Helme und Sicherheitshandschuhe in der Werkhalle
© DGB/Simone M. Neumann

Zwölf Fragen zum Beginn der Ausbildung

Muss ich als Azubi Überstunden machen? Kann ich meinen Ausbildungsplatz auch wechseln? Wie sollte mein Ausbildungsvertrag aussehen? Welche Rechte und Pflichten während der Ausbildung gelten, damit sollte sich jede und jeder Azubi schon vor dem Ausbildungsstart beschäftigen. Als Orientierung haben wir die zwölf häufigsten Fragen in einem Katalog zusammengefasst und beantwortet. Darüber hinaus sind individuelle Fragen willkommen.

Und falls es Unklarheiten oder Bedenken wegen Corona gibt? Dann einfach bei der Gewerkschaft vor Ort nachfragen oder bei Dr. Azubi, dem kostenlosen und anonymen Online-Beratungstool der DGB-Jugend, wo ihr innerhalb von 48 Stunden eine qualfizierte Antwort kompetenter Berater*innen erhaltet.

Das Angebot der DGB-Jugend richtet sich sowohl an Jugendliche, die keinen Ausbildungsplatz gefunden haben, als auch an jene, die mit qualitativen Mängeln in ihrer Ausbildung konfrontiert sind.

1. Was ist wichtig bei Abschluss des Ausbildungsvertrages?

Der Ausbildungsvertrag muss noch vor Beginn der Ausbildung schriftlich geschlossen werden (§§ 10, 11 Berufsbildungsgesetz). Er wird von Azubi und Ausbildenden unterschrieben und muss, falls der oder die Auszubildende nicht volljährig ist, zusätzlich von den gesetzlichen Vertretern – in der Regel den Eltern – unterschrieben werden. Betrieb und Azubi bekommen je ein Exemplar. Der Ausbildungsvertrag muss folgende Punkte enthalten:

•    sachliche und zeitliche Gliederung, sowie Ziel der Berufsausbildung,
•    Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
•    Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
•    Ausbildungsort und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
•    Dauer der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit,
•    Dauer der Probezeit,
•    Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung,
•    Dauer des Urlaubs.

Hier sind auch die Voraussetzungen beschrieben, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann sowie ein allgemeiner Hinweis auf die geltenden Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.

Dr. Azubi rät: Vertrag vor der Unterzeichnung gut durchlesen und bei Unklarheiten sofort nachfragen. Es lohnt sich, den Vertrag von der Gewerkschaft prüfen zu lassen. Und darauf achten, dass dem Vertrag der betriebliche Ausbildungsplan mit angehängt wird.

2. Was bedeutet die Probezeit?

Die Probezeit dauert ein bis maximal vier Monate und dient zum gegenseitigen Kennenlernen und zum Überprüfen, ob die Azubis den richtigen Beruf gewählt haben. Während dieser Zeit können sowohl Azubi als auch Betrieb von heute auf morgen und ohne Begründung das Ausbildungsverhältnis kündigen. Die Kündigung muss aber trotzdem schriftlich erfolgen.

Dr. Azubi rät: Falls Azubis in ihrem Ausbildungsbetrieb bereits ein Praktikum absolviert haben, kann gemeinsam mit dem Ausbilder darüber gesprochen werden, ob die Probezeit auf einen Monat reduziert werden kann.

3. Können Azubis den Ausbildungsplatz wechseln?

Azubis können laut § 22 Berufsbildungsgesetz kündigen oder einen Aufhebungsvertrag mit dem Betrieb vereinbaren und ihre Ausbildung in einem anderen Betrieb fortsetzen. Wenn der Betrieb mit ihrem Weggang nicht einverstanden ist, brauchen Azubis aber einen gravierenden Grund für eine fristlose Kündigung.

Dr. Azubi rät: Azubis sollten erst kündigen, wenn sie einen neuen Betrieb gefunden haben, der sie übernimmt!

4. Was kann man bei Mobbing tun?

Azubis, die gemobbt werden, sollten über die Vorkommnisse mit Menschen ihres Vertrauens sprechen und die Erfahrungen nicht einfach runterschlucken. Unbedingt sollten sie ein Tage-buch führen und alle Vorfälle genau dokumentieren. Wenn möglich, sollten sie sich dann im Betrieb Hilfe holen und die Jugend- und Auszubildendenvertretung oder den Betriebsrat einschalten. Mit entsprechender Unterstützung kann man dann den oder die Täter mit ihrem Verhalten konfrontieren. Empfehlenswert ist es, zu dem Gespräch eine Person des Vertrauens oder ein Betriebsratsmitglied mitzunehmen und auch dieses Gespräch zu protokollieren, um je nach Verlauf des Gespräches für weitere Schritte schriftliche Nachweise zu haben.

Dr. Azubi rät: Betroffene Azubis sollten sich auf jeden Fall Unterstützung holen: von Bekannten, im Betrieb oder der Gewerkschaft. In schweren Fällen können auch Beratungsstellen für Mobbingopfer helfen.

5. Schlechte Ausbildungsqualität?

Die Ausbildenden haben die Pflicht die Auszubildenden entsprechend des Ausbildungsrahmenplans und des betrieblichen Ausbildungsplans aktiv auszubilden. Ausbildungsfremde Tätigkeiten wie Putzen oder endlose Routinetätigkeiten haben in der Ausbildung nichts zu suchen und stellen nach § 102 Berufsbildungsgesetz eine Ordnungswidrigkeit dar.

Dr. Azubi rät: Wer nicht richtig ausgebildet wird, sollte sich unbedingt wehren, da sonst das Ausbildungsziel nicht erreicht werden kann. Voraussetzung: die eigenen Rechte zu kennen.

6. Müssen Azubis Überstunden machen?

Überstunden sind in der Ausbildung eigentlich nicht vorgesehen, da die Azubis im Betrieb ist, um ihren Beruf zu lernen - und dazu reicht die vertraglich festgelegte Ausbildungszeit aus. Wenn Überstunden geleistet werden, müssen die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden. Alle Überstunden müssen der oder dem Azubi laut § 17 Berufsbildungsgesetz besonders vergütet oder in Freizeit ausgeglichen werden.

Dr. Azubi rät: Fallen Überstunden an, sollten diese auf jeden Fall zu Dokumentationszwecken genau aufgeschrieben werden.

7. Wann dürfen Azubis in Urlaub gehen?

Wie viel Urlaub Azubis pro Jahr zusteht, kann man im Ausbildungsvertrag nachlesen. Es gelten mindestens die gesetzlichen Regelungen, in vielen Tarifverträgen sind aber mehr Urlaubstage ausgehandelt. Azubis dürfen ihren Jahresurlaub im laufenden Kalenderjahr nehmen, mindestens zwei Wochen des Urlaubs müssen am Stück gewährt werden.

Dr. Azubi rät: Frühzeitig einen schriftlichen Urlaubsantrag stellen.

8. Wie viel Ausbildungsvergütung steht Azubis zu?

Die Ausbildungsvergütung ist für viele Azubis in Tarifverträgen festgelegt. Wo kein Tarifvertrag Anwendung findet, gilt ab Ausbildungsjahrgang 2023 die Mindestausbildungsvergütung. Sie beträgt im ersten Ausbildungsjahr 80 Prozent der branchenüblichen tariflichen Vergütung, mindestens jedoch 620 Euro. Das gilt auch für Azubis in einer staatlich geförderten außerbetrieblichen Ausbildung. Ab 2024 wird die jährliche Steigerung der Mindestausbildungsvergütung jedes Jahr neu berechnet. Die Anpassung orientiert sich an der durchschnittlichen Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen.

Dr. Azubi rät: Gewerkschaftsmitglied werden und die Vergütung im Ausbildungsvertrag von der zuständigen Gewerkschaft checken lassen.

9. Wie reagiert man bei einer Abmahnung?

Mit einer Abmahnung gibt der Ausbilder dem Azubi zu verstehen, dass er mit der Leistung oder dem Verhalten nicht zufrieden ist. Eine Abmahnung kann nur dann eine rechtliche Grundlage für eine spätere verhaltensbedingte Kündigung sein, wenn die abgemahnte Pflichtverletzung und der später begangene Pflichtverstoß, der Anlass für die Kündigung ist, dieselben oder ähnliche Pflichten des Auszubildenden betreffen.

Dr. Azubi rät: Die Abmahnung ernst nehmen und den Inhalt der Abmahnung genau prüfen. Bei einer unberechtigten Abmahnung eine Gegendarstellung verfassen und auf jeden Fall den Betriebsrat oder die Gewerkschaft einschalten.

10. Kann man sich gegen eine Kündigung wehren?

Die Ausbildenden können die_den Azubi nach der Probezeit gemäß § 22 Berufsbildungsgesetz nur dann fristlos kündigen, wenn sich die_der Azubi einiges zu Schulden kommen lässt, zum Beispiel viele unentschuldigte Fehltage. Bei einer Kündigung können die betroffenen Azubis, wenn sie damit nicht einverstanden sind, dagegen vorgehen. Wenn es einen Schlichtungsausschuss gibt ist zunächst dieser anzurufen, ansonsten direkt das Arbeitsgericht.

Dr. Azubi rät: Vorsicht! Falls die Ausbildenden der/dem Azubi einen Aufhebungsvertrag vorlegt, sollte die_der Azubi sich unbedingt beraten lassen, bevor sie_er unterschreibt.

11. Können Azubis die Ausbildung verkürzen?

Bei Zustimmung des Ausbilders oder der Ausbilderin können Azubis mit mittlerem oder höherem Schulabschluss die Ausbildung verkürzen. Außerdem können frühere Ausbildungszeiten angerechnet werden. Bei einem Ausbildungsplatzwechsel wird in der Regel die bereits zurückgelegte Ausbildungszeit angerechnet.

Dr. Azubis Tipp: Bei guten Leistungen können Azubis nach der Hälfte der Ausbildungszeit einen Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung stellen.

12. Welche finanziellen Hilfen gibt es?

Auszubildende können bei der Arbeitsagentur Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beantragen, wenn das Geld nicht reicht. Eltern von Azubis unter 25 Jahren erhalten außerdem weiterhin Kindergeld, solange ihr Kind eine Ausbildung absolviert. Wenn die_der Azubi nicht mehr zu Hause wohnt und den Eltern keine Kosten durch ihn entstehen, müssen die Eltern der_dem Azubi das Kindergeld auszahlen.

Dr. Azubi rät: Antrag auf BAB frühzeitig stellen, denn bei Bewilligung wird sie nicht rückwirkend gezahlt.