaftliches Bildungsseminar. Da Bildung bei uns Ländersache ist, gibt es in jedem Bundesland unterschiedliche Regelungen und Handhabungen. In einigen Bundesländern gibt es leider überhaupt keine gesetzliche Regelung für Bildungsurlaube. Das muss aber nicht heißen, dass du nicht trotzdem Anspruch darauf hast, denn möglicherweise gilt für dich ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung, die dir einen Bildungsurlaub erlauben. Hier findet ihr eine Übersicht der einzelnen Länderregelungen.

An einem gesetzlichen Feiertag musst du in den meisten Berufen nicht arbeiten, hast aber trotzdem Anspruch auf Lohnzahlungen. Die gibt es natürlich nur, wenn du üblicherweise an dem Wochentag arbeitest, auf den der Feiertag fällt. Dabei muss der Feiertag alleinige Ursache für den Arbeits- und damit Lohnausfall sein.

Wer mit flexiblen Arbeitstagen in Teilzeit oder auf Abruf arbeitet, kann im Einzelfall leer ausgehen, wenn der Grund für den Arbeitsausfall nicht in einem gesetzlichen Feiertag begründet ist. Dein*e Arbeitgeber*in darf dich aber nicht gezielt so einsetzen, dass Feiertage immer umgangen werden.

Wer die ganze Woche arbeitet und – zum Beispiel in der Krankenpflege oder der Gastronomie an einem Feiertag arbeiten muss, hat gesetzlichen Anspruch auf Freizeitausgleich. Das heißt, innerhalb von zwei Wochen muss man an einem normalen Werktag nicht arbeiten, wird aber trotzdem bezahlt – ggf. mit Feiertagszuschlägen (Durch den Ausgleichstag musst du also effektiv einen Tag weniger arbeiten, wirst aber voll bezahlt).

Wer Vollzeit in wechselnden Schichten arbeitet und an einem Feiertag keine Schicht hat, bekommt den Feiertag auch nicht bezahlt.

Wer nur fünf Tage pro Woche oder weniger in einem Betrieb arbeitet, in dem auch feiertags gearbeitet wird, hat nach aktueller Rechtsprechung kein Anspruch auf einen zusätzlichen Ausgleichstag für die Feiertagsarbeit.

Zur Regelung bei Sonntagsarbeit steht mehr in den FAQ unter dem Thema "Arbeitszeit".

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Da das Arbeitszeugnis ein offizielles Dokument ist, kommt es neben dem Inhalt auch auf die Form an. Ein formal ungenügendes Arbeitszeugnis wird oft als Geringschätzung der ausscheidenden Arbeitnehmer*innen gewertet. Gleiches gilt, wenn der Grundsatz der wohlwollenden Formulierung nicht beachtet wird. Wichtig ist hierbei, dass das Arbeitszeugnis optisch ansprechend und ohne orthografische oder grammatikalische Fehler auf Firmenpapier ausgestellt wird. Selbstverständlich ist, dass alle Angaben zur Person, sowie zu Art und Dauer der Tätigkeit richtig sind. Es muss von einem Vorgesetzten ausgestellt und unterschrieben sein.

Hier findest du eine Übersicht der gewerkschaftlichen Strukturen im Bereich Hochschule. Dazu gehören:

  • gewerkschaftliche Hochschulgruppen (GHGs),
  • studentische Beratungsbüros (HiBs und COs) rund ums Arbeits- und Sozialrecht und alle Fragen rund ums Studium,
  • weitere gewerkschaftliche Strukturen (wie Kooperationsstellen "Wissenschaft und Arbeitswelt" oder Tarifinitiativen).

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Wenn ihr Fragen zum Arbeitsschutz habt, wendet euch an euren Personal- oder Betriebsrat, eure Gewerkschaft, das Gewerbeaufsichtsamt oder uns. Auch auf den Seiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin findet ihr eine umfangreiche Sammlung von Arbeitsschutzrichtlinien und Tipps, wie die Arbeitsbedingungen angenehmer gestaltet werden können. Zum Beispiel zur Qualität von Computerbildschirmen oder zum idealen Klima am Arbeitsplatz.

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