© DGB-Jugend

Digitaler Kompass

Start in die Ausbildung

Ärztliche Untersuchung

Wenn du unter 18 Jahre alt bist, musst du dich ärztlich untersuchen lassen. Damit wird dein Gesundheits- und Entwicklungsstand festgestellt; insbesondere auch, ob deine Gesundheit durch die Ausübung bestimmter Arbeiten gefährdet werden könnte. Gesetzlich zwingend vorgeschrieben sind eine Erstuntersuchung zu Beginn deiner Ausbildung und eine weitere Nachuntersuchung binnen eines Jahres nach Aufnahme der Beschäftigung. Weitere Nachuntersuchungen können nach Ablauf jedes weiteren Jahres möglich sein (§§ 32 ff. Jugendarbeitsschutzgesetz, JArbSchG). Für die ärztliche Untersuchung muss dich dein Ausbildungsbetrieb freistellen. Ein Lohnabzug für die Zeit ist unzulässig (§ 43 JArbSchG).

Ausbildungsvergütung

Nicht ganz unwichtig für die Wahl eines Ausbildungsplatzes dürfte die Frage sein, wie viel man dabei verdient. Nach § 17 Abs. 1 BBiG besteht bei jeder Berufsausbildung ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Der Rechtsprechung nach ist die Vergütung angemessen, wenn sie hilft, die Lebenshaltungskosten zu bestreiten und wenn sie zugleich eine Mindestentlohnung für die Leistungen der Auszubildenden darstellt.

Die Vergütungen sind von Branche zu Branche sehr unterschiedlich. In vielen Branchen gelten Tarifverträge, die auch die Höhe der Ausbildungsvergütungen regeln. Sie sind Maßstab und Garant für eine ordentliche Ausbildungsvergütung – und bieten daneben noch viele weitere Vorteile für Auszubildende und Beschäftigte.

Die Tarifautonomie ist das Recht der Tarifvertragsparteien, eigenständig und ohne Einwirkung und Vorgabe von außen, beispielsweise der Politik, einen Tarifvertrag miteinander abzuschließen und hierin die Arbeitsbedingungen festzulegen.

Tarifverträge verbessern die Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer*innen. Sie werden von den Gewerkschaften und den Arbeitgeber*innen oder ihren Verbänden verhandelt – den Tarifvertragsparteien. Tarifverträge regeln zum Beispiel Entgelt und Ausbildungsvergütung, Zulagen und Zuschläge, Arbeitszeit, Urlaub, Sonderzahlungen, Weiterbildung sowie Übernahme. Sie werden in regelmäßigen Abständen neu verhandelt. Steht eine Tarifrunde an, werden zunächst die Mitglieder der jeweiligen Gewerkschaft zu ihren Wünschen befragt. Anschließend erarbeiten Tarifkommissionen die konkreten Forderungen. Die Verhandlungen gestalten sich mal einfacher und mal schwieriger.

Um den Forderungen der Beschäftigten Nachdruck zu verleihen, werden die Gespräche deshalb oft mit Aktionen und – wenn nötig – auch mit sogenannten Warnstreiks begleitet. Meistens steht am Ende ein Kompromiss. Können sich die Verhandlungsparteien jedoch überhaupt nicht einigen, kann es zum Streik kommen. Falls der eigene Betrieb den Tarifvertrag mit abgeschlossen hat oder der Betrieb Mitglied im abschließenden Arbeitgeber*innenverband ist, haben Gewerkschaftsmitglieder einen einklagbaren Rechtsanspruch auf tarifliche Leistungen.

Ausbildungsvertrag

Grundlage eines jeden Ausbildungsverhältnisses ist der Ausbildungsvertrag. Diesen muss dir dein*e Arbeitgeber*in, auch Ausbildende* r genannt, vor Beginn der Ausbildung schriftlich vorlegen. Die Arbeitgeber*innenseite ist für dich immer der*die Vertragspartner*in, mit dem*der du deinen Ausbildungsvertrag unterzeichnest – also der Betrieb bei einer dualen Ausbildung, der Bildungsträger bei einer außerbetrieblichen Ausbildung.

Der Ausbildungsvertrag muss von dir und von der Arbeitgeber* innenseite bzw. dem*der Ausbildenden unterzeichnet werden. Und – wenn du noch nicht volljährig bist – zusätzlich noch von deiner gesetzlichen Vertretung. Eines der unterzeichneten Exemplare des Vertrages erhältst du.

Der Ausbildungsvertrag muss von dir und von der Arbeitgeber*innenseite bzw. dem*der Ausbildenden unterzeichnet werden. Und – wenn du noch nicht volljährig bist – zusätzlich noch von deiner gesetzlichen Vertretung. Eines der unterzeichneten Exemplare des Vertrages erhältst du. Dein Ausbildungsvertrag muss von deinem*r Arbeitgeber*in bzw. Ausbilder*in immer auch der zuständigen Kammer vorgelegt werden, die ihn prüft und registriert. Die Eintragung des Berufsausbildungsvertrages ist kein ausschließlich formaler Akt, sondern dient auch der Überprüfung, ob die notwendigen Ausbildungsinhalte durch den*die Ausbildende*n vermittelt werden und der Vertrag den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Dein Ausbildungsvertrag muss mindestens folgende Punkte enthalten (§ 11 BBiG):

  • Name und Anschrift der Ausbildenden sowie der Auszubildenden,
  • bei Minderjährigen zusätzlich Name und Anschrift ihrer gesetzlichen Vertreter*innen,
  • Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung (in Form eines beiliegenden Ausbildungsplans oder Ausbildungsrahmenplans)
  • Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
  • die Ausbildungsstätte und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
  • Angabe, ob der Ausbildungsnachweis in schriftlicher oder elektronischer Form geführt werden soll,
  • Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,
  • Dauer der Probezeit,
  • Zahlung und Höhe der Vergütung,
  • Vergütung oder Ausgleich von Überstunden,
  • Dauer des Urlaubs,
  • Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
  • Hinweise auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind.

Zu all diesen Punkten darf aber nicht irgendetwas im Ausbildungsvertrag stehen – es gibt rechtliche Mindeststandards. Neben den Bestandteilen, die unbedingt im Ausbildungsvertrag enthalten sein müssen, gibt es auch ein paar Regelungen, die keinesfalls enthalten sein dürfen.

Dein Ausbildungsvertrag darf keine Passage enthalten, die dich nach Ende deiner Ausbildung in deiner beruflichen Tätigkeit beschränkt. Gemeint sind damit vor allem Bleibeverpflichtungen, die dich zwingen nach der Ausbildung noch eine gewisse Zeit für deinen Ausbildungsbetrieb zu arbeiten. Dies gilt aber nicht, wenn du dich innerhalb der letzten sechs Monate deiner Ausbildung dazu verpflichtest, nach deiner Ausbildung ein Arbeitsverhältnis in deinem Ausbildungsbetrieb einzugehen.

Außerdem darfst du nicht dazu verpflichtet werden, etwas für deine Ausbildung zu bezahlen und es darf keine Vertragsstrafen geben. Es dürfen auch keine Vereinbarungen getroffen werden, die Schadensersatzansprüche ausschließen oder beschränken und es darf auch nicht festgelegt werden, dass du einen Schadensersatz leisten musst, wenn du deine Ausbildung vorzeitig abbrichst.

Dein Ausbildungsverhältnis kann aufgrund von Vorbildung verkürzt werden (§ 7 und 8 BBiG). Die Bundesländer können dabei unterschiedliche Regelungen erlassen. In der Regel kannst du aber aus den folgenden Gründen verkürzen:

  • Falls du in demselben Beruf bereits Ausbildungszeit zurückgelegt hast, wird dir diese Zeit voll anerkannt. Auch Ausbildungszeiten in einem ähnlichen Beruf können teilweise anerkannt werden.
  • Wenn du vor der Ausbildung eine Berufsfachschule besucht hast, kann dir das ganz oder teilweise auf deine Ausbildungszeit angerechnet werden.
  • Auch aufgrund von allgemeinbildenden Schulabschlüssen kannst du die Ausbildung verkürzen.

Folgende Verkürzungen sind möglich:

  • Bei Realschüler*innen kann die Ausbildung um ein halbes Jahr verkürzt werden.
  • Bei Abiturient*innen kann die Ausbildung um maximal ein Jahr verkürzt werden.
  • Bei Fachhochschulreife in der entsprechenden Fachrichtung ist eine Kürzung von bis zu einem Jahr möglich.

Die Verkürzung aufgrund von Vorbildung soll möglichst gleich beim Vertragsabschluss erfolgen. Sie muss aber so rechtzeitig beantragt werden, dass mindestens noch ein Jahr an Ausbildungszeit verbleibt. Bei der Anrechnung (§ 7 BBIG) wird die Ausbildung in der Regel am Anfang gekürzt. Aufgrund einer vorherigen Ausbildung kannst du also z.B. gleich im zweiten Ausbildungsjahr mit der neuen Ausbildung anfangen. Bei der Verkürzung (§ 8 BBiG) wird die Ausbildung zum Ende verkürzt. Du bist also schneller fertig.

Gemäß § 7a BBiG kann eine Berufsausbildung in Teilzeit durchgeführt werden. Das kann insbesondere für junge Eltern von Vorteil sein. Ebenso für junge Menschen, die eine*n Angehörige*n pflegen oder aus anderen Gründen keine Zeit für eine klassische Vollzeitausbildung haben.

Einer besonderen Begründung bedarf es nicht. Hierzu wird im Ausbildungsvertrag für die gesamte Ausbildungszeit oder für Teile davon die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit vereinbart. Die Kürzung darf nicht mehr als 50 Prozent betragen. Die Gesamtdauer der Ausbildung verlängert sich bei der Teilzeitausbildung entsprechend, soll aber höchstens das Anderthalbfache der regulären Ausbildungsdauer betragen. Gleichzeitig reduziert sich die Vergütung entsprechend.

Ab Oktober 2022 gilt, dass auch bei einer Teilzeitausbildung die Vergütung angemessen sein muss und sich jährlich innerhalb der regulären Ausbildungsdauer erhöht.

Brutto – Netto

Deine Vergütung gibt es in zwei Versionen – brutto und netto. Beide Summen kannst du deiner monatlichen Lohnsteuerbescheinigung entnehmen. Der Brutto-Betrag ist grundsätzlich höher, denn er beinhaltet alle Steuern und Sozialabgaben. Diese werden dir jedoch nicht überwiesen, sondern direkt abgeführt. Übrig bleibt das Netto – der Betrag, der dir ausgezahlt wird.

Das duale Ausbildungssystem

In Deutschland gibt es verschiedene Formen der Berufsausbildung. Die Mehrheit der Auszubildenden im dualen System lernt im Betrieb und in der Berufsschule. Die außerbetriebliche Ausbildung findet bei einem Bildungsträger, in der Berufsschule sowie unter Umständen im Rahmen von Praxiseinsätzen in Betrieben statt. Für Praktika von außerbetrieblichen und vollzeitschulischen Auszubildenden gelten dabei die gleichen Rechte, wie sie im Folgenden erläutert werden. Und egal in welchem Modell Auszubildende beruflich ausgebildet werden – in die Berufsschule müssen alle.

Als Arbeitgeber*in gilt, wer andere Menschen gegen Lohn beschäftigt.

Arbeitnehmer*innen arbeiten, um sich ihren Lebensunterhalt zu sichern. Juristisch gesagt: Sie leisten eine abhängige, fremdbestimmte Arbeit in einem Betrieb, der ihnen selbst nicht gehört. Auszubildende lernen einen Beruf und stehen in einem Ausbildungsverhältnis, zählen aber rechtlich in der Regel grundsätzlich zu den Arbeitnehmer*innen („zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte“ nennt sie das Gesetz).

Die*der Ausbildende ist diejenige*derjenige, die*der mit dir den Ausbildungsvertrag unterzeichnet. Sie*er stellt dich zur Berufsausbildung ein. Für die übrigen Beschäftigten des Betriebes ist er*sie der*die Arbeitgeber*in. Die konkrete Ausbildung kann er*sie dann anderen Beschäftigten, den Ausbilder*innen, übertragen. Der Begriff des Ausbildenden ist also klar von dem des Ausbilders zu unterscheiden.

Der*die Ausbilder*in ist die im Betrieb für deine Ausbildung verantwortliche Person. Er*sie hat die Aufgabe, dir alle Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, wobei er*sie hierzu auch auf erfahrene, fachkundige andere Mitarbeiter*innen zurückgreifen kann. Ausbilder*innen müssen für die Ausbildung persönlich und fachlich geeignet sein.

Arbeitgeber*innenverbände sind Zusammenschlüsse von Arbeitgeber* innen. Sie vertreten die Interessen der Arbeitgeber*innenseite und schließen z. B. Tarifverträge mit den Gewerkschaften ab. Daneben versuchen Arbeitgeber*innenverbände, über Öffentlichkeitsarbeit, Kampagnen und Institute die öffentliche Meinung in ihrem Sinne zu beeinflussen.

Zu den Kammern gehören beispielsweise die Industrie- und Handelskammer (IHK) und die Handwerkskammer (HWK). Sie sind für die Beratung und Überwachung in der Berufsbildung zuständig. Sie kontrollieren die Eignung von Ausbildungsbetrieben und Ausbilder*innen, registrieren Ausbildungsverträge und organisieren Zwischen- und Abschlussprüfungen.

Mitbestimmung ist der Fachbegriff sowohl für die Rechte des Betriebs- oder Personalrates als auch der Jugend- und Auszubildendenvertretung, bestimmte Entscheidungen im Betrieb mitzugestalten, als auch für andere gesetzlich vorgesehene Einflussmöglichkeiten der Arbeitnehmer*innen.

Gewerkschaften sind Zusammenschlüsse von Arbeitnehmer*innen. Von Menschen also, die arbeiten müssen, um sich ihren Lebensunterhalt zu verdienen. In Gewerkschaften vertreten sie gemeinsam ihre Interessen, denn allein erreicht man nicht allzu viel. Gewerkschaften sind unabhängig vom Staat und von politischen Parteien. Die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft ist freiwillig und in vielerlei Hinsicht sinnvoll. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) ist der größte Dachverband Deutschlands – mit acht Mitgliedsgewerkschaften. Diese sind nach Branchen aufgeteilt: Man tritt in die Gewerkschaft ein, die für den Bereich zuständig ist, in dem man tätig ist.

Mindestausbildungsvergütung

Leider gelten nicht für alle Auszubildenden tarifliche Ausbildungsvergütungen. Daher haben wir uns als Gewerkschaftsjugend seit Jahren für eine Untergrenze in Sachen Ausbildungsvergütung stark gemacht. Und wir hatten Erfolg. Nun gilt die Mindestausbildungsvergütung für alle nach dem 1. Januar 2020 abgeschlossenen Ausbildungsverträge.

Wenn deine Ausbildung 2023 beginnt, beträgt die Mindestausbildungsvergütung im ersten Ausbildungsjahr 620 Euro im zweiten Ausbildungsjahr 731,60 Euro, im dritten Ausbildungsjahr 837 Euro und im vierten Ausbildungsjahr 868 Euro. Ab 2024 soll die Erhöhung jährlich auf Basis der durchschnittlichen Erhöhungen aller Ausbildungsvergütungen erfolgen. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung gibt jeweils spätestens bis zum 1. November eines jeden Kalenderjahres die Höhe der Mindestvergütung für das Folgejahr bekannt.

Die Mindestausbildungsvergütung gilt auch für außerbetriebliche Ausbildungen. Bislang bekam man dort nur 391 Euro pro Monat. Auch Menschen mit Behinderung, die eine Ausbildung in einem sogenannten Berufsbildungswerk machen, profitieren von der neuen Regelung. Bei der Bedarfsberechnung, nach der sich das Ausbildungsgeld richtet, wird die Mindestausbildungsvergütung zugrunde gelegt.

Idealerweise kannst du deinem Ausbildungsbetrieb am ersten Tag der Ausbildung eine Kontonummer angeben, unter der dir deine Ausbildungsvergütung überwiesen werden kann. Die Eröffnung eines Bankkontos dauert unter Umständen etwas. Für die Eröffnung eines Kontos benötigst du die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten, sofern du noch nicht volljährig bist. Oft bieten Banken für Auszubildende kostenfreie Konten an.

Die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) wird vom Bundeszentralamt für Steuern an alle Personen vergeben, die in Deutschland steuerpflichtig sind. Sie ist 11-stellig, bleibt ein Leben lang gültig und ändert sich auch nicht bei Umzug oder Heirat. Solltest du keine Nummer bekommen haben oder sollte sie verloren gegangen sein, kannst du sie beim Bundeszentralamt für Steuern ganz einfach online beantragen: www.bzst.de – die Bearbeitungszeit dauert ca. sechs Wochen.

Dein Ausbildungsbetrieb benötigt einen Nachweis über deine Krankenversicherung. Diesen erhältst du, sobald du dich bei einer Krankenkasse angemeldet hast. Warst du bisher familienversichert, solltest du dich mit deiner Krankenkasse in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen besprechen. Du musst die Krankenkasse nicht wechseln – nur dein Status ändert sich.

Deine Krankenkasse stellt dir dann den Nachweis über die Mitgliedschaft aus. Warst du bisher privat versichert, kannst bzw. musst du jetzt in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Zu welcher gesetzlichen Krankenversicherung du wechselst, kannst du dir aussuchen.

Jede*r Arbeitnehmer*in erhält ein Schreiben des Rentenversicherungsträgers, in dem die Sozialversicherungsnummer mitgeteilt wird. Diese Nummer musst du bei Einstellung bei deinem Ausbildungsbetrieb angeben, damit du bei den Sozialversicherungsträgern gemeldet werden kannst. Alles Weitere übernimmt dein Betrieb.

Jeder Mensch sollte eine Haftpflichtversicherung haben. Denn diese übernimmt die Kosten bei einem von dir nicht absichtlich verursachten Schaden am Eigentum anderer. Oftmals ist man während der Ausbildung noch bei seinen Eltern mitversichert. Wenn nicht, solltest du selbst eine Haftpflichtversicherung abschließen. Das ist auch deshalb wichtig, weil du als Auszubildende* r für selbst verursachte Schäden im Betrieb unter Umständen haftest.

Praktikum zur Berufsorientierung

Ein Praktikum kann eine gute Gelegenheit zur Berufsorientierung sein. Doch Vorsicht: Praktika werden häufig missbräuchlich eingesetzt. Oft müssen Praktikant*innen vollwertige Arbeit leisten und werden dafür dann auch noch schlecht oder gar nicht vergütet.

Wichtig hier: Praktika sind Lernverhältnisse. Für alle Praktika muss ein schriftlicher Praktikumsvertrag abgeschlossen werden, der Details zu Vergütung, Arbeitszeit und Dauer des Praktikums regelt und die Lernziele des Praktikums festlegt. Zudem müssen Praktika mit dem gesetzlichen Mindestlohn von 12 Euro pro Stunde vergütet werden. Allerdings gibt es Ausnahmen, zu denen leider auch das Praktikum zur Berufsorientierung gehört, wenn es kürzer als drei Monate ist. Grundsätzlich vom Anspruch auf Mindestlohn ausgenommen ist ein Praktikum, wenn es:

  • verpflichtend z. B. im Rahmen einer Schul- oder Studienordnung geleistet wird oder
  • weniger als drei Monate zur Orientierung auf eine Ausbildung
  • oder auf ein Studium geleistet wird
  • oder weniger als drei Monate während eines Studiums geleistet wird,
  • wenn du minderjährig und ohne abgeschlossene Berufsausbildung
    bist.

Du willst wissen, was für dein Praktikum gilt? Deine Gewerkschaft
informiert dich gern.

Probezeit

Dein Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit gibt dir und deinem Ausbildungsbetrieb oder -träger die Möglichkeit, euch kennenzulernen. Du kannst herausfinden, ob dir der Beruf tatsächlich liegt und du dir vorstellen kannst, deine Ausbildung in genau diesem Betrieb zu absolvieren. Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate dauern. Andere Vereinbarungen in deinem Ausbildungsvertrag sind nicht zulässig (§ 20 Berufsbildungsgesetz).

Auch Blockunterricht in der Berufsschule oder Krankheit sind keine Gründe für eine längere Probezeit. Durch Krankheit kann sie sich nur verlängern, wenn dies ausdrücklich im Ausbildungsvertrag vereinbart ist, eine nicht nur geringfügige Unterbrechung vorliegt, die Dauer der tatsächlichen Erprobung letztlich unverändert bleibt und die Unterbrechung nicht vertragswidrig von dem_der Ausbilder_ in herbeigeführt worden ist. In der vollzeitschulischen Ausbildung gilt oftmals das erste Halbjahr als Probezeit. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen von beiden Seiten fristlos gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Hilfreich ist hierbei, sich immer auch an den Betriebs- bzw. Personalrat oder deine Gewerkschaft zu wenden.

Von der billigen Anmache über anzügliche Witze bis hin zu körperlichen Übergriffen: Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist leider keine Seltenheit. Junge Frauen in der Ausbildung sind davon besonders betroffen. Oft schweigen sie aus Scham oder aus Angst, ihren Ausbildungsplatz zu verlieren. Sexuelle Belästigung ist kein Kavaliersdelikt, sondern rechtswidrig. Sie kann sogar eine Straftat darstellen. Gegen Angst und Scham helfen vor allem Aufmerksamkeit und Solidarität. Wenn du sexuelle Belästigung erlebt hast, suche dir Unterstützung. Wenn du sexuelle Belästigung mitbekommst, unterstütze die Betroffenen.

Diskriminierung ist die Benachteiligung oder Herabwürdigung von Einzelpersonen oder Gruppen aufgrund tatsächlicher oder vermeintlicher Merkmale – so zum Beispiel Herkunft, Hautfarbe, Geschlecht oder sexuelle Orientierung. Knapp ein Viertel der Auszubildenden mit migrantischem Hintergrund wurde in der Ausbildung schon einmal benachteiligt und ausgegrenzt. Das ist eine erschreckend hohe Zahl. Die realen Zahlen liegen vermutlich noch höher. Allerdings ist Diskriminierung verboten. Deshalb ist es wichtig, nicht zu schweigen.

Mobbing ist systematische Schikane und Psychoterror am Arbeitsoder Ausbildungsplatz – und gibt es leider ziemlich oft. Schätzungen sagen, dass in Deutschland rund eine Million Menschen an ihrer Arbeitsstelle schikaniert werden. Das ist ein Problem. Denn Mobbing schmerzt und macht krank. Viele Betroffene bekommen Magen- und Darmbeschwerden, Herzschmerzen, Bluthochdruck oder chronische Krankheiten. Eine besondere Form des Mobbings ist das sogenannte Bossing. Hierbei geht die Schikane vom Vorgesetzten aus, was es oft besonders schwer macht, dagegen vorzugehen. Wenn du Mobbing erlebst, hol dir Unterstützung. Deine Jugend- und Auszubildendenvertretung, dein Betriebs- bzw. Personalrat sowie deine Gewerkschaft sind immer für dich ansprechbar.


Ob sexuelle Belästigung, Diskriminierung oder Mobbing – nichts davon ist okay und nichts davon ist erlaubt. Aber allein dagegen vorgehen ist meistens nicht leicht. Deshalb: Hol dir Unterstützung, wenn du selbst betroffen bist und unterstütze Betroffene, wenn du solche Äußerungen oder Handlungen mitbekommst. Deine Jugend- und Auszubildendenvertretung, dein Betriebs- bzw. Personalrat und deine Gewerkschaft beraten dich und stehen dir zur Seite.

Sozialabgaben

In der Sozialversicherung – also in der Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung – gilt das Solidarprinzip: Man bezahlt nach seiner Leistungsfähigkeit und erhält nach seiner Bedürftigkeit. Auch als Auszubildende*r zahlst du in die Sozialversicherung ein und bist dazu berechtigt, im Bedarfsfall Leistungen zu empfangen.

Die Beiträge für die Sozialversicherung werden nach einem bestimmten Prozentsatz berechnet, sodass der Beitrag mit der Höhe des Einkommens steigt. Rund 40 Prozent deiner Brutto-Vergütung sind Sozialabgaben. Wobei du nur 20 Prozent von der Vergütung abgezogen bekommst. Die andere Hälfte ist der sogenannte Arbeitgeber*innenanteil – den trägt also dein*e Arbeitgeber*in oder das Unternehmen. Die konkrete Höhe deiner Sozialabgaben kannst du deiner monatlichen Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung entnehmen.

Steuern

Damit der Staat funktioniert, werden Steuern erhoben. Der Steuersatz steigt mit dem Einkommen. Der Eingangssteuersatz beträgt 14 Prozent, der höchste Steuersatz 45 Prozent. Auf deiner Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung, die dir dein*e Arbeitgeber*in monatlich aushändigen muss, kannst du sehen, wie hoch die Beträge sind, die ans Finanzamt gehen. Steuern zahlen musst du erst, wenn dein Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt. Dieser beträgt für das 2023 10.908 Euro im Jahr und 2024 voraussichtlich 11.604 Euro im Jahr. Zudem erhältst du jährlich eine Lohnsteuerbescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs.

Ausbildungsalltag

Arbeitsschutz

Belehrungen, Anordnungen und zahlreiche Schilder im Betrieb weisen dich immer wieder darauf hin, dass Arbeitsschutzmaßnahmen wichtig für die Unfallverhütung sind. Diese Maßnahmen erscheinen dir vielleicht übertrieben, aber sie dienen deinem Schutz und sollten auf jeden Fall eingehalten werden, um Schäden vorzubeugen. Auszubildende sind fast doppelt so häufig von Unfällen im Betrieb betroffen wie andere Beschäftigte, weil ihnen oftmals noch die nötige Erfahrung fehlt.

Im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) stehen grundlegende Schutzvorschriften, an die sich jeder Betrieb halten muss. Das Gesetz verpflichtet deine*n Arbeitgeber*in bzw. Ausbildende*n, die Gefährdungen im Betrieb zu beurteilen und entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen. So müssen dir und deinen Kolleg*innen z. B. Arbeitsschutzkleidung wie Handschuhe, Schutzhelme und -brillen kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Genaueres regeln die Arbeitsstättenverordnung und die sie ergänzenden Vorschriften. Sie geben an, wie Arbeitsplätze gestaltet sein müssen. So ist ein Schutz vor schädlichen Einflüssen wie Gase, Dämpfe, Staub und Lärm zwingend. Die Arbeitsplätze müssen zudem ausreichend groß sein. Darüber hinaus braucht es gesonderte Pausen-, Umkleide- und Sanitärräume.

Besondere Schutzbestimmungen gelten auch für den Umgang mit gefährlichen Stoffen, die z. B. giftig, ätzend, reizend oder krebserregend sind. Diese Stoffe müssen vom Hersteller besonders gekennzeichnet sein, damit im Betrieb wirksame Schutzmaßnahmen ergriffen werden können. Die Einhaltung dieser Regelungen wird durch die Gewerbeaufsichtsämter überprüft.

Für jugendliche Auszubildende unter 18 Jahren gibt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) weitere Regeln vor: So dürfen Jugendliche keine gefährlichen Arbeiten – beispielsweise verbunden mit schädlichem Lärm, außergewöhnlicher Hitze, Kälte oder starker Nässe – ausüben.

Akkordarbeit ist leistungsabhängiges Arbeiten. Eine bestimmte Anzahl von Produkten muss in einer festgelegten Zeit erreicht werden. Da Akkordarbeit in der Regel mit besonderen gesundheitlichen Gefahren verbunden ist, ist sie für bestimmte Gruppen verboten: z. B. für schwangere Frauen sowie Jugendliche unter 18 Jahren (§ 23 JArbSchG). Berufsausbildungen, die Akkordarbeit vorsehen, bilden die Ausnahme.

Akkordlohn ist die Bezahlung nach Leistung (bei Akkordarbeit). Der Betriebs- bzw. Personalrat hat in diesem Fall ein Mitbestimmungsrecht, wer unter welchen Bedingungen Akkordlohn erhält.

Arbeitszeit

Ein Thema, das im Ausbildungsalltag immer wieder aufkommt, ist die Arbeitszeit. Diesbezüglich gibt es gesetzliche Grenzen. Allerdings verstoßen Arbeitgeber*innen häufig gegen die rechtlichen Grundlagen – obwohl sie eindeutig sind.

Die Arbeitszeit für Jugendliche (also für Auszubildende unter 18 Jahren) ist grundsätzlich auf acht Stunden täglich und auf 40 Stunden wöchentlich begrenzt. Ist allerdings die Arbeitszeit an einzelnen Werktagen auf unter acht Stunden verkürzt, kann sie an den übrigen Werktagen derselben Woche auf bis zu 8,5 Stunden verlängert werden. Wird in Verbindung mit einem Sonn- oder Feiertag an einem Werktag nicht gearbeitet, darf die dafür ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden Wochen, einschließlich der Woche, in der der Werktag frei ist, verteilt werden.

Aber auch dann darf nicht mehr als 8,5 Stunden täglich und im Durchschnitt der fünf Wochen nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich gearbeitet werden.

Übrigens: Werktage sind Montag bis einschließlich Samstag.


Zwischen 20 und 6 Uhr dürfen Jugendliche nach § 14 JArbSchG nicht beschäftigt werden – hierbei gibt es eine ganze Menge Ausnahmen, zum Beispiel in der Gastronomie, im Hotelgewerbe, in Betrieben mit dauerhafter Schichtarbeit (z. B. in Krankenhäusern) sowie in Bäckereien und Konditoreien. Deine Jugend- und Auszubildendenvertretung, dein Betriebs- bzw. Personalrat oder deine Gewerkschaft sind gute Ansprechpartner*innen für konkrete Fragen.

Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen, so sieht es § 15 JArbSchG vor. Jugendliche dürfen grundsätzlich an Samstagen und Sonntagen nicht beschäftigt werden. Dafür gibt es aber auch wieder zahlreiche Ausnahmen (§ 16 und 17 JArbSchG). Wenn du also Samstag oder Sonntag arbeitest, muss du an einem anderen Tag in dieser Woche frei bekommen.

Auch hinsichtlich der Arbeitszeit für volljährige Auszubildende gibt es Einschränkungen. Auf sie findet – wie für alle volljährigen Arbeitnehmer*innen – das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Anwendung. Danach beträgt die tägliche Höchstarbeitszeit acht Stunden. Sie kann aber auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn gewährleistet ist, dass du innerhalb von 24 Wochen oder sechs Kalendermonaten durchschnittlich nur acht Stunden werktäglich arbeitest.

Das ArbZG lässt daher eine Beschäftigung von bis zu 60 Stunden wöchentlich (bei einer Sechstagewoche) bzw. durchschnittlich 48 Stunden je Woche zu. Dies ist allerdings nur der gesetzliche Rahmen für die Arbeitszeit. Tarifverträge sehen meist nur eine wöchentliche Arbeitszeit von 35 bis 39 Stunden vor. Es können auch verschiedene bzw. abweichende Arbeitszeitmodelle in den Betrieben oder Dienststellen aufgrund von Betriebs- oder Dienstvereinbarungen bestehen.

Die Fahrzeiten, die du täglich zum Ausbildungsbetrieb und nach Hause brauchst, muss der*die Arbeitgeber*in nicht auf deine Ausbildungszeit anrechnen oder vergüten. Es sei denn, Tarifverträge oder betriebliche Regelungen beinhalten andere Vereinbarungen. Etwas anderes gilt für die Wege von der Berufsschule zum Ausbildungsbetrieb. Diese Fahrzeiten müssen dir angerechnet werden.

Vereinbarungen, die der Betriebs- bzw. Personalrat mit dem Unternehmen bzw. der Dienststelle aushandelt, werden Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen genannt. In ihnen können zum Beispiel Arbeitszeitmodelle, die Übernahme nach der Ausbildung, Weiterbildungsmöglichkeiten, Umweltschutz, Chancengleichheit oder der Abbau von Diskriminierung geregelt werden. Ob und welche Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen für dich gelten, erfährst du bei deiner Jugend- und Auszubildendenvertretung oder deinem Betriebs- bzw. Personalrat.


In deinem Ausbildungsvertrag ist deine wöchentliche Arbeitszeit festgelegt. Lass dich in deiner Ausbildung nicht auf Überstunden und Mehrarbeit ein, du hast ein Recht auf Freizeit. Außerdem bist du in der Ausbildung, um einen Beruf zu erlernen – und kein*e reguläre*r Arbeitnehmer*in.

Das BBiG sagt in § 17 Absatz 7 dazu: "Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch die Gewährung entsprechender Freizeit auszugleichen." Eine Überschreitung deiner vertraglichen Ausbildungszeit ohne Freizeitausgleich oder Bezahlung ist also verboten.


Was passiert, wenn dein Ausbildungsbetrieb dich plötzlich nach Hause schickt, weil "keine Arbeit mehr da ist" oder dich gleich mit weniger Stunden als deiner vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit einplant, um z. B. Stunden für später "anzusparen"? Es entstehen sogenannte Minusstunden.

Das "Nachhauseschicken", weil angeblich nicht genügend Arbeit da ist, führt nicht dazu, dass du diese Zeit nacharbeiten musst oder dir das Gehalt gekürzt werden kann. Das Risiko, dich nicht beschäftigen zu können, trägt die*der Ausbildende ganz allein und kann es nicht durch Nacharbeiten oder Gehaltskürzungen auf dich abwälzen (§ 19 Abs. 1 Ziff. 2 lit. a BBiG und § 615 BGB). Dein Anspruch ist aber auf sechs Wochen begrenzt.

Ziel deiner Ausbildung ist es, einen Beruf zu erlernen. Deshalb muss die Arbeitszeit dazu dienen, dir alles dafür Erforderliche beizubringen. Zudem muss in deinem Ausbildungsvertrag ausdrücklich die tägliche Arbeitszeit festgelegt sein (§ 11 BBiG). Die*der Ausbildende verletzt ihre*seine Pflicht, wenn sie*er dich nicht im vereinbarten zeitlichen Umfang ausbildet. Darüber hinaus kann eine Reduzierung deiner Ausbildungsvergütung aufgrund arbeitgeberseitig verursachter Minusstunden dazu führen, dass sie nicht mehr angemessen (also nicht mehr hoch genug) im Sinne des § 17 BBiG ist.

Beim Thema Minusstunden ist es sinnvoll, wenn du dir fachkundige Unterstützung organisierst. Denn es gibt einiges, was du machen kannst und beachten musst. Wende dich bitte an deine Jugend- und Auszubildendenvertretung, deinen Betriebs- bzw. Personalrat oder deine Gewerkschaft.

Aufhebungsvertrag

Dein Ausbildungsverhältnis kann auch durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Dabei lösen Auszubildende und Arbeitgeber* innenseite das Ausbildungsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen auf. Ein Aufhebungsvertrag ist keine Kündigung. Denn beide Vertragspartner*innen entscheiden sich dafür, das Ausbildungsverhältnis nicht fortzusetzen. Der Zeitpunkt der Vertragsauflösung kann dabei frei vereinbart werden. Es gibt keine Fristen, die eingehalten werden müssen. Trotzdem ist es ratsam, den Aufhebungsvertrag in Ruhe zu prüfen und dich im Zweifel beraten zu lassen.

Und Achtung, wenn dein*deine Arbeitgeber*in bzw. Ausbilder*in einseitig von dir verlangt, einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen. Du bist nicht verpflichtet, dies zu tun. Vor allem dann nicht, wenn du nicht auch selbst das Ausbildungsverhältnis beenden möchtest. Gegen einen einmal unterschriebenen Aufhebungsvertrag kann man meistens nicht mehr viel unternehmen. Aber damit können erhebliche Nachteile verbunden sein, zum Beispiel eine zwölfwöchige Sperrzeit bei der Bundesagentur für Arbeit oder dem Jobcenter, wenn du im Anschluss Arbeitslosengeld beziehen musst. Bitte wende dich an deine Jugend- und Auszubildendenvertretung, deinen Betriebs- bzw. Personalrat oder deine Gewerkschaft.

Ausbildungsinhalte

Ziel deiner Ausbildung ist es, einen Beruf zu erlernen. Um dieses Ziel zu erreichen, gibt es einen festgelegten allgemeinen Rahmen für die Ausbildung – damit nicht jede*r Auszubildende für den gleichen Beruf etwas anderes lernt. Dieser Rahmen heißt Ausbildungsordnung.

Solch eine Ausbildungsordnung gibt es für jeden Beruf. An der Entwicklung der Ausbildungsordnungen sind Bundesministerien sowie Arbeitgeber*innenseite und wir als Gewerkschaften beteiligt. Gemäß der Ausbildungsordnungen wird dir zunächst eine breit angelegte berufliche Grundbildung vermittelt. Anschließend soll dir eine vertiefende Fachbildung die spätere Ausübung des konkreten Berufes ermöglichen.

Ziel der Berufsausbildung ist die Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit, damit sind Fertigkeiten und Kenntnisse gemeint, die für die qualifizierte Ausübung deines Berufes erforderlich sind. Deshalb musst du darauf achten, dass du während deiner Ausbildung alle Inhalte vermittelt bekommst, die zum erfolgreichen Bestehen deiner Prüfungen notwendig sind.

Die Inhalte deines Ausbildungsberufes und die Prüfungsanforderungen sind im Ausbildungsrahmenplan genau festgehalten. Diesen Ausbildungsrahmenplan gibt es für jeden einzelnen Ausbildungsberuf. In ihm ist aufgelistet, welche Tätigkeiten in einem bestimmten zeitlichen Rahmen in der Ausbildung zu vermitteln sind. Auf die Vermittlung dieser Inhalte hast du Anspruch.

Wenn du tatsächlich nicht ausgebildet wirst, sondern vom Ausbildungsbetrieb wie ein*e ungelernte*r Arbeitnehmer*in eingesetzt wirst, hast du Anspruch auf die übliche Vergütung eines ungelernten Arbeitnehmers, die höher sein kann als deine Ausbildungsvergütung.

Den Ausbildungsrahmenplan für deinen Beruf findest du beim Bundesinstitut für Berufsbildung unter www.bibb.de/berufe. Auch die DGB-Gewerkschaften bieten Broschüren zu Ausbildungsrahmenplänen und entsprechenden Erläuterungen an. Wende dich bei Interesse bitte an deine Jugend- und Auszubildendenvertretung, deinen Betriebs- bzw. Personalrat oder an deine Gewerkschaft.


Um den Ausbildungsrahmenplan zu verfeinern, soll jeder Ausbildungsbetrieb einen betrieblichen Ausbildungsplan erstellen. Dieser ist gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 BBiG Teil deines Ausbildungsvertrages. Im betrieblichen Ausbildungsplan ist zeitlich und sachlich gegliedert, wann du wo, wie lange und welche Tätigkeiten vermittelt bekommst.

Dass du alle vorgesehenen Tätigkeiten auch in dem entsprechenden Umfang lernst, ist Aufgabe deines Betriebes oder Bildungsträgers – er hat sich darum zu kümmern, dass der betriebliche Ausbildungsplan eingehalten wird. Sollte dein Ausbildungsbetrieb selbst nicht in der Lage sein, alle geforderten Inhalte abzudecken, muss er mit anderen Betrieben kooperieren oder den Besuch entsprechender qualifizierter Seminare ermöglichen.

Der betriebliche Ausbildungsplan muss dir am Anfang deiner Ausbildung zusammen mit dem Ausbildungsvertrag ausgehändigt werden – mindestens als Anlage zum Vertrag. Wenn das nicht der Fall ist, empfehlen wir, dir ein Exemplar zu organisieren. Nur so kannst du kontrollieren, ob du auch wirklich lernst, was du lernen musst. Denn die Kenntnis der Inhalte wird später in der Prüfung vorausgesetzt.

Um zu checken, ob der Ausbildungsplan eingehalten wird, gibt es ein Instrument, das als Teil der Berufsausbildung vorgeschrieben ist: das Berichtsheft. Es kann sowohl handschriftlich als auch elektronisch geführt werden. Was für dich gilt, entnimmst du deinem Ausbildungsvertrag.

In das Berichtsheft trägst du alle Tätigkeiten ein, die du während deiner Ausbildung im Betrieb, beim Bildungsträger oder in der Berufsschule ausgeübt hast. Da das Führen des Berichtsheftes Bestandteil deiner Ausbildung ist, darfst du es am Arbeitsplatz und während der Arbeitszeit ausfüllen (§ 14 BBiG).

Die Berichtshefte sind eine Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung. Deshalb müssen sie immer vollständig ausgefüllt und von den Ausbilder* innen und Lehrer*innen durchgesehen und unterschrieben werden. Wichtig: Nur was Teil der Ausbildung war, kann geprüft werden. Wenn also vorgeschriebene Inhalte im Rahmen deiner Ausbildung nicht vermittelt wurden, kannst du dies im Zweifel über dein Berichtsheft nachweisen. Dann müssen diese Aufgaben aus deiner Prüfung ausgeschlossen werden.

Häufig kommt es vor, dass gerade Auszubildende mit Arbeiten betraut werden, die nicht dem Ausbildungsinhalt des Berufes entsprechen bzw. nicht in dem Ausmaß notwendig sind. Diese „Aufgaben“ nennt man ausbildungsfremde Tätigkeiten.

Ein Beispiel: Eine Auszubildende zur Bankkauffrau wird zum Einkaufen in den Supermarkt geschickt. Anschließend muss sie noch die Fenster putzen, den Rasen mähen und das Auto vom Chef waschen. Ganz klar: Diese Tätigkeiten sind nicht für den Beruf einer Bankkauffrau erforderlich. Ausbildungsfremde Tätigkeiten sind verboten – du sollst nicht als billige Arbeitskraft ausgenutzt werden.

Es gibt aber auch schwer zu erkennende ausbildungsfremde Tätigkeiten, z. B. Ablage- und Kopierarbeiten in der kaufmännischen Ausbildung. Diese Aufgaben sind zweifelsohne auch Bestandteil der Ausbildung. Wenn sie jedoch dominieren oder gar ausschließlich gemacht werden, dienen sie nicht mehr dem Ausbildungszweck und können als ausbildungsfremde Tätigkeiten eingestuft werden.

Wenn du häufig ausbildungsfremde Tätigkeiten erledigen musst bzw. dir ständig dieselben Aufgaben übertragen werden, sodass zu befürchten ist, dass die anderen Inhalte deiner Ausbildung zu kurz kommen, solltest du dich dagegen wehren. Du kannst die Lage am besten einschätzen, wenn du dein Berichtsheft mit dem betrieblichen Ausbildungsplan oder dem Ausbildungsrahmenplan abgleichst.

In das Berichtsheft kommen nur die Tätigkeiten, die du auch wirklich gemacht hast. Wenn du bestimmte Inhalte der Ausbildung nicht gelernt hast, kannst du das mit deinem Berichtsheft nachweisen.

Wenn sich dein*e Ausbilder*in weigert, das wahrheitsgemäß ausgefüllte Berichtsheft zu unterschreiben, und dich zwingt, es vorher zu korrigieren, solltest du zuvor vom Original eine Kopie machen, um trotzdem einen Nachweis über deine wirklichen Ausbildungsinhalte zu haben bzw. ein zweites Berichtsheft mit deinen tatsächlichen Tätigkeiten führen und Kontakt zu deiner Jugend- und Auszubildendenvertretung, deinem Betriebs- oder Personalrat bzw. deiner Gewerkschaft aufnehmen.

Ausbildungsmittel

Ausbildungsmittel sind insbesondere Werkzeuge und -stoffe, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfung im Betrieb notwendig sind. Musst du deine Arbeitsmaterialien und Werkzeuge selbst bezahlen? Wenn ja, dann ist das nicht zulässig. Dein Betrieb muss dir alle Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung stellen.

§ 14 Absatz 3 Berufsbildungsgesetz sagt dazu Folgendes: "Ausbildende haben Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind."

Seit 2020 ist jetzt auch die Fachliteratur erfasst, die du im Rahmen deiner betrieblichen Ausbildung brauchst. Kurzum: Für die Ausbildungsmittel, die du im Betrieb brauchst, zahlt dein Betrieb.

Selbst wenn alle Ausbildungsmittel zur Verfügung stehen, ist insbesondere bei Maschinen wie Computern oder Zeichentischen darauf zu achten, dass sie für die Auszubildenden in der vorgeschriebenen Zeit auch nutzbar sind. Sie müssen für die Ausbildung bereitstehen und dürfen nicht hauptsächlich von anderen Kolleg_innen genutzt werden.

Ausbildungsqualität

Auszubildende sind keine regulären Arbeitnehmer*innen und dürfen auch nicht als solche behandelt werden. Auszubildende sind „zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte“ (BetrVG). Das heißt: Als Auszubildende*r hast du einen besonderen rechtlichen Status. Du bist im Unternehmen, um eine Ausbildung zu machen und einen Beruf zu erlernen. Deshalb hast du einen Ausbildungsvertrag unterschrieben und keinen Arbeitsvertrag. Das unterscheidet dich von regulären Arbeitnehmer*innen.

Auszubildende sollen keine Arbeits-, sondern eine Qualifizierungsleistung erbringen. Du bist im Betrieb, um zu lernen und dich zu qualifizieren. Der Betrieb ist wiederum gesetzlich verpflichtet, dir alle Ausbildungsinhalte zu vermitteln, sodass du am Ende deiner Ausbildung in der Lage bist, deinen angestrebten Beruf eigenständig auszuüben.

Ausbildungsqualität im Betrieb

Folgende Punkte spielen eine wichtige Rolle, damit deine Ausbildung im Betrieb zu einer qualifizierten, hochwertigen Lernzeit für dich wird:

  • Es braucht ausreichend Personal, um sich um jede*n Auszubildende*n kümmern zu können. Die Ausbilder*innen müssen regelmäßig qualifiziert werden. Zusätzlich muss es in den einzelnen Abteilungen qualifizierte Ausbildungsbeauftragte geben, die für dich da sind.
  • Eine regelmäßige Überprüfung der Ausbildungsinhalte deckt Leerstellen und Versäumnisse auf. Voraussetzung ist, dass jede*r Auszubildende zu Beginn der Ausbildung eine sachliche und zeitliche Gliederung für die betriebliche Ausbildung erhält. Das ist Pflicht. Anhand dieses Planes ist es möglich, den Ausbildungsablauf nachzuvollziehen und zu kontrollieren, welche Ausbildungsinhalte vermittelt wurden und welche nicht.
  • Dein*e Arbeitgeber*in muss die notwendigen Ausbildungsmittel (z. B. Computer) in ausreichender Zahl zur Verfügung stellen. Und die Lehr- und Lernmittel in der Berufsschule müssen den Anforderungen einer modernen Ausbildung im Zeitalter der Digitalisierung entsprechen.
  • Dein Betrieb sollte dich im Vorfeld der Zwischen- und Abschlussprüfungen bei der Prüfungsvorbereitung unterstützen. Auch die Mitbestimmung in der Berufsausbildung gehört zu einer qualitativ guten Ausbildung.

Ausbildungsqualität in der Berufsschule

Die Berufsschule hat die Aufgabe, das im Betrieb oder beim Bildungsträger erlangte Wissen zu vertiefen und auszubauen. Oftmals klaffen hier leider Anspruch und Wirklichkeit auseinander. Damit die Berufsschule das notwendige Wissen so vermitteln kann, dass es zur praktischen Ausbildung passt, müsste z. B. mehr in die Qualifizierung der Berufsschullehrer*innen investiert werden. Manchmal lässt auch die Ausstattung mit Lehrmitteln zu wünschen übrig. Die Qualität deiner Berufsschule kannst du anhand dieser Fragen schnell selbst überprüfen:

  • Sind die Schulbücher inhaltlich auf dem neuesten Stand?
  • Sind die Inhalte des Unterrichtes und der praktischen Ausbildung gut aufeinander abgestimmt?
  • Gibt es für den Unterricht ausreichend viele Lehrmittel?
  • Werden alle Inhalte des Rahmenlehrplanes abgedeckt?
  • Fallen viele Unterrichtsstunden aus?

Wenn die Qualität der Berufsschule Mängel aufweist, hast du die Möglichkeit, dich mit anderen Auszubildenden, deiner Jugend- und Auszubildendenvertretung, deinem Betriebs- bzw. Personalrat oder deiner Schüler*innenvertretung zusammenzusetzen, um gemeinsam Ansätze für Verbesserungen zu finden. Natürlich solltest du Mängel in der Berufsschule auch deinem*r Ausbilder*in im Betrieb mitteilen.

Bildungsurlaub

Bildungsurlaub ist das Recht auf bezahlte Freistellung von der Arbeit für bestimmte Bildungsmaßnahmen – unabhängig vom übrigen Urlaub, der dir darüber hinaus weiterhin zusteht. Die Bildungsmaßnahmen können ganz unterschiedlich sein – eine Sprachreise, ein Computerkurs oder ein Seminar zur Qualität der Ausbildung. Hauptsache, sie sind offiziell von der zuständigen Stelle im Bundesland als Bildungsurlaub anerkannt.

Da Bildung Ländersache ist, gibt es in jedem Bundesland unterschiedliche Regelungen und Handhabungen. Die wichtigsten Informationen zur Orientierung findest du auf den folgenden Seiten. Alle Angaben zur Anzahl der Urlaubstage beziehen sich auf eine Fünf-Tage-Woche. Das bedeutet, dass der Anspruch sich gegebenenfalls verringert, wenn du weniger Tage pro Woche arbeitest.

Infos: www.bildungsurlaub-machen.de

Baden-Württemberg
Auszubildende haben Anspruch auf fünf Arbeitstage während der Ausbildung, aber nur zur politischen Weiterbildung. Arbeitnehmer* innen haben nach zwölf Monaten Beschäftigungsdauer einen Anspruch auf fünf Arbeitstage Weiterbildungsurlaub im Jahr bei Vollzeitbeschäftigung. Hierzu gibt es leider noch gesetzliche Einschränkungen, die es dem*der Arbeitgeber*in ermöglichen, berechtigt den Anspruch abzulehnen.

Bayern
Es gibt leider kein Bildungsurlaubsgesetz. Damit du trotzdem Seminare besuchen kannst, kontaktiere am besten deine Jugendund Auszubildendenvertretung, deinen Betriebs- bzw. Personalrat oder deine Gewerkschaft.

Berlin
Wenn du seit mindestens sechs Monaten in der Ausbildung und unter 25 Jahre alt bist, dann kannst du zehn Arbeitstage Bildungsurlaub pro Jahr nehmen, aber nur zur politischen Weiterbildung. Wenn du älter als 25 Jahre bist, sind es zehn Arbeitstage Bildungsurlaub innerhalb von zwei Kalenderjahren. Auch hier gibt es einige Einschränkungen.

Brandenburg
Wenn du seit mindestens sechs Monaten in der Ausbildung bist, hast du Anspruch auf zehn Arbeitstage Bildungsurlaub innerhalb von zwei Kalenderjahren. Auch hier gibt es einige Einschränkungen.

Bremen
Wenn du seit mindestens sechs Monaten in der Ausbildung bist, hast du Anspruch auf zehn Arbeitstage Bildungsurlaub innerhalb von zwei Kalenderjahren.

Hamburg
Wenn du seit mindestens sechs Monaten in der Ausbildung bist, hast du Anspruch auf zehn Arbeitstage Bildungsurlaub innerhalb von zwei Kalenderjahren.

Hessen
Wenn du seit mindestens sechs Monaten in der Ausbildung bist, dann kannst du fünf Arbeitstage Bildungsurlaub pro Jahr oder, unter bestimmten Umständen, zehn Arbeitstage in zwei Jahren in Anspruch nehmen. Auch hier gibt es Einschränkungsmöglichkeiten durch den*die Arbeitgeber*in.

Mecklenburg-Vorpommern
Wenn du seit mindestens sechs Monaten in der Ausbildung bist, kannst du einmalig während deiner Ausbildung fünf Tage Bildungsurlaub nehmen – und zwar zur politischen Weiterbildung oder für eine Weiterbildung, die zur Wahrnehmung eines Ehrenamtes notwendig ist. Nach der Ausbildung stehen dir jährlich fünf Tage zur Verfügung, ein bestimmter Zweck ist dann nicht mehr erforderlich. Auch hier gibt es Einschränkungsmöglichkeiten durch den*die Arbeitgeber*in.

Niedersachsen
Wenn du seit mindestens sechs Monaten in der Ausbildung bist, kannst du entweder fünf Arbeitstage Bildungsurlaub pro Jahr oder, unter bestimmten Umständen, zehn Arbeitstage in zwei Jahren in Anspruch nehmen. Auch hier gibt es Einschränkungsmöglichkeiten durch den*die Arbeitgeber*in.

Nordrhein-Westfalen
Auszubildende haben einen Anspruch auf fünf Arbeitstage während der Ausbildung zur politischen Arbeitnehmer*innenweiterbildung. Für Arbeitnehmer*innen besteht der Anspruch in Höhe von fünf Arbeitstagen pro Jahr. Der Anspruch von zwei Jahren kann zusammengefasst werden. Auch hier gibt es Einschränkungsmöglichkeiten durch den*die Arbeitgeber*in.

Rheinland-Pfalz
Wenn du mindestens sechs Monate in der Ausbildung bist, hast du Anspruch auf fünf Arbeitstage Bildungsurlaub im Ausbildungsjahr zur gesellschaftspolitischen Weiterbildung, wenn dadurch das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird. Nach der Ausbildung hast du Anspruch auf zehn Arbeitstage Bildungsurlaub in zwei Kalenderjahren. Auch hier gibt es Einschränkungsmöglichkeiten durch den*die Arbeitgeber*in.

Saarland
Ein Anspruch besteht nur für politische und berufliche Weiterbildung. Wenn du mindestens zwölf Monate in der Ausbildung bist, hast du pro Jahr Anspruch auf sechs Arbeitstage Bildungsurlaub, wobei ab dem dritten Tag eine Freistellung nur insoweit beansprucht werden kann, als du im gleichen Umfang arbeitsfreie Zeit einbringst. Die Ansprüche können unter Umständen für zwei Kalenderjahre zusammengefasst werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber auch ein längerer Bildungsurlaubsanspruch bestehen. Auch hier gibt es Einschränkungen.

Sachsen
Es gibt leider kein Bildungsurlaubsgesetz. Damit du trotzdem Seminare besuchen kannst, kontaktiere am besten deine Jugendund Auszubildendenvertretung, deinen Betriebs- bzw. Personalrat oder deine Gewerkschaft.

Sachsen-Anhalt
Wenn du seit mindestens sechs Monaten in der Ausbildung bist, kannst du fünf Arbeitstage Bildungsurlaub pro Jahr nehmen. Es können auch zehn Arbeitstage Bildungsurlaub in zwei Kalenderjahren beansprucht werden. Auch hier gibt es Einschränkungen für Kleinbetriebe.

Schleswig-Holstein
Wenn du seit mindestens sechs Monaten in der Ausbildung bist, kannst du fünf Arbeitstage Bildungsurlaub pro Jahr nehmen. Unter bestimmten Umständen können auch zehn Arbeitstage Bildungsurlaub in zwei Kalenderjahren beansprucht werden.

Thüringen
Für Auszubildende beträgt – nach einer sechsmonatigen Wartezeit – der Anspruch allerdings statt der ansonsten geltenden fünf Tage nur drei Tage innerhalb eines Kalenderjahres. Eine Übertragung in das Folgejahr ist unter bestimmten Umständen möglich. Es bestehen leider noch weitere Beschränkungen, die den Anspruch entweder entfallen lassen oder es dem*der Arbeitgeber*in ermöglichen, den Bildungsurlaub abzulehnen.

Fehlzeiten

Hat man während der Ausbildung zu viel gefehlt, weist man also erhebliche Fehlzeiten auf, so kann dies dazu führen, dass man nicht zur Abschlussprüfung zugelassen wird.

Die oft angenommene 10-Prozent-Grenze ist jedoch nicht ausschlaggebend dafür, ob eine Zulassung erfolgt oder nicht. Vielmehr muss geschaut werden, ob in den Fehlzeiten für die Berufsbildung wesentliche Inhalte vermittelt worden wären, oder nicht. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Fehlzeiten zu erheblich sind, ist also eine Menge Auslegungsspielraum gegeben.

Wir empfehlen dir, im Zweifel Beratung bei deiner Jugend- und Auszubildendenvertretung, deinem Betriebsbzw. Personalrat oder deiner Gewerkschaft einzuholen.

Finanzielle Hilfen während der Ausbildung

Sicherlich hast du auch schon daran gedacht, dir eine eigene Wohnung zu suchen oder eine WG zu gründen, um auf eigenen Beinen zu stehen und von deinen Eltern unabhängig zu sein. Nur reicht oftmals das Geld nicht aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Grundsätzlich sind deine Eltern unterhaltspflichtig, während du dich in deiner Erstausbildung befindest. Die Höhe des Unterhaltes richtet sich nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Auszubildende, die eine Berufsvorbereitungsmaßnahme besuchen, um dual, außer- oder überbetrieblich ausgebildet zu werden, können bei der örtlichen Agentur für Arbeit einen Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) stellen. Unter bestimmten Voraussetzungen werden zusätzlich Wohn-, Kleider- und Fahrtkosten bezuschusst. Auszubildende in vollzeitschulischer Ausbildung können keine BAB, aber dafür BAföG für Schüler*innen beim Amt für Ausbildungsförderung beantragen.

Die Berechnung von BAB und BAföG ist ähnlich: Zunächst wird ein sogenannter "Bedarf für den Lebensunterhalt" ermittelt, der von Alter, Familienstand und Unterbringung abhängt. Deine eigene Ausbildungsvergütung sowie das Einkommen deiner Eltern werden dabei berücksichtigt – falls du verheiratet bist, auch das Einkommen deines*deiner Partner*in. Du solltest in jedem Fall einen Antrag auf finanzielle Unterstützung stellen: BAB beantragst du bei der für deinen Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit, das BAföG für Schüler*innen beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung.

Übrigens: Sowohl BAB als auch das Schüler*innen-BAföG werden als Vollzuschüsse gezahlt. Das heißt, du musst nichts davon zurückzahlen.

Infos: www.bafög.de , www.bab-rechner.arbeitsagentur.de


Auch eine geringe Beihilfe bedeutet mehr Eigenständigkeit im Leben. Vor der Antragstellung solltest du dich von deiner zuständigen Gewerkschaft beraten lassen: Zusammen könnt ihr noch mal prüfen, wie du eingruppiert wurdest und ob für dich vielleicht ja doch eine höhere Ausbildungsvergütung nach Tarifvertrag gilt.

Falls dein Antrag auf BAB abgelehnt wurde, weil du zum Beispiel bereits eine zweite Ausbildung machst oder dein Ausbildungsberuf nicht staatlich anerkannt ist, kannst du Wohngeld beantragen. Als volljährige*r Auszubildende*r mit eigener Mietwohnung am Ausbildungsort hast du gute Chancen, Wohngeld zu erhalten. Wohngeld beantragst du bei der Wohngeldstelle der Gemeinde, in der sich deine Wohnung befindet.

Weiterhin können deine Eltern während der Ausbildung (oder während der Ausbildungsplatzsuche bzw. während einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten z. B. zwischen zwei Ausbildungsabschnitten) Kindergeld beantragen. Das geht bei der Familienkasse der Arbeitsagentur. Es kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt werden. Wenn du nicht mehr zu Hause wohnst, sind deine Eltern verpflichtet, dir das Kindergeld auszuzahlen. Seit 2023 beträgt das Kindergeld einheitlich 250 Euro pro Kind.

Da es viele Details zu beachten gilt, besondere Lebens umstände berücksichtigt werden können und es zahlreiche "Wenn und Aber" gibt, solltest du dich im Zweifelsfall von deiner Gewerkschaft beraten lassen.

Wenn du dir zusätzlich noch was verdienen willst, bleibt vielleicht nur ein Nebenjob übrig. Aber Achtung: Du musst deine*n Arbeitgeber* in/Ausbildende*n über deinen Nebenjob informieren und auch mit dem Nebenjob zusammen die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten einhalten. Dein*e Arbeitgeber*in darf dir den Nebenjob nur verbieten, wenn er*sie ein berechtigtes Interesse hat. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn deine Ausbildung gefährdet ist oder du für einen Konkurrenten tätig werden möchtest. Damit dir durch den Nebenjob deine BAB, dein BAföG oder das Kindergeld nicht gekürzt wird, solltest du vorher genau durchrechnen und dich am besten von deiner Gewerkschaft beraten lassen.

Freistellung für die Berufsschule

Grundsätzlich gilt: Für den Besuch der Berufsschule und Schulveranstaltungen sowie für Prüfungen muss du als Auszubildende*r von der betrieblichen Ausbildung freigestellt werden (§ 15 Berufsbildungsgesetz, BBiG). Für die Zeit der Freistellung ist die Vergütung fortzuzahlen (§ 19 BBiG).

Auszubildende dürfen vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden (§ 15 Abs. 1 BBiG).

• Genau ein Berufsschultag in der Woche mit mehr als 5 Unterrichtsstunden (je 45 Minuten) muss mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit angerechnet werden (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 BBiG).

• Auszubildende müssen an einem Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden (je 45 Minuten) nicht mehr arbeiten. Das gilt aber nur für einen Berufsschultag in der Woche (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 BBiG).

• Auszubildende müssen in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen nicht in den Betrieb (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 BBiG). Die Berufsschulwoche ist mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit anzurechnen (§ 15 Abs. 2 Nr. 3 BBiG).

• Auszubildende müssen für die Teilnahme an Prüfungen und an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freigestellt werden (§ 15 Abs. 1 Nr. 5 BBiG).

• Die Pausen in der Berufsschule und die Wegezeit von der Berufsschule zum Betrieb sind bei der Arbeitszeit anzurechnen.

Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt zusätzlich: Die Höchstarbeitszeitgrenzen für Jugendliche dürfen nicht überschritten werden (max. 8,5 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche im Durchschnitt von 5 Wochen).

Für Auszubildende über 18 Jahre gilt zusätzlich: Die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden am Tag und von wöchentlich 48 Stunden (ohne Pausen) darf aber in keinem Fall überschritten werden.


Und dann gilt noch...

Wichtig: Auszubildende dürfen nur dann nach der Berufsschule im Betrieb weiter ausgebildet werden, wenn das zumutbar ist. Um zumutbar zu sein, muss die verbleibende betriebliche Restausbildungszeit in einem sinnvollen Verhältnis zu der dafür anzuwendenden Wegezeit stehen.

Vielfach gibt es Tarifverträge oder Betriebs- und Dienstvereinbarungen, in denen geregelt ist, dass du generell nach der Berufsschule nicht in den Betrieb musst oder aber die Berufsschulzeiten komplett auf die Ausbildungszeiten angerechnet werden. Deine Jugend- und Auszubildendenvertretung, dein Betriebs- bzw. Personalrat oder deine Gewerkschaft können dir hierzu konkrete Informationen geben.

Insolvenz deines Betriebes

Wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet oder der Betrieb vorübergehend zahlungsunfähig wird, ist das noch kein Grund für eine Kündigung. Erst, wenn der Geschäftsbetrieb vollständig stillgelegt oder so wesentlich eingeschränkt wird, dass es im gesamten Unternehmen keine Ausbildungsmöglichkeit mehr für deinen Beruf gibt, kann außerordentlich aus betriebsbedingten Gründen gekündigt werden.

Dann müssen Betriebsstilllegung, Betriebseinschränkung und Insolvenz von dem*der Insolvenzverwalter* in als Kündigungsgrund angegeben werden, z. B. durch einen Vermerk im Arbeitszeugnis (Ende wegen Stilllegung).

Das Ausbildungsverhältnis endet im Falle der Insolvenz aber nicht sofort, sondern kann nur mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

Zur Weiterführung deiner Ausbildung helfen dir Arbeitsagentur, Gewerkschaft, zuständige Berufskammern (IHK, Handwerks-, Rechtsanwalts-, Ärzte- oder Steuerberaterkammer) bei der Vermittlung in einen neuen Betrieb. Falls du kurz vor dem Ende deiner Ausbildung stehst, kannst du auch nachfragen, ob eine vorgezogene Abschlussprüfung möglich ist.

Im Falle von wirtschaftlichen Schwierigkeiten gilt: weiter zum Arbeitsplatz und zur Berufsschule gehen. Du darfst keine Vereinbarung unterschreiben, dass du auf deine Ausbildungsvergütung verzichtest, um deinen Ausbildungsplatz zu sichern. Dann hättest du im Falle der Insolvenz keine Ansprüche gegenüber dem*der Insolvenzverwalter*in und auch keinen Anspruch auf Insolvenzgeld, welches als Lohnersatz für drei Monate bei der Agentur für Arbeit beantragt werden kann.

Kündigung

Klar ist: Auszubildenden darf nicht grundlos gekündigt werden. Die Voraussetzungen für eine Kündigung sind gesetzlich festgelegt. Man unterscheidet die außerordentliche, in der Regel fristlose Kündigung, und die ordentliche Kündigung, die das Beschäftigungsverhältnis nach Ablauf einer Frist beendet. Nur während der Probezeit können beide Seiten ohne Angabe von Gründen fristlos kündigen. Nach der Probezeit kann dir nur aufgrund von schwerwiegenden Vorfällen gekündigt werden. Solche Gründe können u. a. sein:

  • häufiges, wiederholtes und abgemahntes Zuspätkommen,
  • Diebstahl und andere Straftaten während der Ausbildungszeit,
  • rassistische Äußerungen und Handlungen,
  • "Krankfeiern".

Schwerwiegende Gründe, die deinem*deiner Arbeitgeber*in schon länger als zwei Wochen bekannt sind, können kein Anlass zur außerordentlichen/ fristlosen Kündigung sein. Du kannst ebenfalls bei schwerwiegenden Vorfällen fristlos kündigen, beispielsweise wenn du an deinem Arbeitsplatz geschlagen, gemobbt oder sexuell belästigt wirst. Ansonsten kannst du deinen Ausbildungsvertrag mit einer Frist von vier Wochen kündigen. Jede Kündigung muss schriftlich und – nach der Probezeit – unter Angabe der Gründe erfolgen.

Auch wenn das Unternehmen umstrukturiert wird oder wirtschaftliche Schwierigkeiten hat, ist das noch kein Grund, das Ausbildungsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen außerordentlich zu kündigen. Nur wenn der Betrieb vollständig stillgelegt wird oder so weit eingeschränkt wird, dass es im gesamten Unternehmen keine Ausbildungsmöglichkeit mehr speziell für deinen Beruf gibt, kann ausnahmsweise außerordentlich aus betriebsbedingten Gründen gekündigt werden.

Bitte wende dich, wenn es um Kündigung geht, in jedem Fall an deine Jugend- und Auszubildendenvertretung, deinen Betriebs- bzw. Personalrat oder deine Gewerkschaft.

Kurzarbeit bei Krisen

Die Berufsausbildung ist ein besonderes und geschütztes Vertragsverhältnis, das dem Erlernen eines Berufes und weniger der Arbeitsleistung dient. Aufgrund dieser speziellen Situation können Auszubildende nur im allergrößten Notfall in Kurzarbeit gehen. Ziel muss es immer bleiben, die Ausbildung ohne längere Unterbrechung fortzuführen.

Der Ausbildungsbetrieb hat nach § 14 Berufsbildungsgesetz (BBiG) die Pflicht dich auszubilden. Das heißt, er muss alle Mittel ausschöpfen, um deine Ausbildung weiter zu gewährleisten. Hierbei hat er beispielsweise folgende Möglichkeiten:

  • Umstellung des Ausbildungsplanes durch Vorziehen anderer Lerninhalte,
  • Versetzung in eine andere Abteilung,
  • Rückversetzung in die Ausbildungswerkstatt,
  • Theoretische Vermittlung von Lerninhalten (z. B. schriftliche Aufgabenstellungen, Lektüre, digitale Lernmedien),
  • Für einen beschränkten Zeitraum kann auch ein alternativer Ausbildungsort (Homeoffice etc.) sinnvoll sein.

Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann Kurzarbeit auch für Auszubildende in Frage kommen. Für den Fall, dass die Ausbildung ausfällt, obwohl du von deiner Seite aus weiter zum Betrieb gehen möchtest, muss die volle Ausbildungsvergütung für sechs Wochen weitergezahlt werden (§ 19 BBiG).

Prüfungen in der Ausbildung

Mit der Abschlussprüfung wird festgestellt, ob du die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, die dein Beruf von dir verlangt. Die Zulassung zur Abschlussprüfung ist davon abhängig, ob du die Zwischenprüfung erfolgreich bestanden hast. Außerdem muss dein vollständig ausgefülltes und unterzeichnetes Berichtsheft vorliegen.

Es ist auch möglich, dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird. Der erste Teil der Abschlussprüfung hat dann den Charakter einer Zwischenprüfung. Für die Vorbereitungen auf Prüfungen haben alle Auszubildenden einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Freistellung am letzten Arbeitstag vor der schriftlichen Abschlussprüfung. Ist die Prüfung an einem Montag, bist du für den Freitag aber nicht freigestellt.

Übrigens: Deine Gewerkschaft bietet auch Seminare mit guten Tipps für eine stressfreie Prüfungsvorbereitung an. Online findest du dazu nähere Informationen.

Rechtsschutz im Fall einer Kündigung

Wenn du dich gegen eine Kündigung wehren willst, musst du schnell handeln. Gibt es für deinen Berufszweig einen Schlichtungsausschuss oder eine Schlichtungsstelle (in der Regel bei der IHK), musst du diese Stelle innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung anrufen.

Nachdem der Ausschuss oder die Schlichtungsstelle dich und den*die Arbeitgeber*in angehört hat, wird man dort versuchen, eine Einigung herbeizuführen. Wenn das nicht funktioniert, wird durch Spruch entschieden. Innerhalb von einer Woche kannst du bzw. der*die Arbeitgeber*in diesen Spruch anerkennen.

Wenn eine der Parteien den Spruch nicht anerkennt, kannst du innerhalb von zwei Wochen Kündigungsschutzklage erheben. Gibt es keine Schlichtungsstelle für deinen Berufszweig, muss die Kündigungsschutzklage spätestens drei Wochen nach Erhalt der Kündigung beim Gericht eingereicht werden.

Am sinnvollsten ist es, wenn du dich fachkundig beraten und vertreten lässt. Eine der vielen Leistungen, die Gewerkschaften anbieten, ist der Arbeits- und Sozialrechtsschutz.

Ruhepausen

Dir stehen per Gesetz Ruhepausen zu. Für jugendliche Auszubildende unter 18 Jahren gilt folgende Pausenregelung (§ 11 Jugendarbeitsschutzgesetz, JArbschG):

  • Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis maximal 6 Stunden hast du Anspruch auf eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten.
  • Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden hast du Anspruch auf eine Ruhepause von mindestens 60 Minuten.

Für Auszubildende über 18 Jahre gilt (§ 4 Arbeitszeitschutzgesetz):

  • Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden hast du Anspruch auf eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten.
  • Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden hast du Anspruch auf eine Ruhepause von 45 Minuten.

Grundsätzlich gilt, dass die Pause zwar aufgeteilt werden kann, jedoch nicht in kürzere Zeitabschnitte als jeweils mindestens 15 Minuten. Häufig sind in Tarifverträgen oder Betriebs- und Dienstvereinbarungen bessere Regelungen vereinbart – bitte wende dich für detaillierte Informationen an deine Jugend- und Auszubildendenvertretung, deinen Betriebs- bzw. Personalrat oder deine Gewerkschaft.


Und da wären noch...

"Raucherpausen": Nach dem Gesetz gibt es keinen Anspruch auf derartige Pausen.

"Pause am Arbeitsplatz": Der Aufenthalt am Arbeitsplatz bzw. in den Arbeitsräumen ist jugendlichen Auszubildenden nur gestattet, wenn die Arbeit in diesen Räumen eingestellt wird und auch sonst die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird (§ 11 Abs. 3 JArbSchG).

Auch für alle anderen gilt, dass Pausen grundsätzlich nicht am Arbeitsplatz verbracht werden sollten.

Schwangerschaft in der Ausbildung

Schwangere Auszubildende und Beschäftigte stehen laut Mutterschutzgesetz (MuSchG) unter einem besonderen Schutz. So darfst du während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung nicht gekündigt werden – dies gilt auch in der Probezeit.

Dein*e Arbeitgeber*in ist außerdem verpflichtet, für Frauen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit Vorkehrungen zum Gesundheitsschutz zu treffen. So sind zum Beispiel Fließband- und Akkordarbeit sowie schwere körperliche Tätigkeiten während der Schwangerschaft verboten. Bei ständigem Gehen oder Stehen sind Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen bereitzustellen. In den letzten sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung darfst du als (werdende) Mutter gar nicht mehr beschäftigt werden. Trotzdem erhältst du die volle Ausbildungsvergütung.

Vor der Rückkehr in den Betrieb am besten schon die Kinderbetreuung klären: Eventuell gibt es bei dir im Betrieb eine organisierte Kinderbetreuung oder gar eine eigene Kita. Falls nicht, erkundige dich beim Jugendamt, ob du Anspruch auf eine Betreuung durch Tageseltern hast oder welche staatlichen Angebote (z. B. Kinderkrippen/Kindergärten) vor Ort existieren.

Finanzielle Hilfen gibt es auch: Grundsätzlich hast du Anspruch auf Kindergeld und Elterngeld. Solltest du BAB beziehen, entfällt diese in der Elternzeit. Allerdings kannst du unter bestimm ten Voraussetzungen zusätzliche Zuwendungen vom Sozialamt bekommen – zum Beispiel einen Mehrbedarfszuschlag nach der 12. Schwangerschaftswoche oder eine einmalige Beihilfe für Schwangerschaftskleidung und Babyerstausstattung.

Gerade für alleinerziehende Eltern ist es eine besondere Herausforderung, Ausbildung und Elternschaft parallel zu wuppen – vielleicht ist eine Teilzeitberufsausbildung die Lösung? Dazu wie auch zu anderen Möglichkeiten und Wegen berät dich deine Jugendund Auszubildendenvertretung, dein Betriebs- bzw. Personalrat oder deine Gewerkschaft gern.

Das Elterngeld ist eine Zahlung an Eltern. Wenn ein Elternteil die Erwerbstätigkeit auf unter 30 Stunden pro Woche reduziert, kann für maximal zwölf Monate Elterngeld beantragt werden. Dieser Zeitraum verlängert sich um zwei weitere Monate, sofern auch der zweite Elternteil mindestens für diese beiden Monate die Elternzeit in Anspruch nimmt oder wenn ein alleinerziehendes Elternteil Elterngeld beantragt.

Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des im letzten Jahr durchschnittlich bezogenen monatlichen Nettoeinkommens, jedoch maximal 1.800 Euro und mindestens 300 Euro für Nicht-Erwerbstätige. Für Eltern, die weniger als 1.000 Euro Nettoeinkommen hatten, kann die Ersatzquote auf bis zu 100 Prozent ansteigen. Bei Nettoeinkommen von über 1.200 Euro kann sie auf bis zu 65 Prozent sinken. Für Geschwister und Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld. Auf Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und den Kinderzuschlag wird, mit wenigen Ausnahmen, das Elterngeld voll als Einkommen angerechnet.

Weitere Informationen unter www.bmfsfj.de oder bei deiner Gewerkschaft.


Elternzeit ist die Zeit nach der Geburt des Kindes, in der Eltern einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit haben und unter einem besonderen Kündigungsschutz stehen. Sie kann von einem oder beiden Elternteilen beansprucht werden.

Die Elternzeit ist auf maximal drei Jahre beschränkt. Während der Elternzeit können die Eltern einer Teilzeitbeschäftigung von maximal 30 Stunden pro Woche nachgehen. Der Anspruch auf Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Antrittszeitpunkt im Unternehmen schriftlich geltend gemacht werden. Gleichzeitig muss erklärt werden, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume die Elternzeit genommen werden soll.

Urlaub


Die Anzahl der Urlaubstage muss schriftlich in deinem Ausbildungsvertrag festgehalten sein. Der gesetzliche Mindestanspruch ist vom Alter abhängig. Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) regelt in § 19 den jährlichen Urlaubsanspruch für Jugendliche unter 18 Jahren. Entscheidend ist dein Alter zu Beginn des Kalenderjahres:

  • Unter 16 Jahren: Anspruch auf 30 Werktage Urlaub,
  • unter 17 Jahren: Anspruch auf 27 Werktage Urlaub,
  • unter 18 Jahren: Anspruch auf 25 Werktage Urlaub.

Zur Erinnerung: Werktage sind die Tage Montag bis Samstag. Als Arbeitstage gelten Montag bis Freitag.

Wenn du eine Fünf-Tage-Woche hast (wie in § 15 JArbSchG vorgesehen), sind die Urlaubstage anteilig zu berechnen, d. h. 25, 23 und 21 Arbeitstage.

Für alle über 18 Jahre gilt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Darin steht, dass du Anspruch auf mindestens 24 Werktage bezahlten Urlaub pro Jahr hast. 24 Werktage entsprechen vier Wochen. Ist dein Urlaub in Arbeits- bzw. Ausbildungstagen angegeben, kommt es darauf an, wie viele Tage pro Woche dein Ausbildungsvertrag als Arbeits- bzw. Ausbildungstage festschreibt. Arbeitest du an fünf Tagen in der Woche, hast du nach § 3 BUrlG Anspruch auf 20 Arbeitstage Urlaub. Das sind ebenfalls vier Wochen im Jahr.

In den meisten Tarifverträgen ist ein höherer Urlaubsanspruch geregelt – oft bis zu 30 Tagen. Was für dich gilt, erfährst du bei deiner Jugend- und Auszubildendenvertretung, deinem Betriebs- bzw. Personalrat oder deiner Gewerkschaft.

Übrigens: Urlaub solltest du in dem Jahr nehmen, in dem er entsteht. Solltest du doch einmal Resturlaub mit ins nächste Jahr nehmen, kann er in der Regel nur verfallen, wenn dein Arbeitgeber dich vorher darauf hingewiesen hat und dir ermöglicht hat den Urlaub zu nehmen.

Ende der Ausbildung

Arbeitslosengeld

Wenn du von deinem Betrieb nicht übernommen wirst, musst du dich drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildung bei deiner lokalen Agentur für Arbeit arbeitsuchend und arbeitslos melden, um Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld zu vermeiden. Als sozialversicherte*r Auszubildende*r hast du zunächst Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I): Ein Anspruch auf ALG I besteht, wenn du in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeits- bzw. in einem Ausbildungsverhältnis gestanden hast. Die Höhe des ALG I beläuft sich auf ca. 60 Prozent deines letzten Nettogehaltes (bzw. ca. 67 Prozent, wenn du Kinder hast). Wenn das nicht reicht, kannst du ergänzend aufstockende Leistungen (ALG II) beantragen.

Die Bezugsdauer des ALG I hängt unter anderem vom Alter und der vorherigen Versicherungsdauer ab. Nach Ablauf der Bezugsdauer bezieht man bei weiterhin bestehender Erwerbslosigkeit Arbeitslosengeld II (ALG II) – die Grundsicherung für erwerbsfähige Hilfsbedürftige. Für junge Menschen unter 25 Jahren gelten dabei allerdings besonders strenge Auflagen. So bekommst du beispielsweise eine eigene Wohnung nicht bezahlt, wenn du ohne Erlaubnis bei deinen Eltern ausziehst. Auch bei Ablehnung einer sogenannten zumutbaren Arbeit drohen Sanktionsmaßnahmen, wie finanzielle Kürzungen. Wir als Gewerkschaftsjugend kritisieren insbesondere, dass auch Arbeitsmöglichkeiten unterhalb der tariflichen Bezahlung oder unterhalb der eigenen Qualifikation angenommen werden müssen.

Ausbildungszeugnis

Nach Beendigung deiner Ausbildung hast du das Recht, dir von deinem Betrieb oder Bildungsträger ein schriftliches Ausbildungszeugnis ausstellen zu lassen. Das "einfache Zeugnis" enthält Angaben über Art, Dauer und Ziel deiner Berufsausbildung sowie über deine erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse. Das „qualifizierte Zeugnis“ enthält darüber hinaus noch Bewertungen: Angaben über dein Verhalten, deine Leistung und deine besonderen fachlichen Fähigkeiten.

Die Arbeitgeber*innenseite ist dazu verpflichtet, dir ein "einfaches Zeugnis" auszustellen. Ein "qualifiziertes Ausbildungszeugnis" musst du ausdrücklich verlangen – und das solltest du auch. Es ist aussagekräftiger, weshalb es für Bewerbungen gängiger ist. Auch wenn du von deinem Ausbildungsbetrieb übernommen wirst, empfehlen wir dir, nicht auf die Ausstellung eines qualifizierten Ausbildungszeugnisses zu verzichten. Denn es kann für spätere Bewerbungen wichtig sein.

In manchen Fällen ist es sinnvoll schon vor Beendigung der Ausbildung ein qualifiziertes Zwischenzeugnis vom Arbeitgeber anzufordern, etwa wenn klar ist, dass du nach der Ausbildung nicht übernommen wirst und du dich schon vor Abschluss der Ausbildung auf eine neue Stelle bewerben musst, oder wenn es wesentliche Änderungen im Ausbildungsbetrieb gibt, z. B. einen Wechsel des*der Ausbilder*in.

Typischer Aufbau eines qualifizierten Zeugnisses:

  1. Bezeichnung des*der ausstellenden Arbeitgeber*in
  2. Überschrift
  3. Angaben zur Person des*der Arbeitnehmer*in
  4. Angaben zum Ausbildungsbetrieb
  5. Beschreibung der ausgeführten Tätigkeiten
  6. Leistungsbeurteilungen
  7. Verhaltensbeurteilungen
  8. Beendigungsformel
  9. Ort und Datum
  10. Unterschrift
  11. Text

Zeugnisse sollen wohlwollend formuliert sein, um die*den Auszubildende* n beim beruflichen Fortkommen zu unterstützen. Deshalb werden Zeugnisse sprachlich positiv formuliert. Aber nicht alles, was sich gut anhört, ist auch eine gute Bewertung.

Es gibt eine sogenannte Zeugnissprache, die zum Teil ganz andere Dinge aussagt, als man vermutet. Ein paar Beispiele:

  • "Sie hat die ihr übertragenen Arbeiten stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt" entspricht Note "sehr gut".
  • "Herr XY hat seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit erfüllt" entspricht Note "gut".
  • "Frau A hat ihre Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt und unseren Erwartungen entsprochen" entspricht Note "befriedigend" bis "ausreichend".
  • "Er hat die ihm übertragenen Arbeiten im Allgemeinen zu unserer Zufriedenheit erledigt" entspricht Note "mangelhaft".
  • "Herr B. war stets bemüht, unseren Anforderungen gerecht zu werden" entspricht Note "ungenügend".

Beispiele für verdeckte negative Beurteilungen:

  • "Er hat alle Arbeiten ordnungsgemäß erledigt" heißt, er arbeitete nach Vorschrift, aber ohne Eigeninitiative.
  • "Sie war mit Interesse bei der Sache" heißt, ihr ist nichts vorzuwerfen, sie hat aber auch keine Vorzüge.
  • "Er trug zum guten Betriebsklima bei" heißt, er war faul und hat lieber mit Kolleg*innen gequatscht, statt zu arbeiten.

Auch das Weglassen wichtiger Aspekte kann eine negative Bewertung sein. Fehlt etwa die Bewertung deines Verhaltens im Betrieb gegenüber Vorgesetzten, Kolleg*innen und ggf. Kund*innen, kann das bedeuten: Dein Verhalten war schlecht. Manchmal wird aber auch ohne böse Absicht etwas vergessen. Dann ist es sinnvoll, um eine entsprechende Korrektur oder Ergänzung zu bitten. Du kannst ein neues Zeugnis verlangen, wenn das Zeugnis falsche Angaben und Beurteilungen enthält. Am besten lässt du dein Zeugnis von jemandem gegenlesen, der etwas von der Zeugnissprache versteht. Hierfür wende dich einfach an deine Gewerkschaft.

Berufliche Weiterbildung

Berufliche Qualifizierungen, die zu einem höheren Abschluss führen, werden Aufstiegsfortbildungen genannt – so zum Beispiel Weiterbildungen zum*zur Handwerksmeister*in, Staatlich geprüften Techniker*in, Staatlich geprüften Fachwirt*in, Staatlich geprüften Betriebswirt*in, Bilanzbuchhalter*in, Personalfachkaufmann/-frau und viele weitere. Bei manchen Berufen, insbesondere im Handwerk, ist solch ein Abschluss sogar notwendig, wenn du dich selbstständig machen willst. Je nachdem, ob der Lehrgang in Vollzeit oder berufsbegleitend absolviert wird, kann eine Aufstiegsfortbildung bis zu drei Jahre dauern. Die Mühe lohnt sich meistens.

Durchschnittlich sechs von zehn Menschen, die eine berufliche Weiterbildung absolviert haben, verbesserten sich anschließend sofort beruflich und finanziell. Ein paar Jahre später verfügen schon 70 Prozent über eine bessere berufliche Position, einen größeren Verantwortungsbereich und ein höheres Gehalt.

Bewerbung

Die Endphase der Ausbildung kann auch davon geprägt sein, Bewerbungen zu verschicken. Wenn du nicht übernommen wirst oder das Unternehmen wechseln möchtest, kannst du dich für Tipps und Unterstützung zur Formulierung von Bewerbungsanschreiben und zur Vorbereitung auf Bewerbungsgespräche an deine Gewerkschaft wenden.

Bestimmte Fragen sind im Bewerbungsgespräch verboten – sollten sie dir dennoch gestellt werden, musst du nicht die Wahrheit sagen. Zu diesen Fragen gehören:

  • Welche sexuelle Orientierung haben Sie?
  • Welcher Religion gehören Sie an?
  • Sind Sie häufig krank?
  • Sind sie schwanger?
  • Haben Sie vor, in naher Zukunft eine Familie zu gründen?
  • Sind Sie Mitglied einer politischen Partei?
  • Sind Sie Mitglied in einer Gewerkschaft?

Auch einen neuen Arbeitsvertrag solltest du vor Unterzeichnung von deiner Gewerkschaft checken lassen, damit sich im "Kleingedruckten" nichts Negatives versteckt.

Übernahme

Übernahme bedeutet, dass du nach Beendigung deines Ausbildungsverhältnisses weiterhin von deinem Betrieb beschäftigt wirst. Natürlich jetzt mit Facharbeitergehalt. Leider gibt es kein prinzipielles Recht auf eine Weiterbeschäftigung nach der Ausbildung. Ausnahmen bilden einige Tarifverträge, in denen die Übernahme geregelt ist – in manchen Branchen sechs oder zwölf Monate und manchmal auch unbefristet. Du solltest dich frühzeitig (spätestens etwa drei Monate vor Abschluss) nach einer möglichen Übernahme erkundigen. Wende dich dafür am besten an deine JAV oder deinen Betriebs- bzw. Personalrat.

Wirst du nach der Ausbildung weiterbeschäftigt, ohne das ausdrücklich etwas vereinbart wurde, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet (§ 24 BBIG). Voraussetzung ist aber, dass die*der Ausbildende dich in Kenntnis der bestandenen Abschlussprüfung weiterbeschäftigt hat (BAG Urteil vom 20. März 2018 9 AZR 479/17). Übrigens: JAV-Mitglieder haben einen Anspruch auf Übernahme nach der Ausbildung.

Zweiter Bildungsweg zum Studium

Es gibt zwei Wege, sich für ein Studium zu qualifizieren – durch schulische und durch berufliche Vorbildung. Schulische Vorbildung meint den Besitz einer allgemeinen Hochschulreife (Abitur) oder der Fachhochschulreife. Die berufliche Vorbildung umfasst zum Beispiel eine abgelegte Meisterprüfung oder einen staatlich anerkannten Abschluss einer anerkannten beruflichen Aufstiegsfortbildung.

Auch der erfolgreiche Abschluss einer anerkannten dreijährigen Berufsausbildung in Kombination mit dreijähriger Berufserfahrung berechtigt teilweise zum Hochschulbesuch. Die einzelnen Voraussetzungen sind von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich. Deine Gewerkschaft vor Ort berät dich hierzu sehr gern.

Die allgemeine Hochschulreife (Abitur) kannst du auf dem sogenannten zweiten Bildungsweg an einer Abendschule oder einem Kolleg nachholen. Voraussetzung ist regelmäßig eine abgeschlossene Berufsausbildung oder mehrjährige Berufstätigkeit. Für die einzelnen Bundesländer gibt es spezielle Regelungen und Angebote. Informiere dich am besten bei deiner Gewerkschaft oder dem Bildungsministerium in deinem Bundesland.

Voraussetzung für die Zulassung an einer Fachhochschule ist in der Regel ein Fachabitur an einer Fachoberschule. Die meisten Fachoberschulen bieten einjährige und zweijährige Bildungsgänge an. Für die einjährigen Lehrgänge werden in der Regelein Realschulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung in entsprechender Fachrichtung vorausgesetzt. Beim zweijährigen Lehrgang wird neben dem Lehrstoff des Fachabiturs auch noch eine fachpraktische Ausbildung in dem entsprechenden Bereich vermittelt. Dazu musst du in der Regel einen einjährigen Praktikumsvertrag abschließen.

Nachdem du das Fachabitur erfolgreich bestanden hast, kannst du dich an jeder Fachhochschule in der Bundesrepublik bewerben. Welche Fächer du wo studieren kannst, erfährst du an der jeweiligen Fachhochschule.

Infos: Auf www.bildungsserver.de findest du eine übersichtliche Linksammlung zur Orientierung in der Fachhochschul- und Unilandschaft.

Weitere Informationen rund ums Studium: https://jugend.dgb.de/studium