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FAQ Studierende

FAQ (138)

Zusätzlich zu den regulären Leistungen zum Lebensunterhalt (Bürgergeld) , die Studierende nur in Ausnahmefällen beziehen können, gibt es für Studis einen grundsätzlichen Anspruch auf die im § 27 SGB II zusammengefassten "Leistungen für Auszubildende", wenn der entsprechende Bedarf besteht. Der Bezug dieser Sozialleistungen ist auch während eines ordentlichen Vollzeitstudiums möglich.

Dazu gehören Mehrbedarfe für Schwangere, für Alleinerziehende und bei medizinisch erforderlicher kostenaufwendiger Ernährung (entsprechend der Absätze 2, 3 und 5 des § 21 SGB II), die in Form einer monatlichen Geldleistung ausbezahlt werden. Nicht gewährt wird allerdings ein Mehrbedarf für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderung.

Außerdem kann unter Umständen ein Mehrbedarf anerkannt werden, wenn "im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht" (entsprechend Absatz 6 des § 21 SGB II). In besonderen Härtefällen können zudem Leistungen zum Lebensunterhalt als Darlehen gewährt werden.

Aber: Finanzielle Notlagen begründen an sich noch keinen besonderen Härtefall. Dies sind Einzelfallentscheidungen, wobei ihr euch hier einen (auf Rechtsprechung beruhenden) ersten Eindruck verschaffen könnt.

All diese Leistungen müssen beantragt und dabei jeweils die Erfüllung der Voraussetzungen nachgewiesen werden. Diese Leistungen gelten nicht als ALG II-Leistungen. Das heißt: Der Bezug der Leistungen löst keine Krankenversicherungspflicht übers Jobcenter aus! Weitere Hinweise könnt ihr aus den Fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit zum § 27 entnehmen.

Ja, auch dann wenn du selbst nicht anspruchsberechtigt bist: Die Kinder von Studierenden sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Weil das BAföG keine Leistungen für Kinder von Studierenden vorsieht, kann für bedürftige Kinder Bürgergeld beantragt werden. Und zwar den altersabhängigen Regelbedarf. Eine Übersicht über die aktuellen Regelleistungen findest du auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und unter buerger-geld.org.

Allerdings sind Unterhaltsansprüche, Wohngeld und Kinderzuschlag vorrangig. Und der Anspruch auf Bürgergeld greift entsprechend nur im Ausnahmefall.

Das BAföG deckt nur den grundsätzlichen Lebensunterhalt einschließlich der Wohnkosten der Studierenden ab. Besondere Lebenslagen werden nicht berücksichtigt. Das Bürgergeld-Gesetz sieht in § 27 Abs. 2 i.  V.  m. § 21 auch Mehrbedarfe vor, die in besonderen Lebenslagen auf Antrag gewährt werden:

  • Schwangeren,
  • Alleinerziehenden,
  • Behinderten,
  • Kranken, die auf besondere Ernährung angewiesen sind.

Diese Leistungen für Mehrbedarfe nach dem Bürgergeld-Gesetz können neben dem BAföG beantragt werden.

Etliche Arbeitgeber*innen versuchen immer wieder, studentische Jobber*innen mit dem Verweis auf flexible Arbeitszeitgestaltung um ihre Ansprüche auf bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen zu bringen. Nach dem Motto: "Du kannst ja gerne zwei Wochen Urlaub machen, dann können wir dir in der Zeit aber kein Gehalt bezahlen." Oder: "Da du keine festen Stunden hast, können wir dir leider bei Krankheit keine Entgeltfortzahlung gewähren. Du kannst die verpassten Stunden aber gerne nacharbeiten." Das sind typische Versuche, gesetzlich verankerte Rechte zu umgehen. Lass dir keinen Bären aufbinden!

Du bist abhängig Beschäftigte*r und hast dementsprechend auch bei Arbeit auf Abruf Anspruch auf sämtliche gesetzlich verankerten Arbeitnehmer*innenrechte! Dazu gehören bezahlter Urlaub (mindestens vier Wochen im Jahr) und Feiertagsregelungen genauso wie die Entgeltfortzahlung bei Krankheit (bis zu sechs Wochen).

Damit es nicht immer wieder zu rechtswidrigen Umgehungen der Entgeltfortzahlung bei Krankheit kommt, hat der Gesetzgeber extra einen neuen Absatz 4 ins Gesetz eingefügt. Darin ist geregelt, dass die zur Berechnung der dir zustehenden Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall "maßgebende regelmäßige Arbeitszeit (…) die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Referenzzeitraum)" ist. Das heißt, dass es zukünftig hoffentlich deutlich weniger Streit um die Höhe der zu zahlenden Entgeltfortzahlung geben wird.

Auch für den Fall, dass du krank wirst, bevor dein Arbeitsverhältnis volle drei Monate bestanden hat, gibt es eine klare Regelung. Dann ist "der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs die durchschnittliche Arbeitszeit dieses kürzeren Zeitraums zugrunde zu legen". Sollte dein Dienstplan bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit schon stehen und dir mehr Schichten – und damit ein höheres Gehalt – als im Durchschnitt der vergangenen drei Monate entgehen, muss die für dich günstigere Regelungen zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall angewendet und dir der tatsächliche Gehaltsausfall gezahlt werden. Beachte, dass du für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen musst!

Wenn die Einkommensgrenze von 520 Euro dauerhaft (und nicht nur unvorhergesehen und für höchstens zwei bzw. drei Monate) überschritten wird und ein Minijob dadurch den Minijobstatus verliert, wird das Einkommen ab diesem Monat - und nicht rückwirkend - voll sozialversicherungspflichtig bzw. fallen bei Werkstudent*innen nur die regulären Beiträge zur Rentenversicherung an. Bis zu einer Gehaltshöhe von 2.000 Euro im Monat greifen dann die sogenannten Midijob-Regeln.

Und umgekehrt: Wenn bisher eine reguläre studentische Beschäftigung über 520 Euro ausgeübt wurde, das Einkommen in diesem Job nun aber für einen längeren Zeitraum auf höchstens 520 Euro im Monat gesenkt werden soll und dies vertraglich vereinbart wird, wird der Job ab dem Zeitpunkt dieser Umstellung auch als Minijob behandelt.

In beiden Fällen wird darauf verzichtet, das durchschnittliche Monatseinkommen übers Jahr zu errechnen, um zu prüfen, ob ein Minijob vorliegt. Und wenn zwischen dem Minijob und der Beschäftigung, mit der mehr als 520 Euro im Monat verdient werden, mindestens ein Monat Pause liegt, können beide als separate Beschäftigungen betrachten werden.

Weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub können dir für Weiterbildung und für gewerkschaftliche, parteipolitische oder gesellschaftliche Tätigkeiten gewährt werden. Regelungen hierzu können unter anderem im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag stehen. Viele dieser Sonderurlaubsansprüche sind allerdings in den letzten Jahren zunehmend gestrichen worden und mittlerweile recht selten.

Ein gesetzlicher Anspruch auf bis zu zehn Tage unbezahlten Urlaub besteht im Falle einer unerwartet auftretenden Pflegebedürftigkeit einer*s nahen Angehörigen. Die Zeit soll für die häusliche  Pflege genutzt werden – und für die Organisation einer Unterbringung in geeigneten Pflegeeinrichtungen.

Der Begriff "Bildungsurlaub" benennt das Recht auf bezahlte Freistellung von der Arbeit für bestimmte anerkannte Bildungsmaßnahmen unabhängig von dem übrigen Urlaub, der dir darüber hinaus weiterhin zusteht. Wer nur Teilzeit arbeitet, hat einen entsprechenden Teilzeitanspruch.

Ein Bildungsurlaub kann ein Sprachaustausch nach Spanien sein, ein Computerkurs oder auch ein gewerkschaftliches Bildungsseminar. Da Bildung bei uns Ländersache ist, gibt es in jedem Bundesland unterschiedliche Regelungen und Handhabungen. In einigen Bundesländern gibt es leider überhaupt keine gesetzliche Regelung für Bildungsurlaube. Das muss aber nicht heißen, dass du nicht trotzdem Anspruch darauf hast, denn möglicherweise gilt für dich ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung, die dir einen Bildungsurlaub erlauben. Hier findet ihr eine Übersicht der einzelnen Länderregelungen.

An einem gesetzlichen Feiertag musst du in den meisten Berufen nicht arbeiten, hast aber trotzdem Anspruch auf Lohnzahlungen. Die gibt es natürlich nur, wenn du üblicherweise an dem Wochentag arbeitest, auf den der Feiertag fällt. Dabei muss der Feiertag alleinige Ursache für den Arbeits- und damit Lohnausfall sein.

Wer mit flexiblen Arbeitstagen in Teilzeit oder auf Abruf arbeitet, kann im Einzelfall leer ausgehen, wenn der Grund für den Arbeitsausfall nicht in einem gesetzlichen Feiertag begründet ist. Dein*e Arbeitgeber*in darf dich aber nicht gezielt so einsetzen, dass Feiertage immer umgangen werden.

Wer die ganze Woche arbeitet und – zum Beispiel in der Krankenpflege oder der Gastronomie an einem Feiertag arbeiten muss, hat gesetzlichen Anspruch auf Freizeitausgleich. Das heißt, innerhalb von zwei Wochen muss man an einem normalen Werktag nicht arbeiten, wird aber trotzdem bezahlt – ggf. mit Feiertagszuschlägen (Durch den Ausgleichstag musst du also effektiv einen Tag weniger arbeiten, wirst aber voll bezahlt).

Wer Vollzeit in wechselnden Schichten arbeitet und an einem Feiertag keine Schicht hat, bekommt den Feiertag auch nicht bezahlt.

Wer nur fünf Tage pro Woche oder weniger in einem Betrieb arbeitet, in dem auch feiertags gearbeitet wird, hat nach aktueller Rechtsprechung kein Anspruch auf einen zusätzlichen Ausgleichstag für die Feiertagsarbeit.

Zur Regelung bei Sonntagsarbeit steht mehr in den FAQ unter dem Thema "Arbeitszeit".

Du hast Probleme oder Fragen zu deinem Job? Wir sind für dich da und helfen dir. Wir sagen dir konkret, was geht. Schnell, unbürokratisch, anonym und kostenlos. Nutze die Beratungsangebote vor Ort oder unsere Onlineberatung auf dieser Website. Sie richtet sich an Studierende, die nebenbei jobben oder ein Praktikum machen.
 
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